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Landtagswahlen in BrandenburgWas der Mandats-Deckel für Brandenburg bedeutet

Nur Brandenburg besitzt in Deutschland eine Obergrenze bei den Sitzen im Landtag. Warum dieser Deckel nun Bedeutung bekommen könnte. 22.09.2024 - 10:55 Uhr

Die Landesflagge mit dem roten Brandenburger Adler weht vor der Kulisse der Nikolaikirche und der goldenen Fortuna im Hof des Brandenburger Landtages.

Foto: Soeren Stache/dpa

Das Wahlgesetz für den Brandenburger Landtag unterscheidet sich nicht grundsätzlich von anderen Bundesländern. Dennoch gibt es einige Besonderheiten.

Obergrenze bei insgesamt 110 Parlamentssitzen

In Brandenburg ist die Zahl der Landtagssitze auf maximal 110 begrenzt. Dieser Deckel ist bundesweit einmalig. Regulär besteht der Potsdamer Landtag aus mindestens 88 Abgeordneten. 44 von ihnen werden durch Mehrheitswahl in den Wahlkreisen (Erststimme), die übrigen durch Verhältniswahl nach Landeslisten (Zweitstimme) gewählt.

Überhangmandate können das Parlament aber vergrößern. Sie entstehen, wenn eine Partei mehr Direktmandate und damit sichere Sitze gewinnt als ihr von ihren Zweitstimmen proportional zustehen. Damit das Verhältnis zum Zweitstimmenergebnis insgesamt gewahrt bleibt, erhalten andere Parteien deshalb Ausgleichsmandate. Das sind ebenfalls zusätzliche Sitze im Parlament.

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Der Deckel von 110 Sitzen könnte dann zum Problem werden, wenn eine Partei so viele Direktmandate holt, dass für die anderen Parteien nicht mehr genügend Ausgleichsmandate übrig bleiben. Bisher ist das nicht vorgekommen. Die Höchstzahl der Abgeordneten im Landtag lag seit 1990 bisher bei 89.

Grundmandatsklausel: ein Direktmandat reicht

Voraussetzung für einen Sitz im Landtag sind regulär mindestens 5,0 Prozent der Zweitstimmen. Ausnahmen gibt es allein für nationale Minderheiten wie die Sorben. Wird die Fünf-Prozent-Hürde nicht genommen, reicht einer Partei bereits ein errungenes Direktmandat, um entsprechend ihrem Zweitstimmenanteil in den Landtag einzuziehen. Diese großzügige Regelung ist selten in den Bundesländern, es gibt sie aber zum Beispiel auch in Berlin und Schleswig-Holstein.

Sperrminorität: Wird der Mandats-Deckel entscheidend?

Mit mehr als einem Drittel der Sitze im Landtag kann eine Partei bestimmte Entscheidungen blockieren. Das betrifft vor allem Änderungen der Landesverfassung, die Abwahl von Mitgliedern des Landtagspräsidiums, die Selbstauflösung des Landtages und die Wahl der Richter zum Landesverfassungsgericht. Denn das sind Entscheidungen, die mit einer Zweidrittelmehrheit fallen müssen.

Theoretisch könnte in Brandenburg eine Partei eine Sperrminorität bekommen, die ihr nach den Zweitstimmen gar nicht zustünde. Das könnte passieren, wenn sie so viele Direktmandate holt, dass es durch die Obergrenze von 110 Landtagssitzen nicht genug Ausgleichsmandate für die anderen Parteien geben kann. Denn die Sperrminorität richtet sich nach der Anzahl der Landtagssitze. Dieses Szenario halten viele Experten bisher aber für recht unwahrscheinlich.

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dpa
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