Expertenkolumne Unfall nach Sekundenschlaf: Versicherungsschutz bleibt bestehen

Häufig kommt es aufgrund übermüdeter Autofahrer zu Unfällen auf der Straße. Fast immer steht fest: Wer in den sogenannten Sekundenschlaf fällt, hat schuld. Doch was ist mit dem Versicherungsschutz?

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Oliver Wagner

Die anderen Verkehrsteilnehmer, die aufgrund des „eingenickten“ Fahrers in den Unfall verwickelt wurden, können sich im Normalfall zur Schadenregulierung an dessen Kraftfahrzeughaftpflicht-versicherung wenden.

Rechtlich umstritten ist allerdings, ob der Unfallverursacher den eigenen Fahrzeugschaden durch seine Kaskoversicherung ersetzt bekommt. Diese Frage ist umso wichtiger, da solche Unfälle häufig zu einem Totalschaden am eigenen Auto führen.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat gerade in Fällen mit dieser Problematik Entscheidungen gefällt (OLG Koblenz, Urteil v. 11.01.2007, 10 U 949/06; Beschluss v. 27.04.2006, 10 U 1161/05; Beschluss v. 08.06.2006, 10 U 1161/05).

Den Urteilen lagen Verkehrsunfälle zugrunde, bei denen der Verursacher entweder gegenüber der Polizei vor Ort eingeräumt hatte, eingeschlafen zu sein, oder dieser Schluss aufgrund der Umstände gezogen werden konnte.

In allen drei Fällen entschied das Gericht: Der Versicherer muss den Schaden ersetzen. Diese (verbraucherfreundlichen) Urteile sind auf den ersten Blick erstaunlich, bei genauerer Betrachtung aber konsequent und richtig.

In der Kaskoversicherung ist die Versicherung zur Leistung verpflichtet, wenn der Kunde den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

Grob Fahrlässigkeit liegt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vor, wenn der Versicherte die verkehrsübliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht lässt und nahe liegende Verhaltensregeln, die jedermann einleuchten, nicht beachtet (ständige Rechtsprechung, BGH VersR 1989, 141). Außerdem muss ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten gegeben sein.

Unfall im Kreis Segeberg Quelle: dpa

Im Gegensatz zu älteren Entscheidungen war für die Richter nunmehr entscheidend, ob die Fahrer sich nachweislich und bewusst über von ihnen erkannten deutlichen Ermüdungsvorzeichen hinweggesetzt und die Fahrt fortgesetzt haben.

Es gibt keine Erfahrungen, nach denen einem Sekundenschlaf stets klar erkennbare Ermüdungserscheinungen vorangehen. Ein Indiz, welches gegen grobe Fahrlässigkeit spricht, kann hierbei die Zeit sein, die der Fahrer ohne Pause bis zum Unfall am Steuer saß.

So spricht nach dem OLG Koblenz (Beschluss v. 27.04.2006, 10 U 1161/05) der Umstand, dass der Fahrer vor dem Unfall weniger als eine Stunde gefahren war, deutlich gegen grobe Fahrlässigkeit.

Die Entscheidungen stellen die Versicherungen vor ein Problem: Sie müssen dem Unfallverursacher grobe Fahrlässigkeit nachweisen und nicht immer liegen ausreichende Beweismittel vor, um die von der Rechtsprechung geforderten Ermüdungsvorzeichen nachzuweisen.

Für Autofahrer gilt jedoch nach wie vor, dass insbesondere auf längeren Reisen das Einhalten von Erholungspausen absolut verpflichtend ist. Neben den teilweise dramatischen Folgen solcher Unfälle werden sich die Fahrer auch künftig auf Auseinandersetzungen mit Ihrer Kaskoversicherung einstellen müssen, wenn es zum Sekundenschlaf gekommen sein könnte.

Tipp: Für Versicherungsverträge, für die schon das neue Versicherungsvertragsgesetz gilt (also für alle ab dem 01.01.2008 abgeschlossenen Verträge sowie für Altverträge ab dem 01.01.2009), müsste der Versicherer hier auch für den Fall, dass grobe Fahrlässigkeit im Einzelfall bejaht wird, zumindest einen Teil des Schadens ersetzen. Die Höhe der Zahlung ist dann von der Schwere des Verschuldens abhängig.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%