Terror-Abwehr Pro und Contra zur Vorratsdatenspeicherung

Wolfgang Bosbach (CDU) fordert einen neuen Anlauf zur Vorratsdatenspeicherung, Hans-Christian Ströbele (Grüne) ist dagegen, Gisela Piltz (FDP) sieht einen Kompromiss. Ihre Begründungen im Wortlaut.

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Jede Terrorwarnung zieht eine Diskussion um die Überwachung von Telekom-Daten nach sich. Wie lange und zu welchem Zweck dürfen Informationen über Telefonate oder Kurznachrichten und Internetverbindungen gespeichert werden? Wer darf wann auf sie zugreifen? Schützen die Informationen die Bürger oder schaden sie den Bürgerrechten?

In der schwarz-gelben Koalition streiten Innen- und Rechtspolitiker zudem, wie eine EU-Richtlinie zur Datenspeicherung umgesetzt werden soll. Erst im Frühjahr hatte das Bundesverfassungsgericht das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verworfen und strengere Regeln für die Aufbewahrung und Auswertung von Telefon-, SMS- und Internetverbindungsdaten verlangt. Im Bundestag verhandeln die Experten über neue Regeln.

Wir haben die drei Vertreter gebeten, ihre sehr unterschiedlichen Positionen zu erklären: Wolfgang Bosbach (CDU), Hans-Christian Ströbele (Grüne) und Gisela Piltz (FDP).

PRO: Schützt die Opfer von Verbrechen und die Bürger!

Pro Vorratsdatenspeicherung: Quelle: dapd

Ein einziger Fall aus der kriminalpolizeilichen Praxis sagt über die Bedeutung der „Vorratsdatenspeicherung“ mehr aus als hundert lange Reden: Am 28.Mai 2009 erhielt das Bundeskriminalamt aus dem Ausland Hinweise auf 3.743 Zugriffe aus Deutschland auf ein kinderpornografisches Board. Der Tatzeitraum erstreckte sich über gut zwei Monate zwischen Februar und April 2009. Da damals die zur Aufklärung notwendigen Bestands- und Verkehrsdaten noch sechs Monate lang gespeichert werden mussten, war es den Ermittlern möglich, die IP-Adressen von 75 deutschen Providern insgesamt 1.237 Tatverdächtigen zuzuordnen. Viele waren der Polizei einschlägig bekannt und vorbestraft. Heute, gut neun Monate nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, wäre ein solcher Tatkomplex nicht mehr aufklärbar.

Abgesehen von den relativ wenigen Fällen, in denen die Daten noch aus Abrechnungsgründen gespeichert werden müssen, speichern die Provider heute die elektronischen Daten nur noch bis zu sieben Tage. Und da es außer den elektronischen Spuren keine weiteren Ermittlungsansätze gibt, könnte heute im beschriebenen Fall kein Täter mehr ermittelt werden. Aber auch mit Hilfe der vermeintlichen Wunderwaffe „Quick Freeze“,  dem vorüber gehenden „Schockfrosten“ von sonst gelöschten Telekommunikationsdaten durch Strafverfolger, könnte hier kein einziger Täter ermittelt werden.

Dennoch haben es die Kritiker der Vorratsdatenspeicherung leicht. Sie behaupten einfach eine Erosion des Rechtsstaates und einen Abbau von Bürgerrechten (gerade so, als wenn die Unaufklärbarkeit von tausenden Straftaten in jedem Jahr den Rechtsstaat stärken würde). Sie malen in düsteren Farben die unersättliche Datensammelwut des Staates an die Wand - obwohl die Daten alle bei den privaten Providern gespeichert werden und ein Zugriff der richterlichen Kontrolle unterliegt. Gerne wird auch behauptet, jede verdachtslose Datenspeicherung sei ohnehin verfassungswidrig. Das gilt natürlich nicht, wenn man ganz schlicht ein Auto für den Straßenverkehr anmelden möchte.

Gleichzeitig weigern sich die Kritiker standhaft, auf die Folgen einer fehlenden Mindestspeicherfrist hinzuweisen. Auch spielt das Schicksal der Opfer von Straftaten, die künftig nicht mehr aufgeklärt werden könnten, in der öffentlichen Debatte allenfalls am Rande eine Rolle. Die Kritik wäre nachvollziehbar, wenn der Staat auf die gespeicherten Daten nach Lust und Laune zugreifen könnte – aber gerade das war nie geltendes Recht und sollte auch nie Recht werden! Ohne erfolgte oder drohende Straftat und ohne richterlichen Beschluss ist ein Zugriff nicht möglich. Missbrauch wurde zwar oft behauptet aber nie nachgewiesen.

