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Exotische SteuerartenWo der Staat willkürlich abkassiert

Es gibt etliche Steuern, die unbeachtet von der Allgemeinheit den Staatssäckel füllen oder längst nicht jeden Steuerzahler betreffen. Zehn Beispiele für fragwürdige Einnahmequellen des Staates. 15.10.2012 - 15:13 Uhr
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Bier- und Schaumweinsteuer

Wo getrunken wird, da fließen auch die Steuern. Eine Biersteuer ist bereits seit dem Mittelalter bekannt und wurde von Städten unter Namen wie Malzaufschlag oder Bierpfennig erhoben. Seit 1993 ist sie sogar EU-weit harmonisiert. Sie richtet sich nach der Stammwürze des Bieres und liegt im Durchschnitt bei 9,44 Euro je Hektoliter. Zahlen muss sie die Brauerei oder das Bierlager, für kleine Brauereien gibt es einen ermäßigten Steuersatz.

Die Sektsteuer, die korrekt Schaumweinsteuer heißt, ist schon eine Luxussteuer, die ebenfalls im Mittelalter ihren Ursprung hat. Sie fällt auf Flaschen mit „Schaumweinstopfen“, sprich Sektkorken, an und kostet den Hersteller oder den Inhaber der Lagerstätte 136 Euro je Hektorliter Sekt. Liegt der Alkoholgehalt unter sechs Prozent, beträgt die Steuer nur 51 Euro je Hektoliter.

Neben Bier- und Sektsteuer gibt es in einigen Bundesländern auch noch eine Getränkesteuer - auch auf Alkoholfreies. In anderen Bundesländern ist sie hingegen verboten.

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Kaffeesteuer

Zyniker behaupten, die deutsche Wirtschaft könnte zusammenbrechen, wenn die Erwerbstätigen keinen Kaffee mehr bekämen. Doch nicht mal die morgendliche Tasse Kaffee gibt es ohne Extra-Steuer. Bis 1949 waren es noch Zölle, die auf den importierten Kaffee erhoben wurden, aber seitdem ist es eine Steuer des Bundes. Und sie ist vergleichsweise zu den anderen Getränkesteuern relativ hoch: 2,19 Euro pro Kilogramm Röstkaffee, mehr als doppelt so viel ist es bei löslichem Kaffee. Kein Wunder, dass direkt hinter der deutsch-niederländischen Grenze der Kaffeeverkauf boomt. In unserem Nachbarland ist die Kaffeesteuer viel niedriger, Kaffee somit deutlich billiger als hierzulande.

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Kinosteuer

Die Kinosteuer gibt es schon seit den 30er Jahren. Damals erlebten die Lichtspieltheater einen gewaltigen Boom. Für jede Filmvorführung zahlt der Kinobetreiber an die Gemeinde einen Obulus. Außerdem muss er bis zu drei Prozent seiner Kinokarteneinnahmen an die Filmförderungsanstalt abdrücken.

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Jagd- und Fischereisteuer

Wildbret gibt es auch für den Jäger mit eigenem Jagdgebiet nicht gratis. Schon nach dem ersten Weltkrieg entstand die Jagdsteuer in ihrer noch heute gültigen Form. Auch diese Steuer gibt es nicht in allen Bundesländern, teilweise ist sie explizit untersagt. Zahlen muss sie der „Jagdausübungsberechtigte“ auf Basis des „Jahresjagdwertes“ oder anhand der Pachtzahlungen für das Jagdgebiet. Bei der Fischereisteuer hängt die Steuerhöhe von der Anzahl der Fischereibezirke ab.

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Lustbarkeitsteuer

Offenbar will Vater Staat immer dann mitverdienen, wenn die Menschen im Land ihren Spaß haben. Das gilt neben den Steuern auf Alkohol und Kaffee insbesondere für den Bereich der Vergnügungsteuern. Die Lustbarkeitsteuer erheben Gemeinden auf die im Ort angebotenen Freizeitvergnügen von der Tanzveranstaltung über die Kegelbahn bis zur Spielhalle mit Billard und Videospielautomaten. Was genau wie hoch besteuert wird, regeln die Kommunen und entsprechende Landesgesetze. Zahlen muss die Lustbarkeitsteuer der Veranstalter bzw. die Anbieter der Freizeitvergnügungen, zum Beispiel der Inhaber oder Pächter einer Spielhalle.

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Rennwettsteuer (Lotterie- und Sportwettensteuer)

Auch hier verdirbt der Fiskus ein wenig den Spaß: Bei Sport- und Pferdewetten sowie Lotterielosen holt sich der Staat vom Wettanbieter seinen Anteil. Dafür sind zumindest die Gewinne steuerfrei. Der Steuersatz liegt bei 16,6 Prozent der Bemessungsgrundlage, Wettscheine oder Lose aus dem Ausland kommen noch teurer.

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Schankerlaubnissteuer
Dass der Wirt einer Kneipe eine Schankerlaubnis braucht, dürfte weithin bekannt sein. Dass darauf auch noch eine zusätzliche Steuer anfällt, merkt man am Tresen nicht unbedingt – zumal es sie nicht in allen Bundesländern gibt. Zahlen muss sie der Inhaber der Schanklizenz sowie der Einzelhändler von Branntwein, meist abhängig vom Umsatz.

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Sexsteuer

Noch eine spezielle Vergnügungsteuer – aber diese gibt es nur in wenigen Städten, etwa in Köln. Seit 2004 müssen Prostituierte in der Rheinmetropole jeden Monat 150 Euro an die Stadt zahlen. So steht es in der Steuersatzung für im Stadtgebiet vergnügungsteuerpflichtige Veranstaltungen. Zum Glück werden bisher nur professionelle „Veranstaltungen“ dieser Art versteuert.

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Verpackungsteuer

Beim Volksfest wird es teuer: Kommen Einweggeschirr und Getränke im Einwegbehälter zum Einsatz, erhält die Gemeinde die Einnahmen aus dieser Steuer. Die Steuersätze sind dabei je nach Kommune unterschiedlich. Zahlen müssen dass die Verkäufer der Getränke und Speisen – und somit letztlich der Kunde

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Zweitwohnungsteuer

Angefangen hat es wie ein Luxussteuer: Wer zwei Wohnungen unterhält, wird vom Fiskus geschröpft. Bereits seit 1972 zahlen Mieter oder Eigentümer diese Steuer für ihren zweiten Wohnsitz – sofern sie ihre Zweitwohnung in einer Kommune haben, die diese Steuer erhebt. Die Steuerhöhe hängt dabei von der Jahresmiete ab. Eigentümer zahlen abhängig von der ortsüblichen Miete, üblicherweise liegt der Satz bei zehn Prozent. In Überlingen am Bodensee, wo die Zweitwohnungssteuer 1972 erstmals eingeführt wurde, liegt der Steuersatz bei stolzen 23 Prozent. Die Gemeinde begründete ihren Schritt mit dem Mehraufwand, den sie mit den zusätzlichen Bewohner hat, ohne dafür im kommunalen Finanzausgleich Mittel zu bekommen. In den Stadtstaaten sowie in Universitätsstädten ist diese Steuer auf dem Vormarsch.

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