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Einkommensteuer im Todesjahr zählt zu den Nachlassverbindlichkeiten. Außerdem gibt es Neues zum Entschädigungsanspruch bei Pilotenstreiks und Bearbeitungsgebühren in Kreditverträgen.

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Einkommen- und Kirchensteuer können nun vom Erbvermögen abgezogen werden, wodurch die Erben weniger Erbschaftssteuer zahlen müssen Quelle: dpa

Eine Zahlung senkt die andere

Vom Bundesfinanzhof (BFH) kommen gute Nachrichten für Erben. Einkommen-, Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag aus dem Todesjahr des Erblassers zählen jetzt zu den sogenannten Nachlassverbindlichkeiten. Die Steuerüberweisungen mindern dadurch das Vermögen, auf das Erbschaftsteuer fällig wird (II R 15/11). Im besten Fall bleiben Erben dadurch unter den Freibeträgen und müssen gar nichts zahlen. Auf jeden Fall aber werden sie nicht länger doppelt zur Kasse gebeten.

Im Streitfall erbten zwei Schwestern, deren Eltern kurz nacheinander im gleichen Jahr gestorben waren, ein Millionenvermögen. Nachdem sie für das Todesjahr der Eltern noch deren Einkommensteuererklärung abgegeben hatten, mussten sie 1,8 Millionen Euro Steuern nachzahlen. Vorinstanzen hatten es nicht zugelassen, dass die Zahlungen das geerbte Vermögen verringerten.

Recht Einfach Baulärm

Nach der neuen Auffassung der BFH-Richter gehören sie jedoch zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten, obwohl manche Steuerschulden erst nach dem Todestag des Erblassers entstanden waren, weil sie erst später berechnet werden konnten. Entscheidend sei, dass der Erblasser selbst und nicht etwa der Erbe die steuerrelevanten Tatbestände noch verantwortet hat, die später zu den Nachzahlungen führen.

Ob auch Steuerberatungskosten, die nach dem Tod von Angehörigen entstehen, zu Nachlassverbindlichkeiten gehören, muss der BFH in einem anderen Verfahren klären.

Kein Geld bei Streik

Fällt ein Langstreckenflug wegen eines Pilotenstreiks aus, haben die Reisenden keinen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, entschied der Bundesgerichtshof (X ZR 146/11). Am 22. Februar 2010 wollte ein Urlauber von Miami aus zurück nach Düsseldorf fliegen. Lufthansa annullierte den Flug wegen eines Pilotenstreiks, und der Reisende konnte erst am 25. Februar zurückfliegen. Zwar kam die Lufthansa für Unterkunft und Verpflegung des gestrandeten Urlaubers auf, der jedoch wollte auch eine finanzielle Entschädigung.

Da die Piloten-Gewerkschaft den Streik angekündigt habe, hätte Lufthansa ausreichend Zeit gehabt, Ersatz für das Flugpersonal zu beschaffen, argumentierte er. Die Richter stellten aber klar, dass ein Streik für eine Fluglinie nicht beherrschbar sei. Lufthansa sei gezwungen gewesen, den Flugplan neu zu organisieren. Solange eine Fluglinie alles dafür tue, die Zahl ausgefallener Flüge zu minimieren, müsse sie die Fluggäste nicht entschädigen. Wäre der Flug von Miami nach Düsseldorf wegen eines technischen Defekts ausgefallen, hätte Lufthansa dagegen pauschal 600 Euro zahlen müssen.

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