Strafrecht: Welche Strafen Steuerhinterziehern drohen
Am 1. Januar treten im Steuerrecht etliche Änderungen in Kraft. Arbeitnehmer, Verbraucher und Unternehmen müssen sich auf Neuerungen einstellen. Manches wurde schon im Kalenderjahr 2013 geändert und wird damit bei der nächsten Einkommensteuer zum ersten Mal relevant. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) gibt einen Überblick der wichtigsten steuerlichen Neuerungen.
Foto: dpaGrundfreibetrag
Im Jahr 2014 erhöht sich der steuerliche Grundfreibetrag. Das heißt: Der Fiskus will nicht schon ab einem Jahreseinkommen von 8.130 Euro beteiligt werden, sondern erst ab 8.354 Euro.
Foto: dpaSozialversicherungsgrößen
Alle Jahre wieder ändern sich die Beitragsbemessungsgrenzen (Monatswerte) bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ab dem 1. Januar wird die Grenze in den neuen Bundesländern von 5.800 Euro auf 5.950 Euro angehoben. In den neuen Bundesländern steigt der Wert von 4.900 Euro auf 5.000 Euro im Monat. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die Bemessungsgrundlage bundeseinheitlich 4.050 Euro monatlich und wurde damit um 112,50 Euro je Monat angehoben. Die Beitragssätze bleiben jedoch voraussichtlich in allen Sozialversicherungszweigen im Vergleich zum Jahr 2013 unverändert.
Foto: dpaAltersvorsorgeaufwendungen
Vorsorgeaufwendungen für das Alter, also beispielsweise Beiträge zur Rentenversicherung, können ab dem Jahr 2014 im Umfang von 78 Prozent abgesetzt werden (2013: 76 Prozent). „Maximal können Alleinstehende einen Höchstbetrag von 15.600 Euro und Ehepaare sowie eingetragene Lebenspartner 31.200 Euro steuerlich absetzen“, erklärt Steuer-Expertin Klocke vom Bund der Steuerzahler. Bei Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, werde allerdings der steuerfreie Arbeitgeberanteil von den Vorsorgeaufwendungen abgezogen.
Foto: dpaÄnderungen beim Wohn-Riester
Im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge gibt es Änderungen beim sogenannten Wohn-Riester (Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums). „Ab dem Jahr 2014 kann das in einem Wohn-Riestervertrag angesparte Vermögen vollumfänglich oder teilweise entnommen werden“, sagt Isabel Klocke. „Bei einer Teilentnahme muss das verbleibende geförderte Restkapital mindestens 3.000 Euro betragen.“ Bei einer Entnahme muss ab 2014 mindestens der Betrag von 3.000 Euro entnommen werden.
Foto: dpaBesteuerung von Alterseinkünften
Das dürfte Neu-Pensionäre gar nicht freuen: Der steuerpflichtige Rentenanteil erhöht sich 2014 von 66 auf 68 Prozent. Somit bleiben nur noch 32 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Dieser Anteil gilt 2014 für neu hinzukommende Rentnerjahrgänge. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenanteil bestehen.
Foto: dpaDoppelte Haushaltsführung
Bei der doppelten Haushaltsführung gilt grundsätzlich: Voraussetzung ist, dass eine Wohnung am Mittelpunkt des Lebensinteresses vorhanden ist und eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Aber: „Ab dem Jahr 2014 wird die doppelte Haushaltsführung nur noch anerkannt, wenn sich der Steuerzahler finanziell an den Kosten der Lebensführung in der Erstwohnung beteiligt“, erklärt Klocke vom BdSt. Ein kostenloses „Mitwohnen“ in der Einliegerwohnung der Eltern genüge daher nicht mehr. Künftig werden bis zu 1.000 Euro monatlich für die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort berücksichtigt. Mit diesem Höchstbetrag sind alle Kosten, wie zum Beispiel die Miete, aber auch die Anschaffung von Möbeln, abgegolten.
