Krankschreibung wegen Tattoo: Wenn Waghalsigkeit für Arbeitnehmer teuer wird
Die Warnung der Arbeitsrechtlerin Alisa Liebchen von der Kanzlei Kliemt richtet sich an Arbeitnehmer. Und sie ist deutlich: „Ein grober Verstoß gegen das eigene Interesse an der Gesundheit kann ziemlich teuer werden.“
Leidet ein Angestellter etwa nach einer Tätowierung so stark an einer Hautentzündung, dass er sich krankschreiben lassen muss, so braucht der Arbeitgeber in dieser Zeit keinen Lohn weiterzuzahlen. So urteilte kürzlich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. In dem konkreten Fall hatte sich eine Mitarbeiterin eines Pflegedienstes aus Flensburg ihren Unterarm tätowieren lassen. Die Stelle entzündete sich jedoch, sie brauchte Antibiotika und wurde krankgeschrieben. Ihr Arbeitgeber kürzte daraufhin den Lohn um rund 466 Euro.
Zu Recht, urteilten die Richter: Die Pflegerin habe die Erkrankung selbst verschuldet, und dann bestehe für den Arbeitgeber keine Pflicht zur Lohnfortzahlung. „Tätowierungen sind freiwillige Eingriffe mit vorhersehbarem Risiko“, betont Liebchen. So ein Eingriff sei nicht medizinisch notwendig, die Haut werde bewusst verletzt. Komplikationen seien durchaus häufig. Und dieses Wissen sei als bedingter Vorsatz zu werten. Wer ein Interesse an der eigenen Gesundheit hat, würde das Tattoo also eher lassen, meint die Juristin.
Das Urteil fällt in eine Zeit, in der wieder einmal über das Für und Wider der gängigen Praxis bei Krankschreibungen diskutiert wird. In der – einerseits – Vertreter aus dem Gesundheitswesen über zu viel Bürokratie und überfüllte Arztpraxen klagen. Und in der – andererseits – Unternehmen unter steigenden Kosten und fehlendem Personal ächzen. Sie fürchten einen Missbrauch allzu großzügiger Regeln.
Deshalb ist das Urteil aus dem hohen Norden nicht nur eine Warnung für Arbeitnehmer mit einer Leidenschaft für Tattoos. Es sollte auch Arbeitgeber aufhorchen lassen – zumal die Möglichkeit der gekappten Lohnfortzahlung nicht nur bei Tattoos besteht, wie ein genauerer Blick in die Rechtsprechung zeigt.
Medizinisch unnötige Schönheitsoperationen
Auch für Schönheitsoperationen gilt: Sie sind medizinisch meist nicht notwendig. Und damit muss im Falle einer Krankschreibung wegen Komplikationen auch kein Lohn gezahlt werden. Arbeitgeber brauchen nur das normale Krankheitsrisiko von Arbeitnehmern zu tragen, betont Liebchen.
So verwehrte auch ein Unternehmen, das Liebchen betreute, einer Mitarbeiterin den Lohn für die Zeit eines Krankenhausaufenthalts nach einer Abnehmspritze. Deren Kollegin hatte ihr am Arbeitsplatz eine Ozempic-Spritze verabreicht, dabei aber überdosiert. Die Betroffene musste mehrere Tage in die Klinik, das Unternehmen setzte sich durch und brauchte ihr für die Zeit kein Gehalt zu zahlen, berichtet die Arbeitsrechtlerin.
Selbst verschuldete Autounfälle
Dasselbe gilt, wenn Arbeitnehmer im Straßenverkehr ihre Pflichten als Verkehrsteilnehmer vorsätzlich oder in besonders grober Weise fahrlässig missachten. Das treffe etwa auf Unfälle nach erheblichem Alkoholkonsum zu, erklärt Liebchen. Den Lohn dürfen Arbeitgeber auch dann kürzen, wenn ein Mitarbeiter zu schnell fuhr oder unter Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, wenn er ohne Sicherheitsgurt unterwegs war oder am Steuer ohne Freisprechanlage telefonierte. Erst recht können Arbeitgeber die Lohnfortzahlung stoppen, wenn ein Unfall nach Alkoholexzessen geschah oder Verletzungen aus der Beteiligung an einer Schlägerei stammen, erläutert die Juristin.
Häufiger vor Gericht landeten Streitfälle um das Verschulden bei Sportunfällen. Eindeutig war dabei nur das Arbeitsgericht Hagen, als es Kickboxen als generell gefährliche Sportart einordnete. Bei Unfällen beim Skifahren, Drachenfliegen und Fingerhakeln ist die Rechtsprechung nicht so klar. Da müsse, um die Lohnfortzahlung kappen zu können, feststehen, dass der Mitarbeiter sich besonders waghalsig verhalten habe. Oder dass er die Sportart nicht beherrscht und beispielsweise als Anfänger sofort eine schwarze Piste nimmt, führt Liebchen aus. Eine Liste der Extremsportarten, bei denen Verletzungen generell als selbst verschuldet einzuordnen sind, gibt es nicht.
Wenn Arbeitnehmer preisgeben, was passiert ist
In der Praxis ist es für Arbeitgeber oft schwierig, das Verschulden von Mitarbeitern an ihrer Krankheit nachzuweisen. Aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergibt sich weder eine Diagnose noch ein Unfallgeschehen. Ein Recht auf Auskunft haben Arbeitgeber nicht, stellt Liebchen klar. Gut wird die Beweislage für Unternehmen, wenn Mitarbeiter selbst erzählen, was ihnen passiert ist. Im Fall der überdosierten Abnehmspritze gab es Kollegen, die den Vorfall bestätigten, berichtet die Juristin.
Schweigt der Mitarbeiter über seine Krankheit und gibt es auch keine Zeugenaussagen von Kollegen oder anderen Personen, raten Anwälte im Verdachtsfall: Unternehmen sollten den Lohn einbehalten und damit den Arbeitnehmer unter Zugzwang setzen. Dann muss der Mitarbeiter die ausgebliebene Lohnfortzahlung vor Gericht einklagen und selbst seine Arbeitsunfähigkeit beweisen.
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