Bei der Umsetzung der einschlägigen EU-Richtlinie hat sich Deutschland – aus guten Gründen – für die Mindestspeicherfrist entschieden. Ein Indiz dafür, dass sich der Staat der Tiefe des Eingriffs stets bewusst war und deshalb den weiten Ermessensspielraum der EU-Richtlinie gerade nicht extensiv genutzt hat. Im Gegenteil! Entgegen der Behauptungen und Erwartungen der Kläger hat das Bundesverfassungsgericht auch nicht entschieden, dass eine Vorratsdatenspeicherung generell verfassungswidrig sei. Das Gericht hat an die Speicherung und den Zugriff auf die Daten strenge Anforderungen gestellt. Das Urteil ist so abgefasst, dass es dem Gesetzgeber faktisch keinen Gestaltungsspielraum lässt. Der Gesetzgeber müsste das Urteil eigentlich jetzt nur noch in Gesetzessprache umformulieren, um zu einer verfassungskonformen Neuregelung zu kommen.

Erstaunlicherweise lässt sich das Bundesjustizministerium hier mächtig Zeit. Anders war es vor Jahren bei der EU-rechtlich ebenfalls notwendigen Umsetzung der berühmten vier Anti-Diskriminierungs-Richtlinien. Damals konnte es dem Ministerium gar nicht schnell genug gehen. Die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ist nicht die Folge einer schier grenzenlosen Datensammelwut der Sicherheitsbehörden, sondern das Ergebnis bitterer Erfahrungen mit dem mörderischen Treiben des internationalen Terrorismus. Besonders das Attentat im Madrider Bahnhof Atocha, bei dem am 2004 über 190 Menschen ihr Leben verloren und 2051 teils schwer verletzt wurden, hat die Bemühungen der EU vorangetrieben.

Der internationale Terrorismus ist nicht nur hoch kommunikativ, er agiert auch hoch konspirativ. Vor diesem Hintergrund ist die Überwachung der Telekommunikation für die Gefahrenabwehr und die Aufklärung von schweren Straftaten von überragender Bedeutung. Ohne eine neue, verfassungskonforme Regelung zur Vorratsdatenspeicherung werden unseren Sicherheitsbehörden auch weiterhin viele wichtige Ermittlungsansätze fehlen. Diese Schutzlücke müssen wir schließen! Nicht im Interesse der Sicherheitsbehörden des Staates, sondern im Interesse der Bürgerinnen und Bürger, für die unser Land eine Schutzpflicht hat.

CONTRA: Nur nicht gespeicherte Daten sind sichere Dateien

Contra Quelle: AP

Jeder Terrorwarnung folgt zuverlässig der Ruf nach schärferen Gesetzen von den politischen Scharfmachern, die ohnehin mit der Illusion von absoluter Sicherheit Freiheitsrechte immer mehr einschränken wollen. Zu diesen gehört so mancher Innenminister. Sie scheinen geradezu auf eine neue Bedrohung zu warten, um alte Gesetze neu in die Diskussion zu bringen. So war es jetzt wieder. Die Bombenattrappe am Flughafen in Namibia war noch nicht untersucht, da war die Forderung nach der Vorratsdatenspeicherung wieder da.

Niemanden kümmert es, dass schon nach geltendem Recht die Strafverfolgung im Internet, wo künftig der Zugriff auf Verbindungsdaten erfolgen soll, sogar effektiver ist als außerhalb. 2009 konnte die Polizei 75,7 Prozent aller Delikte mit Tatort Internet aufklären. Die Aufklärungsquote für alle Delikte lag nur bei rund 55 Prozent. Hinzu kommt, dass die Telekommunikations-Unternehmen auch nach dem Verbot der Speicherung von Verbindungsdaten auf Vorrat durch das Bundesverfassungsgericht diese Kundendaten ein bis drei Monate rekonstruieren können, selbst bei einer Flatrate geht das für drei bis sieben Tage. Es werden also ausreichend Verbindungsdaten gespeichert, um Kriminalität wirksam zu bekämpfen . 2009 beantwortete allein die Deutsche Telekom 2,7 Millionen Anfragen nach IP-Adressen zur Verfolgung von Urheberrechtsdelikten.

Defizite sehen die Polizeifachleute nicht etwa in zu laschen Gesetzen, sondern bei ausreichend qualifiziertem Personal und guten Computern. Auch die Europäische Union fordert aktuell nicht, mehr Verbindungsdaten zu speichern. Die EU-Richtlinie, welche neben Deutschland sechs weitere Mitgliedsländer noch nicht umsetzten, soll ohnehin überarbeitet werden. Eine Klage ist am Europäischen Gerichtshof anhängig, weil die Richtlinie die EU-Grundrechte-Charta verletzt. In dieser Situation ist deutscher Aktionismus  nicht angesagt.