Foto: dpaElektrofahrzeuge als Dienstwagen
Wer seinen Dienstwagen auch privat nutzen darf, muss diesen Vorteil versteuern. Basis für die Berechnung des Nutzungsvorteils ist unter anderem der Fahrzeuglistenpreis. „Die Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge oder extern aufladbare Hybridfahrzeuge sind in der Regel sehr hoch, sodass die Nutzer solcher Dienstfahrzeuge einen hohen geldwerten Vorteil zu versteuern hatten“, erklärt Isabel Klocke. Doch ab dem Jahr 2013 wird der gelistete Anschaffungspreis für die Berechnung des Nutzungsvorteils um 500 Euro je Kilowattstunde der Batteriekapazität verringert (maximal 10.000 Euro). Bei Fahrzeugen, die im Jahr 2014 angeschafft werden, gelten eine Verringerung von 450 Euro pro Kilowattstunde je Batteriekapazität und ein Höchstabzugsbetrag von 9.500 Euro.
Foto: dpaErste Tätigkeitsstätte
Wichtige Änderungen gibt es auch im Reisekostenrecht. Kernpunkt ist die Definition der ersten Tätigkeitsstätte. „Wichtig ist dieser Begriff zum Beispiel für die Berechnung des eigenen Arbeitsweges oder für Dienstreisen“, erklärt Klocke. Die erste Tätigkeitsstätte sei künftig die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, in der der Mitarbeiter dauerhaft zugeordnet ist, also zum Beispiel sein Büro oder die Filiale. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgerechnet. Fahrten zwischen Wohnung und anderen Tätigkeitsstätten werden hingegen nach Reisekostengrundsätzen abgerechnet: „Das heißt, der Arbeitgeber kann seinem Mitarbeiter hier die tatsächlichen Kosten für den Hin- und Rückweg steuerfrei erstatten oder pauschal mit 0,30 Euro je Fahrtkilometer bezahlen, wenn der eigene Pkw genutzt wird“, so die Steuer-Expertin.
Foto: dapdHöhere Sachbezugswerte
Sachwerte wie Mahlzeiten oder eine Unterkunft können Arbeitnehmer bis zu einer bestimmten Höhe einstreichen, ohne diesen Vorteil versteuern zu müssen. Diese Leistungen sind bei der Lohnabrechnung mit den amtlichen Sachbezugswerten zu berücksichtigen. Der Monatswert für Verpflegung wird im Jahr 2014 von 224 Euro auf 229 Euro angehoben – drei Euro für ein Mittag- oder Abendessen, 1,63 Euro für ein Frühstück. Der Wert für Unterkunft oder Mieten steigt 2014 von 216 Euro auf 221 Euro.
Foto: dpaVerpflegungsmehraufwand
Wer dienstlich länger als acht Stunden außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte arbeitet – also zum Beispiel bei einem Kunden – kann sogenannten Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Ab dem 1. Januar 2014 kann der Arbeitgeber bei einer auswärtigen Tätigkeit von mehr als acht Stunden eine Verpflegungspauschale von zwölf Euro steuerfrei erstatten. Bei einer ganztägigen Abwesenheit beträgt die Verpflegungspauschale 24 Euro. Bei einer auswärtigen Übernachtung können für den An- und Abreisetag ebenfalls pauschal 12 Euro steuerfrei erstattet werden. „Zahlt der Arbeitgeber keine Verpflegungsmehraufwendungen, können die Mitarbeiter die genannten Beträge von zwölf beziehungsweise 24 Euro in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten absetzen“, sagt Isabel Klocke vom BdSt.
Foto: dpaUnterhaltshöchstbetrag
Wer Unterhalt für einen Dritten zahlt, kann diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Das gilt zum Beispiel, wenn ein in Ausbildung befindliches erwachsenes Kind unterstützt wird, für welches es keinen Kinderfreibetrag beziehungsweise kein Kindergeld mehr gibt. Ab dem Jahr 2014 erhöht sich der abzugsfähige Unterhaltshöchstbetrag auf 8354 Euro. Für das Jahr 2013 gilt ein Unterhaltshöchstbetrag von 8130 Euro.
