Urteil Sat-Antenne: Nicht immer verboten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Wohnungseigentümer, die TV-Programme mittels SAT-Antenne empfangen wollen, entschieden gestärkt (Az.: V ZB 51/03).

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Laut dem Gerichtsurteil können Eigentümergemeinschaften zwar per Mehrheitsbeschluss festlegen, dass das Anbringen einer solchen Parabolantenne generell verboten ist, wenn ein Kabelanschluss im Haus liegt. Solche Vereinbarungen können aber unwirksam sein, wenn es an einem berechtigten Interesse fehlt, urteilten die Richter. Anders als in zahlreichen vorhergehenden Gerichtsurteilen, die Ausländern das Anbringen von Sat-Antennen erlaubten, um sich TV-Programme in ihrer Sprache anzusehen, gingen die BGH-Richter in ihrer Urteilsbegründung jedoch weiter: Die Richter stellten in Aussicht, dass das Anbringen von Parabolantennen möglicherweise jedem zustünde. Die einzelnen Fachgerichte müssten genau das Grundrecht auf Informationsfreiheit und das Grundrecht auf Eigentum abwägen. Angesichts der technischen Entwicklung in den letzten Jahren mit Hunderten europäischen TV- und Hörfunkprogrammen bezweifelt der BGH, ob das Medienangebot des Kabelnetzes überhaupt die Meinungsvielfalt noch hinreichend widerspiegelt. Laut Gericht könnte dieser Umstand dazu führen, dass auch Deutsche nicht mehr auf einen vorhandenen Kabelanschluss verwiesen werden können. Im verhandelten Fall wurden polnische Eigentümer einer Eigentumswohnung verklagt, eine mobile Parabolantenne auf ihrem Balkon umgehend zu entfernen. Die gesamte Wohnanlage war an das Kabelnetz angeschlossen, über das auch ein polnischer Sender empfangen werden konnte. Die Hausverwaltung, die die Entfernung durchsetzen wollte, scheiterte. Laut den Richtern sei das von der Eigentümergemeinschaft per Mehrheitsbeschluss festgelegte Antennenverbot unwirksam. Denn dies verletze das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren.

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