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EnergieversorgungVerfassungsgericht – Pflicht zur finanziellen Beteiligung der Gemeinden an Windanlagen zulässig

Betreiber von Windkraftanlagen können verpflichtet werden, Gemeinden und Bürger an den Projekten zu beteiligen. Die Verfassungsbeschwerde eines Betreibers scheiterte. 05.05.2022 - 11:34 Uhr

Durch finanzielle Beteiligung der Bürger an Windkraftanlagen soll die Akzeptanz erhöht werden.

Foto: dpa

Betreiber von Windkraftanlagen können verpflichtet werden, Bürger und Gemeinden in der Nachbarschaft finanziell an den Projekten zu beteiligen. Diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Donnerstag bekanntgegeben. Damit blieb eine Verfassungsbeschwerde eines Betreibers aus Mecklenburg-Vorpommern erfolglos. (AZ: 1 BvR 1187/17)

Nach dem Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz von Mecklenburg-Vorpommern sind Betreiber von Windkraftanlagen verpflichtet, eine Gesellschaft zu gründen und zwanzig Prozent der Anteile den Anwohnern und Gemeinden im Umkreis von fünf Kilometern anzubieten. Dabei darf ein Anteil maximal 500 Euro kosten.

Alternativ zu den Gesellschaftsanteilen können die Projektbetreiber auch eine jährliche Ausgleichsabgabe anbieten. Das Bundesland war das erste, das 2016 ein entsprechendes Modell einführte, um die Akzeptanz von Windenergieprojekten zu erhöhen.

„Die damit verfolgten Gemeinwohlziele des Klimaschutzes und der Sicherung der Stromversorgung sind hinreichend gewichtig, um den mit der Beteiligungspflicht verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit der Vorhabenträger rechtfertigen zu können“, begründeten die Karlsruher Richter ihre Entscheidung.

Ein Betreiber sah durch das Gesetz seine Berufsfreiheit verletzt. Außerdem besitze Mecklenburg-Vorpommern nicht die Kompetenz zum Erlass eines solchen Gesetzes. Beide Argumente wurden vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts zurückgewiesen.

rtr
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