Foto: dpaVorausgefüllte Steuererklärung
Das Erstellen der Einkommensteuererklärung soll erleichtert werden. „Ab dem Jahr 2014 können die Steuerzahler die über sie bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten einsehen und abrufen“, erklärt Isabel Klocke. Das ist die sogenannte Vorausgefüllte Steuererklärung. Um die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten abrufen zu können, muss sich der Steuerzahler auf der Internetseite im ElsterOnlinePortal anmelden und authentifizieren. Daneben können auch Dritte –zum Beispiel ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein – zum Abruf der Daten bevollmächtigt werden.
Foto: dpaEhrenamt
Gute Nachrichten für jene, die sich ehrenamtlich in einem Verein oder bei einer Person des öffentlichen Rechts engagieren oder dort als Übungsleiter beziehungsweise Ausbilder nebenberuflich tätig sind: Übungsleiter und Ausbilder können nun jährlich einen höheren Betrag steuerfrei vereinnahmen: 2400 statt 2100 Euro. Auch der Ehrenamtsfreibetrag wurde von jährlich 500 Euro auf 720 Euro heraufgesetzt.
Foto: dpaUmsatzsteuersatz auf Kunstgegenstände, Briefmarken- und Münzsammlungen
Bisher galt für Kunstgegenstände sowie für Sammlungsstücke wie Briefmarken und Sammelmünzen der ermäßigte Umsatzsteuersatz. Ab dem 1. Januar 2014 gilt für diese Gegenstände der volle Umsatzsteuersatz von 19 Prozent, wenn sie bei einem Händler erworben werden.
Foto: dpaE-Bilanz
Auch für Unternehmen stehen im neuen Jahr einige Steueränderungen an. So sind Gewerbetreibende eigentlich bereits seit dem Jahr 2012 verpflichtet, ihre Bilanzen elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln (sogenannte E-Bilanz). Für den Veranlagungszeitraum 2012 gab es jedoch eine Übergangsregelung. Die Finanzverwaltung erlaubte, dass für das Jahr 2012 noch die Papierform. Für den Veranlagungszeitraum 2013 ist die Bilanz nun aber elektronisch an das Finanzamt zu senden.
Foto: dpaKörperschaftsteuer
Bei Organschaften haben sich einige Änderungen ergeben. „Wichtig ist es, im Jahr 2014 die Gewinnabführungsverträge zu überprüfen“, rät Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. „Ist eine GmbH Organgesellschaft, muss die Übernahme von Verlusten durch einen Verweis auf Paragraph 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart werden.“ Diese Vorgabe sei für alle Gewinnabführungsverträge anzuwenden, die nach dem 26. Februar 2013 abgeschlossen oder geändert werden. Fehlt in einem älteren Gewinnabführungsvertrag der Verweis auf Paragraph 302 AktG, kann die Verlustübernahme trotzdem anerkannt werden, wenn eine Verlustübernahme entsprechend Paragraph 302 AktG tatsächlich erfolgt und der Gewinnabführungsvertrag bis zum 31. Dezember 2014 an die neuen Vorgaben angepasst wird.
Foto: dpaNeue Nachweisregeln bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Liefert oder versendet ein deutscher Unternehmer eine Ware in ein anderes EU-Land an einen Unternehmer, fällt in Deutschland keine Umsatzsteuer an. Allerdings muss der Unternehmer nachweisen, dass die Ware auch tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. „Im März 2013 wurde die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung geändert und neue Nachweisregeln beschlossen“, so Klocke. „Ab dem 1. Januar 2014 sind diese neuen Regeln zwingend anzuwenden.“ Befördert der Unternehmer die Ware selbst oder holt der Abnehmer die Ware selbst ab (Abholfall), kann die innergemeinschaftliche Lieferung nur mit der Gelangensbestätigung nachgewiesen werden. Ausnahmen gibt es bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie Zigaretten und Alkohol und bei Fahrzeugen.
