Steuern in Deutschland: Aus Steuersparen wird keine Steuerhinterziehung – und andersherum

Steuern gelten als lästige Pflicht – dennoch sehen laut Bundesfinanzministerium drei Viertel der Deutschen ihren Sinn und zahlen sogar „gern“. Ihre persönliche Steuerlast empfinden viele gleichzeitig jedoch als zu hoch (Kantar Public im Auftrag des Bundesfinanzministeriums, 2020). Der Wunsch, Steuern zu sparen, liegt also nahe – und dies ist in Form legaler Steueroptimierung sogar ausdrücklich vorgesehen.
In der jüngeren Vergangenheit häufen sich jedoch Berichte zu strafrechtlichen Ermittlungen im Umfeld vermeintlicher Steueroptimierung – etwa zu Liechtensteiner Familienstiftungen, Umsatzsteuerkarussellen oder Cum-Ex-Geschäften. Schnell war von einem steuerrechtlichen „Klimawandel“ die Rede (Beckschäfer, ZWH 2016), von „Kriminalisierung“ (Seer/Krumm, DStR 2013) oder gar einem „Rückschaufehler“.
Doch kann sich die Grenze zwischen legaler Steueroptimierung und illegaler Steuerhinterziehung wirklich ganz plötzlich verschieben? Kann also ein vermeintliches Steuerschlupfloch wie Cum-Ex Jahre später rückwirkend für gesetzeswidrig erklärt werden?
Die Antwort lautet ganz klar: nein.
Die Grundsätze zum Umfang steuerlicher Erklärungspflichten hat das oberste deutsche Strafgericht, der Bundesgerichtshof, schon 1999 aufgestellt und seitdem nicht geändert.
Die aufgenommenen Ermittlungen sind nicht auf eine geänderte Rechtslage zurückzuführen, sondern darauf, dass Behörden Steuerhinterziehung mittlerweile entschlossener verfolgen. Das ist zu begrüßen: Nur wenn Regelverstöße konsequent geahndet werden, bleibt das Vertrauen in den Staat und damit die Bereitschaft zum ehrlichen Steuerzahlen erhalten. Der entscheidende Unterschied zwischen der legalen Gestaltung und der illegalen Steuerhinterziehung liegt im Kommunikationsverhalten gegenüber dem Finanzamt.
Strafsache Steuerbetrug: § 370 Abgabenordnung
Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung liegt vor, wenn vorsätzlich falsche Angaben über „steuerlich erhebliche Tatsachen“ gemacht werden und dadurch ein Steuerschaden verursacht wird. Persönliche Rechtsauffassungen dürfen vertreten werden, solange sie dem Finanzamt offengelegt und keine relevanten Tatsachen verschwiegen werden.
Hätten also beispielsweise im Fall Cum-Ex die Akteure ihre – teilweise sehr spezielle – Rechtsauffassung und die „pikanten Details“ der zugrundeliegenden Aktienkreisgeschäfte dem Finanzamt offen mitgeteilt, hätten sich die rechtlichen Auseinandersetzungen lediglich vor den Finanzgerichten abgespielt. Nicht eine geänderte Rechtsauffassung, sondern die fehlende Offenlegung von wesentlichen Sachverhalten löste die strafrechtlichen Ermittlungen aus.
Mehr als einmal versuchte sich ein in Cum-Ex-Fällen Beschuldigter mit der Begründung herauszureden, er habe nicht gewusst, dass er eine Straftat begehe. Das Steuerrecht sei eben sehr kompliziert. Eine bloße Fahrlässigkeit – etwa infolge eines Irrtums über steuerliche Pflichten oder ihre falsche Anwendung – ist strafrechtlich jedoch nicht relevant.
Strafbare Steuerhinterziehung erfordert vorsätzliches Handeln. Das bedeutet: Der Täter oder die Täterin muss zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen, dass seine beziehungsweise ihre unzutreffenden oder unvollständigen Angaben eine zu niedrige Steuerfestsetzung zur Folge haben. Eine genaue Kenntnis der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ist dafür nicht erforderlich, andernfalls könnten sich nur Steuerjuristen und -berater strafbar machen. Es genügt, wenn der Täter bzw. die Täterin eine „laienhafte Vorstellung“ davon hat, was die steuerlichen Regeln inhaltlich verlangen und absichtlich täuscht oder nicht alle Umstände offenlegt.
In den Cum-Ex-Fällen, die vor den Strafgerichten verhandelt wurden, ließ sich jeweils eine bewusste Täuschung feststellen. Im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen sagten zahlreiche „Insider“ aus, die jahrelang derartige Cum-Ex-Geschäfte bei internationalen Investmentbanken durchgeführt hatten. Sie sprachen von einer in höchstem Maße professionellen und konspirativen Vorgehensweise der betroffenen Banken, von einer regelrechten „Cum-Ex-Industrie“. Mitnichten handelte es sich also um verzeihbare Fehleinschätzungen eines viel zu komplizierten Steuersystems.
Es bleibt festzuhalten: Die Grenze zwischen Steueroptimierung und Steuerhinterziehung hat sich nicht verschoben. Sie wird dort überschritten, wo Transparenz endet und steuerlich relevante Informationen absichtlich zurückgehalten werden.
Steuern zu sparen ist erlaubt – zu täuschen nicht. Dass heute konsequenter ermittelt wird, ist eine überfällige Rechtsdurchsetzung – und ein wichtiges Signal an die vielen ehrlichen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler: Ihr Beitrag zählt. Und er verdient Schutz.
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