Schutzschirmverfahren Eine Insolvenz ist eine Insolvenz ist eine Insolvenz

Bunte Regenschirme vor wolkenlosem Himmel Quelle: imago images

In der Coronakrise suchen viele Unternehmen Zuflucht unterm Schutzschirm. Dass es sich dabei um eine Insolvenzvariante handelt, soll aber möglichst niemand mitbekommen. Über den Versuch, das böse I-Wort zu vermeiden.

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Im Grunde ist die Sache klar: „Die Einleitung eines Schutzschirmverfahrens setzt rechtlich zwingend einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraus“, sagt Christoph Niering, seit 2011 Vorsitzender des Verbandes der Insolvenzverwalter Deutschlands (VID). „Um ein Schutzschirmverfahren einzuleiten, muss der Geschäftsführer eines Unternehmens immer einen Insolvenzantrag stellen“, sagt Professor Torsten Martini, Insolvenzverwalter und Mitherausgeber der ‚ZInsO – Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht‘. „Es gibt kein Schutzschirm- ohne Insolvenzverfahren“, fasst es Michael Pluta zusammen, einer der erfahrensten und renommiertesten Insolvenzverwalter des Landes.

Drei Experten, keine Zweifel. Doch trotz der klaren Faktenlagen mühen sich viele Kommunikatoren und Manager betroffener Unternehmen derzeit nach Kräften, den Eindruck zu vermitteln, ein Schutzschirm habe nichts mit einer Insolvenz zu tun. Groß ist offenbar die Sorge, der Begriff Insolvenz werde noch immer mit Untergang und Zerschlagung gleichgesetzt. Dabei ist eine Unternehmensrettung in allen Insolvenzvarianten möglich, „auch Regelinsolvenzen und vor allem klassische Eigenverwaltungsverfahren zielen meist auf den Erhalt des Unternehmens ab“, sagt Pluta.

Wie aber unterscheiden sich dann die verschiedenen Verfahrenstypen – und wie läuft eine Schutzschirm-Insolvenz ab?

Als vor acht Jahren das Insolvenzrecht reformiert wurde und das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“, kurz Esug, in Kraft trat, wollte der Gesetzgeber Anreize schaffen, dass sich die Geschäftsführer angeschlagener Unternehmen möglichst rechtzeitig Hilfe suchen – nicht erst, wenn es zu spät ist. Im Gegenzug sollten sie mehr Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens erhalten und ihre Firma im besten Fall selbst aus der Krise steuern. Dafür wurden gleich zwei neue Verfahrenstypen ins Rennen geschickt, das Eigenverwaltungsverfahren nach § 270a Insolvenzordnung und eben das Schutzschirmverfahren nach § 270b.

Beide setzen auf eine größere Beteiligung des bisherigen Managements und „unterscheiden sich in der Praxis nur in Nuancen“, sagt Pluta. „In beiden Varianten behält das Management das Zepter in der Hand, wird dabei aber von Sanierungsexperten unterstützt und von einem Sachwalter beaufsichtigt.“

Größer sind die Unterschiede zum Regelverfahren, bei dem ein vom Gericht eingesetzter vorläufiger Insolvenzverwalter das Kommando übernimmt. Zwar haben die Gläubiger bei seiner Auswahl Mitspracherechte, doch wie stark diese in der Praxis durchgesetzt werden können, variiert von Gericht zu Gericht. Klar ist: „Ein Schutzschirmfahren zielt stärker auf die Sanierung eines Unternehmens ab, bleibt aber ein Insolvenzverfahren“, sagt VID-Vorsitzender Niering.

Entsprechend streng geregelt ist denn auch der Ablauf des Verfahrens. „Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans“, heißt es in der Insolvenzordnung. Im Klartext bedeutet das: Um den Schutzschirm aufzuspannen, darf das betroffene Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig sein. Zusätzlich zum Insolvenzantrag sei daher „die Bescheinigung eines Insolvenz- oder Sanierungsexperten erforderlich, dass zwar Zahlungsunfähigkeit droht, aber noch nicht eingetreten ist und eine Rettung des Unternehmens nicht von vornherein völlig ausweglos ist“, erklärt Insolvenzexperte Martini.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, darf sich das Unternehmen in Eigenregie sanieren und dem Gericht einen vorläufigen Sachwalter vorschlagen, der die Aufsicht über die Rettungsmission führt. „Das Gericht kann den „mitgebrachten“ Sachwalter faktisch nicht ablehnen“, sagt Martini. Das mache das Verfahren aus Unternehmensperspektive „berechenbarer“ als andere Insolvenzvarianten.

Die Sanierungswerkzeuge sind dagegen nahezu identisch: „Wie bei allen Insolvenzvarianten kann auch im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens Insolvenzgeld beantragt werden. Das Unternehmen kann zudem schneller ungünstige Miet- Pacht und Leasingverträge kündigen, oder auch Arbeitsverhältnisse beenden“, so Martini. Insgesamt seien die Vorteile im Vergleich zur Eigenverwaltung ohne Schutzschirm aber überschaubar: „Im Kern geht es bei vielen Schutzschirmen oft nur um den Imageeffekt, man möchte einfach den Begriff Insolvenz vermeiden“.

Michael Pluta sieht das ähnlich. „Das Wort Schutzschirm ist genial“. Es suggeriere, „dass ein Unternehmen nur kurz Zuflucht vor der Vollstreckung von Forderungen sucht und danach wieder durchstartet“. Das könne so kommen, sagt Pluta. „Das Verfahren allein ist aber sicherlich keine Garantie dafür, dass eine Rettung gelingt.“

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