Whistleblower: Wer eine Meldung falsch adressiert, riskiert den Kündigungsschutz
Der Sachbearbeiter aus Sachsen bei dem schwäbischen Automobilzulieferer hatte bei seinen Kollegen einen schweren Stand. Er bemerkte, dass man über ihn Lügen verbreitete. Und er erzählte schließlich dem Personalchef davon, doch der unternahm nichts, weil er keine griffigen Fakten fand. Die Sache sprach sich in der Firma herum und bald stand er als schwieriger Kollege da. Die Geschäftsführung legte ihm einen Aufhebungsvertrag vor – mit einer klaren Ansage: Wenn er den nicht unterschreiben wolle, würde man ihn kündigen. Hätte der Verunglimpfte diese üblen Nachreden über das Meldeportal seiner Firma gemeldet, wäre es für ihn anders ausgegangen.
Viele Untaten in Unternehmen mit hohen Schäden kämen ohne Hinweisgeber nicht ans Licht. Doch in den Firmen haben Whistleblower oft einen schweren Stand und verlassen sie am Ende meist. Bis das Hinweisgeberschutzgesetz im Juli 2023 in Kraft trat, waren sie nicht vor Repressalien und Kündigung geschützt. Spektakulär wurde beispielsweise der Fall des Bottroper Apothekers, der Krebsmedikamente gestreckt hatte. Rund 32.000 Patienten waren betroffen.
Compliance-Anwältin Karin Holloch wartet mit Zahlen auf: In Europa sind je 1000 Mitarbeiter vier bis fünf Meldungen zu erwarten. Diese Zahl habe sich nicht erhöht seit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes. Eine Analyse der Dax-Konzerne zeige vielmehr, dass zwei Drittel von ihnen unterdurchschnittlich wenige Hinweise erhalten.
Vor einer Kündigung sind Whistleblower nur dann geschützt, wenn sie ihren Hinweis auf eine Straftat im Unternehmen auf dem korrekten Weg vorgenommen haben. Und dieser Weg führt allein über die internen Meldesysteme, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen im November 2024 entschied. Kürzlich legte es dafür die Urteilsbegründung vor.
In dem Fall, mit dem sich das LAG Niedersachsen beschäftigte, hatte ein angestellter Jurist einer Osnabrücker Firma dem Geschäftsführer erzählt, dass es mehrere Rechtsverstöße im Unternehmen gebe. Als der Mitarbeiter die Kündigung noch innerhalb seiner Probezeit erhielt, berief er sich darauf, als Hinweisgeber Kündigungsschutz zu genießen. Die Richter gestanden ihm dies jedoch nicht zu – allein schon mangels Beweisen.
Nicht jeder x-beliebige Hinweis schützt
Die Richter führten aus: Der Angestellte müsse darlegen und auch belegen, welche Meldung er wann und wo getätigt habe und inwieweit sie für die Kündigung ursächlich gewesen sei. Schon das hatte der Mitarbeiter falsch gemacht, erläutert Boris Dzida, Arbeitsrechtler bei Freshfields. Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz seien nur Mitarbeiter geschützt, die die firmeninternen Meldekanäle wie etwa Online-Portale oder externe Anwaltskanzleien als Beauftragte nutzen und nicht irgendwem im Unternehmen einen Hinweis geben. „Der Betriebsrat ist für Whistleblower-Hinweise die falsche Adresse“, stellt Compliance-Anwältin Karin Holloch klar.
Auch wenn es um die Hinweise selbst geht, müssen Whistleblower sorgfältig vorgehen, verlangten die Richter aus Niedersachsen. „Nicht jede Meldung eines x‑beliebigen Verstoßes fällt unter das Hinweisgeberschutzgesetz und schützt damit vor einer Kündigung“, betont Dzida. Hinweisgeber müssten strafbare Verstöße wie etwa Arbeitszeitbetrug von Kollegen, Umweltverstöße oder Korruptionsfälle benennen. Ein Kuss auf die Wange beim Überreichen einer Beförderungsurkunde beispielsweise fällt nicht darunter, zählt Holloch auf. Mancher Hinweisgeber ließe sich deshalb zuerst vom Anwalt beraten, weil die Gesetze oft so kompliziert sind, dass die konkrete Lage zuweilen schwer zu beurteilen ist, beobachtet Dzida.
Das Urteil aus Niedersachsen ist richtungsweisend, weil es eines der wenigen Urteile ist, die es überhaupt in dem Bereich gibt, betont der Arbeitsrechtler. Er hatte ebenso wie etliche Unternehmen vor Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes im Juli 2023 eine Vielzahl an Meldungen, teils unsinnig, teils denunzierend, erwartet – und damit auch deutlich mehr Rechtsstreitigkeiten. Tatsächlich beobachtet der Arbeitsrechtler zwar „mehr Hinweise als vor der neuen Regelung, aber die Unternehmen werden keineswegs überflutet“.
Missbräuche sind selten
Dzida berichtet, dass er Missbräuche selten sehe. In den USA dagegen, wo es den Hinweisgeberschutz schon viel länger gebe, gehen bei den Unternehmen vor der Ankündigung eines Stellenabbaus massenweise Whistleblower-Meldungen ein, erzählt er.
Positive Erfahrungen mit Mitarbeitern macht auch Juristin Holloch, die als Ombudsfrau und Vertrauensanwältin für Unternehmen arbeitet und für diese die Gespräche mit Whistleblowern führt. Sie seien „sehr reflektiert und manche machen sich lange, manchmal jahrelang, Gedanken, bevor sie sich zu einer Meldung entschließen“.
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