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Lohnkürzungen bei VolkswagenVW-Betriebsräte erklagen sich ihren Lohn

Drei Betriebsräte von Volkswagen haben sich vor Gericht erfolgreich gegen Gehaltskürzungen gewehrt. Beobachter kritisierten die seit vielen Jahren geltenden rechtlichen Bestimmungen als zu schwammig. 05.07.2023 - 19:46 Uhr aktualisiert

Bernd Osterloh, damaliger Vorsitzender des Gesamt- und Konzernbetriebsrats sowie Mitglied des Präsidiums des Aufsichtsrates der Volkswagen AG.

Foto: dpa

Drei Betriebsräte von Volkswagen haben sich vor Gericht erfolgreich gegen Gehaltskürzungen in Folge eines Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH) gewehrt. Das Arbeitsgericht Braunschweig verurteilte den Autobauer am Mittwoch in zwei Fällen dazu, den finanziellen Nachteil der beiden Kläger wieder rückgängig zu machen. Auch in einem weiteren Fall in Emden verbuchte der Kläger einen Erfolg, wie ein Gerichtssprecher sagte.

Der BGH hatte Anfang dieses Jahres Freisprüche für vier frühere VW-Personalmanager gekippt. Der 6. Strafsenat stufte dabei in Leipzig ein Urteil des Landgerichts Braunschweig als lückenhaft ein, in dem es um die Bezüge mehrerer leitender Volkswagen-Betriebsräte ging - darunter Ex-Betriebsratschef Bernd Osterloh. Die Gehälter könnten demnach doch zu hoch angesetzt gewesen sein.

Aus dem Konzernumfeld hieß es später, dass eine höhere zweistellige Zahl von Betriebsratsmitgliedern von der engen Auslegung des BGH betroffen sei - und zwar über alle Gehaltsstufen hinweg. Um Änderungen komme man wohl nicht herum. In der ersten Instanz gab es nun drei Niederlagen. An weiteren Arbeitsgerichten, die für VW-Standorte zuständig sind, gibt es zahlreiche ähnliche Klagen, allein in Braunschweig mehr als 20.

Die wichtigsten Tipps für Gehaltsverhandlungen
Überraschen Sie Ihren Vorgesetzten nicht mit einer Gehaltsforderung. Vereinbaren Sie ein Gespräch und machen Sie deutlich, dass Sie über eine Gehaltserhöhung sprechen möchten. Der beste Zeitpunkt für eine Gehaltsverhandlung bietet sich vor allem dann an, wenn Sie ein Projekt erfolgreich abgeschlossen, einen Neukunden gewonnen haben oder die Personalbudgets erhöht wurden.
Sammeln Sie im Vorfeld schlagkräftige Argumente für die Gehaltsverhandlung. Welche Erfolge haben Sie seit Ihrer letzten Gehaltserhöhung erzielt? Hat sich Ihr Aufgabenbereich verändert? Haben Sie Teamverantwortung oder Aufgaben, die nicht direkt zu Ihrem Verantwortungsbereich gehören, übernommen? Ihre Argumente müssen Ihre Forderung stützen, wenn Sie wollen, dass sie erfüllt wird.
Informieren Sie sich über marktübliche Gehälter von Fachkräften mit ähnlicher Qualifikation und Berufserfahrung.
Ist aktuell keine monetäre Gehaltserhöhung möglich, sollten Sie nach Zusatzleistungen oder anderen Verbesserungen, wie Zuschüsse zur Weiterbildung, mehr Urlaub oder flexible Arbeitszeiten, fragen. Zeigen Sie Ihrem Arbeitgeber, dass Sie eine Lösung finden möchten, die für beide Seiten akzeptabel ist.
Wichtig ist, bleiben Sie während des gesamten Gesprächs freundlich und professionell. Dies gilt insbesondere dann, wenn aus bestimmten Gründen derzeit keine Gehaltserhöhung möglich ist. Fragen Sie, wann der richtige Zeitpunkt ist, das Thema erneut anzusprechen. Und in der Zwischenzeit sollten Sie weiter daran arbeiten, Ihre Performance zu verbessern und Ideen einzubringen, die das Unternehmen voranbringen.

Aus diesen Verfahren erhoffen sich beide Seiten Herstellung von Rechtssicherheit, Planbarkeit und Verlässlichkeit. Auch Beobachter von außen haben in dem Zusammenhang die seit vielen Jahren geltenden rechtlichen Bestimmungen als zu schwammig kritisiert.

Das Arbeitsgericht Braunschweig gab nun einem Kläger vom Standort Wolfsburg Recht, dem VW die Vergütung um etwa 640 Euro monatlich gekürzt hatte. Die Kammer verwies auf einen ihm tatsächlich angebotenen Job. Mit Blick auf eine „hypothetische Karriere“ stehe diese Entscheidung nicht im Widerspruch zum BGH-Urteil.

Im zweiten Fall folgte das Gericht dem Kläger vom Standort Salzgitter. Der argumentierte, dass er höher eingruppiert wurde, lange bevor er ein Betriebsratsamt übernahm. In Emden erging nach Angaben des Gerichtssprechers ein Teilurteil, das ebenfalls dem Kläger Recht gab. Dabei stehe unter anderem die Höhe der nötigen Rückzahlungen noch aus.

Der Wolfsburger Konzernbetriebsrat freute sich über eine „erste Klarstellung“. Generell bleibe aber zunächst die rechtliche Unsicherheit für Unternehmen bundesweit bestehen. „Arbeitsrechtlich ist etwas geboten, was gleichzeitig strafrechtlich im Risiko stehen kann. Der Gesetzgeber muss diesen Zustand mit einer Klarstellung beenden“, sagte ein Betriebsratssprecher.

Aus Sicht des Unternehmens scheint sich zu bestätigen, dass die Arbeitsgerichte die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Betriebsratsvergütung weiterhin für zulässig erachten. Insbesondere auch die Möglichkeit einer hypothetischen Karriereentwicklung werde gestützt, sagte ein Sprecher. Allerdings ergebe sich aus den drei vorliegenden Fällen in erster Instanz noch keine rechtliche Grundsatzklärung.

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dpa
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