Die Vorratsdatenspeicherung greift tief in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger ein. Das Bundesverfassungsgericht hat sie deshalb untersagt. Zwar will es sie in engstem Rahmen begrenzt zulassen, aber fraglich ist, ob die dafür festgelegten Grenzen technisch eingehalten werden können. Und nicht alles, was technisch oder rechtlich möglich ist, ist auch wünschenswert.

Die Speicherung aller Verbindungsdaten würde 82 Millionen Bürgerinnen und Bürgern in fast allen Lebensbereichen „durchsichtig“ machen. Soziale Kontakte würden dokumentiert, Bewegungen genau nachweisbar, persönliche Problemsituationen erkennbar, geschäftliche und private Kommunikation wären nicht länger vertraulich. Berufsgeheimnisträger wie Priester, Ärzte, Parlamentarier, Journalisten oder Anwälte würde das nötige Vertrauensverhältnis zu ihren Patienten, Mandanten oder Informanten nicht mehr wahren können.

Vorratsdatenspeicherung greift in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, egal wie lange sie dauert. Das gilt auch für die nun propagierten angeblichen Kurzspeicherungen („Quick Freeze“). Wenn Datenmengen fast der Gesamtbevölkerung gesammelt und gespeichert zur Verfügung stehen, entsteht der Wunsch allüberall diesen Datenschatz auch zu heben. Nicht nur bei Behörden vom Sozial- oder Finanzamt bis zum Geheimdienst, sondern auch bei Privatunternehmen werden Begehrlichkeiten wachsen, die Daten zu nutzen - oft zu Lasten der Bürgerinnen und Bürger. Das lehrt die Erfahrung.

Gegenteiligen Zusicherungen ist nicht zu trauen. So war es im Mautgebührengesetz ausdrücklich verboten, die Daten außer zur ordnungsgemäßen Gebührenerhebung bei Lkws zu anderen Zwecken zu nutzen. Gerade mal zwei Jahre später wurde das Gesetz einfach geändert und ermöglichte nun, die Daten für Strafverfahren auch wegen Terrorismus, Diebstahl und Räuberei zu einzusetzen. Private Verbände fordern schon jetzt eine möglichst lange Speicherung von Verbindungsdaten – und sobald sie zur Verfügung stehen, werden sie davon Gebrauch machen wollen. Nur nicht gespeicherte Daten sind sichere Dateien.

Die Speicherung aller Telefongesprächs- und Internetverbindungen fast der ganzen Bevölkerung ohne Verdacht ist Ausdruck tiefsten Misstrauens des Staates gegenüber dem Volk. Jeder und jede könnte ja Böses im Schilde führen. Aber solche Angst darf staatliches Handeln nicht bestimmen - nicht für eine ohnehin immer unvollständig bleibende Sicherheit zu Lasten der Privatsphäre. Echte oder scheinbare Bedrohungen dürfen nicht als Vorwand zur Einschränkung von BürgerInnenrechten dienen. "Diejenigen, die ihre Freiheit zugunsten der Sicherheit aufgeben, werden am Ende keines von beiden haben - und verdienen es auch nicht“, soll Benjamin Franklin schon im 18. Jahrhundert formuliert haben.

KOMPROMISS: Daten nur bei konkretem Verdacht "einfrieren"

Gisela Piltz Quelle: dpa/dpaweb

Die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten, kurz Vorratsdatenspeicherung, bedeutet, dass von jedem Menschen in Deutschland für sechs Monate gespeichert wird, mit wem er wann wie lange telefoniert hat, an wen er wann SMS geschickt hat, von wem er wann welche E-Mails erhalten hat. Aus diesen Daten kann man im Prinzip das gesamte Leben nachvollziehen: Bekanntenkreis, geschäftliche Kontakte, Lieblingssorte und vieles mehr.

Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb zu Recht festgestellt, dass es sich um einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre handelt, weil die Vorratsdatenspeicherung die Gefahr birgt, dass umfassende Persönlichkeitsprofile entstehen. In einem Rechtsstaat gilt der Grundsatz, dass Eingriffe in die Freiheitsrechte der Menschen zur Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr nur  erfolgen dürfen, wenn ein Verdacht vorliegt. Eine Überwachung ohne Anlass ist also ein Bruch mit diesem Grundsatz, der für den Rechtsstaat zentral ist.

