Krankenversicherung: Nur zwangsläufige Kosten absetzbar
Ein Rentnerpaar machte 2006 eine Reihe von Krankheitskosten, die ihre Krankenversicherung IKK nicht bezahlte, als außergewöhnliche Belastung geltend. Insgesamt waren es 10 471 Euro. Das Finanzamt akzeptierte jedoch nur 76 Euro für Praxisgebühren und Eigenleistung im Krankenhaus. Die Finanzbeamten stuften den geringen Betrag als zumutbare Eigenbelastung ein. Damit blieb das Paar ohne Steuernachlass. Die Höhe der zumutbaren Eigenbelastung bemisst sich nach dem Einkommen und der Anzahl der Kinder. Im Fall der Rentner waren es sechs Prozent von 56 283 Euro Bruttoeinkommen, also 3376 Euro. Für die übrigen Krankheitskosten, beispielsweise eine Kur für 2698 Euro und eine Sauerstofftherapie für 1790 Euro, fehle der Nachweis, dass die Behandlungen medizinisch notwendig seien, so das Finanzamt. Gegen den Bescheid klagte das Rentnerpaar. Das Finanzgericht Baden-Württemberg schlug sich jedoch auf die Seite des Finanzamts (5 K 3889/11). Die Rentner hätten vor Beginn der Kur ein Attest eines Amts- oder Vertrauensarztes vorlegen müssen, so die Richter. Da die Sauerstofftherapie nicht medizinisch anerkannt sei, seien die Kosten hierfür auch nicht zwangsläufig. Eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Steuerrechts liegt nur vor, wenn die Kosten unvermeidbar sind, um die Gesundheit des Steuerzahlers zu erhalten oder wieder herzustellen. Der Steuerzahler muss beweisen, dass es sich um unvermeidbare Kosten handelt. Alle Folgekosten einer Krankheit sowie Therapien, die nur den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern, aber nicht eine bestimmte Krankheit heilen, können Steuerzahler nicht absetzen (Bundesfinanzhof, III R 45/03).
Schnellgericht: Aktuelle Urteile kompakt
Vermieter dürfen ihren Mietern als Betriebskosten fiktive Kosten in Rechnung stellen, wenn sie selbst Arbeiten erledigen. Im konkreten Fall durfte eine Eigentümergesellschaft die von ihrem Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten so abrechnen, als ob von ihr ein externer Dienstleister beauftragt worden wäre (Bundesgerichtshof, VIII ZR 41/12).
Arbeitgeber dürfen ohne begründeten Verdacht schon vom ersten Krankheitstag an ein ärztliches Attest zur Arbeitsunfähigkeit von ihren Mitarbeitern verlangen (Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 886/11).
Wenn Fußballanhänger gegnerischen Fans ihre Westen oder Jacken abnehmen, ist das kein Bagatelldelikt. Wenn sie noch nicht entschieden haben, ob sie die Kleidung vernichten oder behalten wollen, begehen die Fans klassischen Raub (Oberlandesgericht Nürnberg, 1 St OLG Ss 258/12).
Eine vom Vermieter installierte Gastherme muss so leistungsfähig sein, dass Mieter ihre Badewanne zügig mit warmem Wasser von mindestens 41 Grad füllen können. Braucht die Wannenfüllung 42 Minuten und erreicht das Wasser nur 37 Grad, reicht das nicht (Amtsgericht München, 463 C 4744/11).
Grundsteuer: Bei Leerstand weniger zahlen
Wer eine Immobilie vermietet, kann einen teilweisen Erlass der Grundsteuer beantragen, wenn mindestens 50 Prozent der Mieterträge durch Leerstand ausfallen. Allerdings muss sich der Eigentümer nachweislich darum bemüht haben, die leer stehenden Räume zu marktgerechten Konditionen zu vermieten. Marktgerecht bedeutet nicht, dass der Vermieter die Immobilie bei einem Überangebot an Wohn- oder Gewerberäumen zu Niedrigpreisen anbieten muss.
Es reicht, wenn sich der Eigentümer an dem jeweiligen Mietspiegel der Gemeinde orientiert. Jetzt entschied der Bundesfinanzhof, dass das Finanzamt bei größeren Immobilien mit zahlreichen Wohn- und Gewerberäumen für jede einzelne Einheit prüfen muss, ob der Vermieter für einen Leerstand verantwortlich ist (II R 8/12 ). Nur für die schuldlos leer stehenden Räume gebe es einen Steuernachlass.
Wohnfläche: Kleiner als angegeben
Das Amtsgericht Frankfurt hat eine Mieterin zur Zahlung der vollen Miete verdonnert, obwohl ihre Wohnung kleiner als angenommen ist. Anders als in einer Maklerannonce angegeben, war die Wohnung nur 62 statt 74 Quadratmeter groß (33 C 3082/12). Der Bundesgerichtshof hatte 2010 hingegen entschieden, dass Mieter sich auf eine solche Annonce berufen dürften (VIII ZR 256/09).