Sylt-Video: Fristlose Kündigung nach rassistischen Parolen – ist das rechtens?
"Sylt oben links nicht rechts" steht auf einem Plakat, dass eine Frau bei einer Mahnwache am Sonntag auf Sylt in der Hand hält.
Foto: Lea Sarah Albert/dpaGesellschaftlich völlig inakzeptabel: Gäste einer Party im Sylter Club „Pony“ grölen ausländerfeindliche Liedtexte, einer zeigt den Hitlergruß. Das Video sorgt seit Tagen bundesweit für Empörung, die Staatsschutz-Abteilung der Polizei ermittelt. Auch für die Arbeitgeber der Gröler ist das unangenehm, aber dürfen sie ihre Mitarbeiter einfach vor die Tür setzen? „Das ist im Wesentlichen arbeitsrechtlich durch die Rechtsprechung reglementiert“, sagt Gerd Kaindl, Arbeitsrechtler der Kanzlei Seitz. Und es komme auf den Einzelfall an.
Wenn ein solches Verhalten im beruflichen Kontext auftrete, sei dies durchaus ein Kündigungsgrund, so der Arbeitsrechtler. Wird beispielsweise ein Kollege fremdenfeindlich im Betrieb beleidigt, kann dies als Störung des Betriebsfriedens eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Schwierig werde es, wenn es um das Privatleben gehe, das grundsätzlich nicht kündigungsrelevant sei – wie die Party auf Sylt.
Die Agenturgruppe Serviceplan reagierte dennoch prompt. In einem Post im Business-Netzwerk Linkedin heißt es: „Rassismus wird innerhalb der Agenturgruppe in keiner Form geduldet. Als der Vorfall bekannt wurde, hat die Serviceplan Group sofort gehandelt und eine fristlose Kündigung ausgesprochen.“ Serviceplan ist damit offenbar nicht allein. Laut Medienberichten haben mehrere der im Video zu sehenden Personen mittlerweile ihren Job verloren.
Kaindl hält es trotz des privaten Rahmens für möglich, dass die Strategie des Unternehmens aufgeht. „Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung, wenn sich das außerdienstliche Verhalten des Mitarbeiters negativ auf den Betrieb auswirkt“, sagt er. Je nachdem, welche Stellung der Mitarbeiter im Unternehmen hat – etwa als Repräsentant nach außen – und ob das Unternehmen internationale Kunden betreut, könne die Trennung von Beruf und Privatleben im Einzelfall in den Hintergrund treten.
Die Medienberichterstattung über den Fall sei für die Beurteilung aber nicht entscheidend, so der Jurist. Die negative Folgewirkung, dass das Video in den sozialen Medien viral geteilt wurde und Medienrecherchen auslöste, begründe für sich genommen noch keinen Bezug zum Arbeitgeber.
Aus der Sicht des Rechtsexperten gibt es zum jetzigen Zeitpunkt noch viele offene Fragen in Bezug auf die konkrete Anklage der ermittelnden Staatsanwaltschaft und die Verteidigung der Beteiligten. Welche Argumentation wird der Anklage zugrunde gelegt und auf welche Beweise stützt sie sich? Wird die Trunkenheit von der Verteidigung als mildernder Umstand gewertet oder die Rechtmäßigkeit der Videoaufzeichnung und -weitergabe angezweifelt? Auch wenn die strafrechtliche Bewertung keine Relevanz für die Wirksamkeit der Kündigung hat, komme es jedoch entscheidend auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an, die im Rahmen der Kündigungsgründe abzuwägen sind.
Wollen sich Arbeitgeber prophylaktisch gegen solche Probleme wappnen und Bewerber bei Neueinstellungen auf ihre politische Gesinnung abklopfen, sind ihnen laut Kaindl allerdings die Hände gebunden. Nicht nur Fragen nach der politischen Einstellung sind grundsätzlich unzulässig, auch die Einstellung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Allgemeinen ist geschützt. Das heißt, Bewerberinnen und Bewerber dürfen legal lügen.
Der Arbeitsrechtler rät Unternehmen dennoch: „Unternehmen sollten sich zur Demokratie bekennen.“ Bei solchen Vorfällen, die als Straftaten nicht mehr von der Meinungsfreiheit umfasst seien, sei es wichtig, klar zu kommunizieren und auch klar zu handeln – mit einer Abmahnung bis hin zur fristlosen Kündigung – wie Serviceplan. Das verhindere nicht nur im besten Fall einen Reputationsverlust nach außen, sondern sende auch ein Signal an den Rest der Belegschaft, dass ein solches Verhalten vom Arbeitgeber nicht geduldet werde.
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