Auf der anderen Seite hat der Rechtsstaat natürlich die Aufgabe, den gesellschaftlichen Frieden wie auch die Staatsordnung zu bewahren und Recht und Gesetz zur Geltung zu verhelfen. Deshalb sieht das Grundgesetz auch vor, dass in bestimmten Fällen zur Wahrung der Sicherheit und des Friedens in der Gesellschaft und bei Angriffen auf Rechte Einzelner oder auf das Staatswesen als solches in Grundrechte eingegriffen werden kann. Allerdings muss hier immer die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein, es muss genauestens abgewogen werden, ob verfassungsrechtlich garantierte Freiheiten eingeschränkt werden dürfen, um ein anderes höchstes Rechtsgut zu schützen.

Es geht also immer um die richtige Balance zwischen Freiheit und Sicherheit. Bei der Vorratsdatenspeicherung ist die Balance verletzt. Ohne Anlass wird in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Eine Speicherung von Daten für sechs Monate ist ein tiefer Eingriff in die Grundrechte. Es gibt dafür keinen anderen Grund, als dass der Staat vermutet, jeder Mensch in diesem Lande sei ein potenzieller Verbrecher, dessen Daten man vorsorglich aufbewahren muss.

Natürlich braucht der Staat Möglichkeiten, um Verbrechen zu bekämpfen. Dazu gehört auch, dass die Sicherheitsbehörden auf Telekommunikationsdaten – und damit auch auf Verbindungsdaten zugreifen können. Das können sie im Übrigen heute schon. Wenn ein konkreter Verdacht besteht, kann die Polizei heute ganz ohne Vorratsdatenspeicherung auf die Daten der Telekom-Provider zugreifen.

Wenn nun also regelmäßig behauptet wird, dass den Sicherheitsbehörden seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Hände gebunden seien, ist das nicht zutreffend. In diesem Jahr, also auch nach dem Urteil, haben private Unternehmen, die als Rechteinhaber von urheberrechtlich geschützten Werken gegen Raubkopierer vorgehen, allein bei der Deutschen Telekom 2,7 Millionen mal den Inhaber einer IP-Adresse ermittelt. Wenn es um Urheberrechte geht, dann klappt es also mit der Verfolgung von Rechtsbruch. Wenn es um polizeiliche Ermittlungen gegen Terroristen geht, wird aber behauptet, es ginge nicht. Dann liegt es nicht am Rahmen, sondern am Vollzug bestehender Möglichkeiten durch die Sicherheitsbehörden. Denn was bei der Verfolgung privatrechtlicher Streitigkeiten funktioniert, kann und muss doch erst recht bei der Bekämpfung schwerer und schwerster Verbrechen funktionieren.

Insoweit verfügen die Sicherheitsbehörden bereits heute über Möglichkeiten, um Telekommunikationsverbindungsdaten auf die Spur zu kommen, wenn ein konkreter Verdacht besteht. Und wir dürfen auch nicht vergessen, dass die Polizei darüber hinaus noch über zahlreiche Ermittlungsbefugnisse verfügt, von Observationen über Beschlagnahme bis hin zu Telekommunikationsüberwachungen. Darüber hinaus setzt sich die FDP-Fraktion für die Einführung einer so genannten  Speicheranforderung  (Quick- Freeze-Verfahren) ein. Wenn die Polizei etwa gegen ein terroristisches Netzwerk oder gegen die Mafia ermittelt, kann der Telekommunikationsanbieter verpflichtet werden, bei einem konkreten Verdacht Verbindungsdaten „einzufrieren“, also nicht standardmäßig zu löschen. Ob diese Daten dann von der Polizei auch genutzt werden können, entscheidet ein Richter.

Telekommunikationsverbindungsdaten, die bei manchen Providern nur während der Verbindung vorhanden sind, können so gepuffert werden. Die Speicheranordnung gilt dabei im Übrigen bei Bedarf auch für Daten, die zu Rechnungszwecken noch vorhanden sind oder zur Qualitätssicherung ohnehin aufbewahrt werden. Dadurch wird den Sicherheitsbehörden über die bereits vorhandenen zahlreichen Ermittlungsmöglichkeiten noch ein Instrument an die Hand gegeben, um die Telekommunikationsverbindungsdaten Verdächtiger zu nutzen. Das Bundesverfassungsgericht hat die rote Linie aufgezeigt und das Gesetz der großen Koalition zur Vorratsdatenspeicherung für nichtig erklärt. Eine Neuauflage mit kleinen Änderungen und bis an die Grenze des gerade noch verfassungsrechtlich Zulässigen wird es mit der FDP nicht geben.

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