Foto: dpaRechnungsangaben bei Reiseleistungen und Differenzbesteuerung
Reiseunternehmer oder Kunst- und Antiquitätenhändler, die die sogenannte Margenbesteuerung gemäß Paragraph 25 oder 25a UStG anwenden, müssen dies nun in ihren Rechnungen ausweisen. „In der Rechnung muss daher nun verpflichtend bei Reisleistungen i.S.v. 25 UStG der Begriff ‚Sonderregelung/Reiseleistungen‘ aufgeführt werden“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Bei der Differenzbesteuerung ist die Formulierung „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ beziehungsweise „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/ Sonderregelung“ zu verwenden.
Foto: dpaGrundfreibetrag
Im Jahr 2014 erhöht sich der steuerliche Grundfreibetrag. Das heißt: Der Fiskus will nicht schon ab einem Jahreseinkommen von 8.130 Euro beteiligt werden, sondern erst ab 8.354 Euro.
Foto: dpaWie gefährlich Schummler leben, hängt von der Summe ab, die sie dem Staat im unverjährten Zeitraum (in der Regel fünf Jahre) vorenthalten haben – und von ihrem Wohnort. „Bei der Höhe der Bußgelder gibt es keine einheitliche Praxis“, sagt Rainer Biesgen, Strafrechtsexperte bei Wessing & Partner. Die regionalen Unterschiede sind hoch (Tabelle): Wer den Fiskus um 1000 Euro betrügt, muss in München mit bis zu 90 Tagessätzen rechnen – in Hannover dagegen nur mit 6.
Berechnung des Tagessatzes
Ein Tagessatz entspricht dem täglichen Nettoeinkommen. Zur Berechnung ziehen die Behörden vom Bruttoeinkommen Steuern, Sozialabgaben, Werbungskosten und weitere Posten wie Unterhaltszahlungen ab. Allerdings ist nicht alles abzugsfähig, was steuerlich absetzbar ist. „Für die Berechnung des Tagessatzes gelten eigene Vorschriften“, sagt Biesgen.
Für eine größere Ansicht bitte auf die Tabelle klicken.
Foto: WirtschaftsWoche
Frechheit kostet extra
Doch nicht nur die Region, sondern auch die Dreistigkeit ist entscheidend. Das musste ein Rheinland-Pfälzer erfahren, der mehrere Spendenquittungen fälschte, indem er jeweils eine Null dranhängte.
Obwohl der Mann wenig spektakuläre 360 Euro erschummelte, war eine Geldbuße von 8400 Euro fällig. Dies zeigt: Die Strafmaßtabellen geben lediglich eine grobe Orientierung. „Je nach Konstellation können die Beamten sehr deutlich davon abweichen“, sagt Biesgen.
Einstellung des Verfahrens
Bei überschaubaren Summen können Beamte das Verfahren wegen „Geringfügigkeit“ einstellen. Eine feste Grenze gibt es nicht, in einigen Oberfinanzdirektionen ist dies bis 500 Euro Hinterziehungssumme möglich. Allerdings sind die Beamten nicht zur Einstellung verpflichtet und machen dies auch nur selten.
Wesentlich häufiger ist eine Einstellung gegen Geldauflage, das heißt eine Zahlung an eine gemeinnützige Organisation. Dies kommt sogar bei fünfstelligen Hinterziehungssummen vor und ist oft etwas teurer als eine reguläre Strafe. Biesgen: „Die Beamten begründen das gern damit, dass Steuerpflichtige durch die Einstellung nicht als vorbestraft gelten.“
Einigung oder Prozess?
Einigen sich die Parteien nicht auf eine Geldauflage, beantragen die Behörden in aller Regel einen Strafbefehl. Der Amtsrichter setzt dann die Strafe fest. Beschuldigte können natürlich Einspruch einlegen. Statt einen Strafbefehl zu beantragen, können die Behörden Anklage erheben, dann kommt es zu einem klassischen Strafprozess mit Beweisaufnahme.