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Booking.com, HRS und Co.Der Kampf um die Bestpreisklausel

Viele buchen ihre Hotelzimmer inzwischen über Online-Plattformen. Das macht Booking.com, HRS und Co. für viele Betreiber unverzichtbar. Doch dürfen die Internet-Portale deshalb von Hotels Bestpreisgarantien verlangen? 08.02.2017 - 15:37 Uhr aktualisiert

Das Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelt über Bestpreisklauseln von Booking.com.

Foto: dpa

Ob Urlaub oder Dienstreise: Wer in Deutschland ein Hotelzimmer bucht, tut dies häufig über Online-Plattformen. Das gibt Booking, Expedia und Co. bei Verhandlungen mit Hotelbetreibern große Macht. Das Bundeskartellamt versucht schon seit Jahren daraus resultierende Wettbewerbsbeeinträchtigungen im Interesse der Verbraucher zu verhindern. An diesem Mittwoch ging die Auseinandersetzung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf in die nächste Runde. Dabei standen sich Marktführer Booking.com und die Wettbewerbshüter gegenüber. Eine Entscheidung traf das Gericht bei der Verhandlung noch nicht. Auch ein Termin für die Verkündung eines Urteils wurde noch nicht festgelegt.

Worum geht es in dem Streit?

Im Mittelpunkt stehen die Bestpreisklauseln, mit denen sich viele Portale in der Vergangenheit bei ihren Hotelpartnern optimale Konditionen sicherten. Das Bundeskartellamt sieht darin eine Einschränkung des Wettbewerbs und verpflichtete Marktführer Booking.com im Dezember 2015, eine entsprechende Klausel aus allen Verträgen mit Hotels in Deutschland zu entfernen. Dagegen hat das Unternehmen Beschwerde eingelegt.

Was genau stand in den Verträgen von Booking.com?

Es handelte sich um eine enge Bestpreisklausel: Die Hotels durften ihre Zimmer laut Vertrag auf der eigenen Hotel-Website nicht günstiger anbieten als bei Booking.com. In der weiten Klausel müssen sich die Hotels verpflichten, dem Portal ohne Ausnahme den niedrigsten Zimmerpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die günstigsten Buchungsbedingungen garantieren.

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Was stört das Bundeskartellamt an der Regelung?

Nach Einschätzung der Wettbewerbsbehörde sind die Bestpreisklauseln generell nur auf den ersten Blick vorteilhaft für den Verbraucher, in Wirklichkeit jedoch nachteilig. „Letztlich verhindern die Klauseln, dass an anderer Stelle niedrigere Hotelpreise angeboten werden können“, warnt Kartellamtspräsident Andreas Mundt.

Aber macht die Vertragsklausel wirklich so viel aus?

Ja, meint das Bundeskartellamt. Denn kaum ein Hotel wolle auf der eigenen Homepage schlechtere Preise offerieren, als auf einem Hotel-Portal. Schließlich würde dies den eigenen Online-Vertrieb empfindlich schwächen. Die Auswirkungen der Booking.com-Regelung seien deshalb letztlich ähnlich wie bei der weiten Bestpreisklausel.

Dank besser gefüllter Haushaltskassen gönnen sich viele Bundesbürger laut einer Umfrage wieder mehr Urlaub. 2017 dürften noch mehr Deutsche unterwegs sein als im Vorjahr.

Was sagt Booking.com dazu?

Das Online-Portal sieht die Sache natürlich anders. Eine Sprecherin verteidigt die umstrittene Vertragsklausel: „Die Raten-Parität, also gleiche Preise auf Booking.com und der Hotel-Website, ist von 27 Wettbewerbsbehörden weltweit akzeptiert worden. Sie ist auch in den meisten europäischen Ländern in Kraft und garantiert den Verbrauchern einen transparenten und einheitlichen Preisvergleich.“

Und was sagen die Hotelbetreiber?

Der Hotelverband Deutschland steht voll hinter dem Bundeskartellamt. Hauptgeschäftsführer Markus Luthe erhofft sich von dem Düsseldorfer Verfahren ein „Ende des Paritätenregimes in Deutschland“. Für Luthe steht fest, „dass enge wie weite Meistbegünstigungsklauseln generell aus dem Geschäftsverkehr zu verbannen sind“.

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Ist das Verfahren gegen Booking.com ein Einzelfall?

Nein, im Gegenteil. Vor dem Verfahren gegen Booking.com hatte das Bundeskartellamt bereits dem Hotelportal HRS die Verwendung einer weiten Bestpreisklausel untersagt und dafür auch Rückendeckung des Oberlandesgerichts Düsseldorf erhalten. Außerdem läuft bei der Behörde ein Verfahren gegen das Reiseportal Expedia.

Müssen die Verbraucher befürchten, dass die Hotel-Portale deswegen bald die Bestpreisgarantien für Kunden streichen?

Eher nicht. Auf die Frage nach möglichen Konsequenzen einer gerichtlichen Niederlage betonte die Booking-Sprecherin: „Wenn ein Kunde im Internet einen besseren Preis findet, werden wir auch weiterhin die Differenz erstatten. Das wird sich nie ändern.“ Auch der Konkurrent HRS bietet weiter eine Bestpreis-Garantie für seine Kunden, obwohl er auf Druck des Kartellamtes die Bestpreisklauseln in seinen Verträgen mit den Hotels streichen musste.

dpa
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