Recht des Arbeitnehmers Chef darf Mitarbeiter nicht aus Urlaub holen

In Mainz geht seit einigen Tagen nichts mehr. Krankheitsausfälle und schlechte Planung bringen den Bahnverkehr zum Stocken. Nun will der Aufsichtsrat Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückrufen. Doch was passiert, wenn der Chef anruft: Muss man wirklich wieder ins Büro?

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Abgemacht ist abgemacht: Ist der Urlaub erst einmal bewilligt, darf der Arbeitgeber dies nicht widerrufen. Quelle: dpa

Der Zugverkehr in Mainz ist aufgrund von Personalengpässen bei der Bahn beeinträchtigt. Jetzt will das Unternehmen Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückrufen. Schließlich, so Aufsichtsratsmitglied Patrick Döring, lebe das Unternehmen auch vom Teamgeist.

Doch ob Teamgeist in diesem Fall wirklich ausreicht, ist zu bezweifeln. Grundsätzlich bestimmt zwar der Arbeitgeber über Bewilligung und Nichtbewilligung von Urlaubsanträgen. "Wenn Urlaub dann aber bewilligt wurde, ist es sehr schwierig für den Arbeitgeber zu begründen, warum der Mitarbeiter aus dem Urlaub kommen soll", sagt Martin Bechert, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin. Denn im Urlaubsrecht gilt: Abgemacht ist abgemacht.

Kommt es wirklich zu einem Notfall in der Firma, kann ein Mitarbeiter zwar theoretisch zurückgerufen werden. "Es muss aber sehr gut begründet werden, warum gerade dieser Mitarbeiter zurückkommen muss." Dies hat 2000 auch das Bundesarbeitsgericht entschieden. Ein Software-Entwickler war durch seinen Arbeitgeber aufgefordert worden seinen bereits bewilligten Urlaub zu verschieben (Az. 9 AZR 405/99). Den Aufschub hatte der Arbeitgeber damit begründet, dass der Mitarbeiter als einziger eine Programmiersprache beherrsche, die für die Abwicklung von dringenden Aufträgen notwendig war. Dem Gericht reichte diese Begründung nicht. Sei ein Urlaubsantrag bewilligt, müsste sich der Arbeitgeber darauf verlassen können und er sollte nicht darum fürchten müssen vom Arbeitnehmer zurückgerufen zu werden.

Ein anderer Fall - der in den Grundzügen an die Situation in Mainz erinnert- entschied das Arbeitsgericht Frankfurt 2006 (Az. 2 Ca 4283/05): Damals hatte der Arbeitgebern den Angestellten aufgefordert den Urlaub aufgrund von Engpässen im Büro zu verschieben. Als der Mitarbeiter dieser Aufforderung nicht nachkam, folgte die Kündigung. Das Arbeitsgericht Frankfurt hob diese wieder auf.

Einziger Grund, warum ein Mitarbeiter zurückkommen muss, kann eine wirkliche Katastrophe sein. Die teilweise Zerstörung des Betriebsgeländes beispielsweise oder eine Überschwemmung. Das heißt: Ruft der Chef an, ist kein Arbeitnehmer verpflichtet abzunehmen. Auch das Mobiltelefon oder der Laptop können zu Hause bleiben. "Man solle zwar postalisch in einem gewissen Rahmen erreichbar sein, aber eine Verpflichtung sich bereit zu halten gibt es nicht", so Bechert.

Für mündliche Absprachen gelten diese Regeln in Übrigen nicht. Hat der Vorgesetzte mündlich einen Urlaub bewilligt, kann dieser nicht eingefordert werden. "Es braucht eine formellen Antrag und eine schriftliche Bewilligung durch die zuständige Stelle", betont Bechert.

Wer von den Mitarbeitern in einem Notfall zurück muss, auch das muss der Arbeitgeber explizit begründen können. Dabei können Kriterien wie der momentane Aufenthaltsort eine Rolle spielen, aber auch soziale Kriterien. "Es sollte immer der Mitarbeiter ausgewählt werden, der weniger betroffen ist", erklärt Bechert. Bei einem Vater von drei Kindern und einem kinderlosen Mitarbeiter würde die Wahl also wahrscheinlich auf letzteren fallen.

Eine Schadensersatz bei möglichen Mehrkosten stehen dem Mitarbeiter auf jedem Fall zu. "Muss ein Urlaub abgebrochen oder storniert werden, muss der Arbeitgeber für die zusätzlichen Kosten komplett aufkommen", sagt Bechert. Für die Zeit, die der Mitarbeiter dann doch arbeiten muss, gelten allerdings dieselben Regeln wie an normalen Arbeitstagen. "Wenn der Urlaub widerrufen wurde, dann ist es so, als sei er nie gewehrt worden", erklärt Bechert. "Der Arbeitgeber hat weder Anspruch auf mehr Geld noch auf andere Privilegien."

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