Enttäuscht im neuen Job: Grundlos & fristlos kündigen: Das geht in der Probezeit
Nach der Vorfreude auf den neuen Job macht sich oft Frust breit. Etwa jeder dritte Deutsche hat einen Jobwechsel schon einmal bereut, weil die neue Stelle die Erwartungen nicht erfüllt hat. Das ergab eine aktuelle Umfrage der Jobplattform Monster mit YouGov. Bei 77 Prozent dieser Befragten setzte der Frust in den ersten sechs Monaten ein.
In der Probezeit zu kündigen, ist einfach. In den ersten sechs Monaten brauchen weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber einen Grund, um das Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Das gelte selbst dann, wenn keine Probezeit vereinbart wurde, betont Michael Fuhlrott, Anwalt für Arbeitsrecht. Generell gilt: Erst nach sechs Monaten greift in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern der allgemeine Kündigungsschutz. Dann muss eine Kündigung wirksam begründet werden.
Grundlos und fristlos kündigen
Ein enttäuschter neuer Angestellter kann also die Kündigung einreichen, ohne sich dafür rechtfertigen zu müssen. Er oder sie dürfe auch nicht vom Arbeitgeber gedrängt werden, die Motive offenzulegen, unterstreicht Fuhlrott. Ist im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart, die anfangs höchstens sechs Monate dauern darf, ändert sich lediglich die Frist für die Kündigung. Sie ist dann kurzfristig innerhalb von zwei Wochen möglich – sofern im Vertrag keine andere Frist vereinbart ist.
Unter bestimmten Bedingungen ist auch eine fristlose Kündigung während der ersten sechs Monate möglich – etwa bei sexueller Belästigung durch oder mit Billigung des Arbeitgebers oder wenn man Aufgaben erledigen soll, die im Arbeitsvertrag nicht vereinbart waren. Wenn also etwa „der Personalleiter zum Briefe sortieren oder Hof fegen eingesetzt wird“, wie Fuhlrott skizziert. Auch dann aber sollten Beschäftigte zunächst prüfen, ob vor der Kündigung nicht noch eine Abmahnung notwendig ist, ehe sie kündigen. Eine Probezeit verlängert sich laut Fuhlrott übrigens nicht automatisch, wenn ein Beschäftigter längere Zeit krank war.
Wer Angst hat, wegen einer schnellen Kündigung ein schlechtes Arbeitszeugnis zu bekommen, den beruhigt der Anwalt Alexander Bredereck. Bei einem so kurzen Beschäftigungsverhältnis sei ein Zeugnis für spätere Arbeitgeber ohnehin wertlos. Bredereck hält solche Beurteilungen generell für wenig aussagekräftig.
Wer selbst kündigt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, egal ob innerhalb oder außerhalb der Probezeit. Zwölf Wochen fällt die Unterstützung dann weg, wie Bredereck erläutert: „Der Arbeitnehmer muss eine Sperrzeit befürchten, wenn er sein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund beendet und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeiführt.“
Bredereck empfiehlt deshalb, die Kündigung am besten durch den Arbeitgeber aussprechen zu lassen. Gerade in der Probezeit würden die meisten Vorgesetzten auf entsprechende Signale des Arbeitnehmers reagieren, hat der Anwalt festgestellt. Sollte der Chef allerdings der Arbeitsagentur eine sogenannte verhaltensbedingte Kündigung melden, droht ebenfalls eine Sperrzeit – etwa, wenn jemand wiederholt zu spät zur Arbeit erschienen ist.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern
Laut Bredereck stehen die Chancen aber gut, eine solche Sperrzeit durch einen Widerspruch aufheben zu lassen. Denn häufig würden die Kündigungsgründe nicht ausreichen. Dass jemand einfach schlecht gearbeitet hat oder angeblich ungeeignet für den Job ist, reiche nicht als Begründung für eine verhaltensbedingte Kündigung.
Zumindest aus rechtlicher Sicht ist es laut Fuhlrott möglich, eine Stelle anzutreten, obwohl man einen anderen Job in Aussicht hat – und dann rasch eine Kündigung einzureichen. Das sei von der Vertragsfreiheit abgedeckt, sagt der Anwalt. Er gibt jedoch zu bedenken: „Was rechtlich gilt, mag moralisch nicht immer der beste Weg sein, zumal es ja stets heißt, man sieht sich immer zweimal.“
Manche Unternehmen wollen sich gegen unzuverlässige Bewerber schützen und sprechen Vertragsstrafen aus, wenn ein neuer Kollege die Stelle gar nicht erst antritt. Das ist durchaus rechtens. Eine Vertragsstrafe für eine zulässige Kündigung innerhalb der Probezeit ist allerdings nicht möglich, wie Fuhlrott unterstreicht. Zwar könne eine Kündigung von beiden Seiten für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen werden. Eine außerordentliche fristlose Kündigung müsse aber auch dann immer möglich sein.
Lesen Sie auch: Warum Angestellte im neuen Job bereits in den ersten Monaten kündigen