Änderungen im Überblick Kinderbonus, Urheberrecht und Glyphosat – das ändert sich im August

Gute Nachrichten für bedürftige Familien: Der Kinderfreizeitbonus kommt. Auch für Hobbygärtner bringt der August einige Neuerungen. Ein Überblick.

Glyphosat teilweise verbotenPrivatnutzer dürfen das umstrittene Unkrautvernichtungsmittel Glyphosat bald nicht mehr im eigenen Garten verwenden. Der Wirkstoff darf dann auch nicht mehr auf Spiel- und Sportplätzen oder in Parks genutzt werden. Ausgenommen sind laut Ministerium Mittel mit bestandskräftiger Zulassung. Diese Änderung soll in den nächsten Wochen in Kraft treten. Die Anwendung vor der Ernte und in Wasserschutzgebieten ist dann ebenfalls verboten. Auf Acker- und Grünland ist Glyphosat demnach nur noch in Ausnahmefällen erlaubt. Ein nationales Totalverbot ist europarechtlich nicht möglich, denn Glyphosat ist EU-weit noch bis Ende 2022 genehmigt, und glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel mit Übergangsfrist sind dementsprechend EU-weit noch bis zum 31. Dezember 2023 zugelassen. Das schreibt das europäische Recht so vor. Quelle: dpa
Schuljahresbeginn„Zurück in die Klassen“ heißt es jetzt nach und nach für die Schülerinnen und Schüler in Deutschland. Als erste kehren die Jungen und Mädchen in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein zurück, ab dem 2. August. Quelle: dpa
Kinderfreizeitbonus:Ab August bekommen Familien mit geringem Einkommen eine Extra-Zahlung von einmalig 100 Euro je Kind. Der Bonus kann für Ferien-, Sport- und Freizeitaktivitäten eingesetzt werden. Das Geld bekommen minderjährige Kinder und Jugendliche aus Familien, die zum Beispiel auf Hartz-IV oder Wohngeld angewiesen sind. Der sogenannte Freizeitbonus ist Teil des „Corona-Aufholprogramms“, mit dem Bund und Länder die Langzeitfolgen der langen Einschränkungen im Bildungs- und Freizeitbereich für Kinder und Jugendliche abmildern wollen. Quelle: dpa
UrheberrechtAuf Online-Plattformen gelten ab dem 1. August neue Regeln beim Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken. Deutschland setzt damit eine EU-Richtlinie von 2019 um, über die heftig gestritten wurde. Ein zentraler Punkt ist, dass Plattformbetreiber in die Haftung genommen werden können, wenn Nutzer urheberrechtlich geschützte Werke wie Bilder, Texte oder Videos unerlaubt hochladen. Plattformen können über Lizenzverträge vorsorgen und müssen zugleich in einigen Fällen Inhalte blockieren. Das Hochladen kleiner Ausschnitte bleibt weiter erlaubt. Quelle: dpa
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