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DiskriminierungAuch Kunden können sich nicht alles erlauben

Unternehmen müssen ihre Mitarbeiter vor Diskriminierung schützen. Nicht nur in der eigenen Belegschaft. Wer das missachtet, riskiert Schadenersatz.Claudia Tödtmann 16.05.2025 - 17:29 Uhr
Wer von Kunden abgelehnt wird, weil er eine Frau ist, kann den Arbeitgeber abmahnen, wenn der ihn nicht vor dieser Diskriminierung schützt. Foto: imago images/Westend61

Die Frau hatte klare Vorstellungen. Nicht nur für ihr Bauvorhaben. Zwei Häuser sollten es werden. Die potenzielle Kundin hatte ebenso klare Vorstellung für die Beratung, die sie dafür bei der Baufirma in Freiburg suchte. Eigentlich sollte eine Architektin, die dort im Vertrieb arbeitete, diese Kundin betreuen. Doch nach einem ersten Telefonat ließ die Bauherrin Mails der Architektin, in der diese sie um Terminvorschläge gebeten hatte, unbeantwortet. Stattdessen rief sie beim Vorgesetzten, dem Regionalleiter, an – und ließ ihn wissen, dass sie nicht mit einer Frau zusammenarbeiten wolle. Der zog daraufhin das Projekt zwei Tage später an sich und informierte seine Mitarbeiterin darüber.

Die Architektin verklagte deshalb ihren Arbeitgeber, sie forderte 84.300 Euro Schadenersatz für die entgangene Provision plus eine Entschädigung für die Diskriminierung von sechs Bruttomonatsgehältern. Sprach das Arbeitsgericht in erster Instanz ihr noch die volle Summe zu, so reduzierte das Landesarbeitsgericht (LAG) in seinem Urteil die Summe kürzlich drastisch.

Nur für ihren immateriellen Schaden, also als Wiedergutmachung der Diskriminierung, musste der Arbeitgeber  letztlich 1.500 Euro Entschädigung zahlen. Die Forderung für die entgangenen Boni lehnten die Richter als überzogen ab. Höher wäre die Summe ausgefallen, wenn der Personalleiter nicht selbst kurz nach dem Vorfall die Antidiskriminierungsstelle im Unternehmen informiert hätte, schrieben die Richter im Urteil.

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Das Urteil ist auch für andere Unternehmen von Bedeutung. „Es ist einer der ganz wenigen Fälle, die vor einem Gericht landeten“, ordnet Arbeitsrechtler Stefan Röhrborn ein. Immerhin sagen 31 Prozent der Frauen, dass sie schon Diskriminierung am Arbeitsplatz erlebt haben, noch nur knapp die Hälfte davon melden das, zeigt eine europaweite Umfrage der Beratungsgesellschaft EY. Viele Arbeitgeber dürfte überraschen, dass Schutz vor Diskriminierung nicht nur innerhalb der Belegschaft gilt - sondern auch für sexistische,  rassistische oder herumpolternde Kunden gilt. Auf diese nämlich haben Unternehmen viel weniger Einfluss als auf Kollegen oder Führungskräfte, betont Röhrborn. Das dürfte umso schwieriger sein, wenn Kunden erst potenzielle Kunden sind.

„Arbeitgeber müssen sich nach diesem Urteil Gedanken machen, wie sie einen diskriminierenden Kunden zum Umdenken bewegen und entsprechend handeln“, sagt Timon Grau, Arbeitsrechtler bei Linklaters. Er könne beispielsweise „die Kompetenzen der betreffenden Person näher erläutern, besondere Zuverlässigkeit oder Erfahrung herausstellen oder auf gut gelaufene, andere Projekte hinweisen“, empfiehlt Grau. Als Vorgesetzter könne man auch anbieten, selbst mit auf die Arbeit der Person zu schauen oder Referenzen über sie zu besorgen.

In dem Fall der Architektin aus Freiburg hätte der Vorgesetzte  einschreiten und versuchen müssen, die Kundin von der Kompetenz ihrer Mitarbeiterin zu überzeugen und so umzustimmen, verlangten die Richter. Indem er aber das Projekt ihr wegnahm, hätte er die Diskriminierung verstetigt, statt sich schützend vor die Mitarbeiterin zu stellen, wozu er als Arbeitgeber verpflichtet sei.

Arbeitnehmer können den Arbeitgeber abmahnen

Ebenso wie bei Mobbingfällen kann ein Arbeitnehmer nun seinen Arbeitgeber abmahnen. Dafür kann er ein Schreiben an den Vorgesetzten richten, um ihn über die erlebte Diskriminierung und den ausbleibenden Schutz durch das Unternehmen zu informieren. In dieser Mitteilung sollte man auch Konsequenzen ankündigen, rät Röhrborn. Man könne androhen, seine Arbeitsleistung zurückzuhalten oder fristlos zu kündigen, so der Anwalt. So könnte es zum Beispiel auch im Fall einer Krankenhausärztin laufen, die von einem Patienten diskriminiert wird.

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„Kein Unternehmen ist hingegen verpflichtet, nach einer Diskriminierung seiner Mitarbeiter eine Geschäftsbeziehung mit einem diskriminierenden Kunden zu beenden“, betont Röhrborn. Um sich gegen Diskriminierungsvorwürfe und Schadenersatzforderungen von Mitarbeitern auch für entgangene Provisionen oder Boni abzusichern, sollten Vorgesetzte unmittelbar nach so einem erfolglosen Versuch eine interne Gesprächsnotiz anlegen und sie zu den Akten des Auftrags nehmen.

Hohe Schadenersatzforderungen sind durchaus denkbar. Lehnt ein Immobilienkäufer etwa eine Maklerin ab und beharrt auf einen Mann, können rasch fünfstellige Summen als Schadenersatzforderung zusammenkommen.

Hätte im Fall aus Freiburg die Kundin gesagt, dass die Architektin ihr Anliegen nicht verstehe, noch nie so ein großes Projekt bearbeitet habe oder ihre Mails unbeantwortet ließe, dann liegt keine Diskriminierung vor, betont Röhrborn. Das seien sachliche Gründe, die ihre Berechtigung haben.

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