Kontrolle im Job: So können sich Arbeitnehmer gegen Überwachung wehren
Microsoft launcht im Januar eine Funktion, mit der automatisch der Standort erkannt wird, wenn ein Arbeitnehmer im Büro ist. Google veröffentlicht künftig auf seinen Pixel-Smartphones ein Update, mit dem externe Archiv-Apps auf Google Messages zugreifen können. Damit könnten Chefs Nachrichten auf den Diensthandys der Angestellten mitlesen.
Bei vielen Datenschützerinnen und Datenschützern schrillen die Alarmglocken. Denn die Tools bewegen sich zwar in Grauzonen, können aber zur Überwachung und Kontrolle von Arbeitnehmern missbraucht werden.
Doch was ist erlaubt? Darf der Chef seine Angestellten einfach kontrollieren? Ein Überblick über die wichtigsten Fragen:
Ist die Überwachung am Arbeitsplatz erlaubt?
Überwachung am Arbeitsplatz ist nicht grundsätzlich verboten. Allerdings gibt es strenge Vorgaben, was erlaubt ist – und was nicht. Die Regeln dafür stehen in der Datenschutzgrundverordnung.
Die Aufzeichnung der Stammdaten, der Arbeitszeit sowie die des Gehalts sind zulässig. Eine willkürliche Überwachung und Programme wie Keylogger, die Tastatureingaben aufzeichnen, sind hingegen nicht erlaubt.
„Es können anlasslos stichprobenartige Überwachungen zulässig sein oder anlassbezogen bei konkretem Verdacht von Pflichtverletzungen. In jedem konkreten Fall muss zudem eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfinden“, erläutert Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin bei der Kanzlei RPO Rechtsanwälte in Köln.
Eine stichprobenartige Kontrolle des Mailverlaufs, ob ein Arbeitnehmer seine Aufgaben ordnungsgemäß erledigt, ist demnach in Ordnung.
Wann ist eine Überwachung erlaubt?
Besteht der Verdacht auf Arbeitszeitbetrug, dann ist eine zeitlich begrenzte Kontrolle erlaubt. Hinzukommt, dass dabei aber nicht die Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Das heißt, es dürfen beispielsweise keine privaten Geräte überwacht werden.
Zudem benötigt es, wenn personenbezogene Daten erfasst und gespeichert werden, die Zustimmung des Arbeitnehmers. Diese Zustimmung kann nach ausreichender Aufklärung entweder direkt über den Arbeitnehmer erfolgen oder bei größeren Betrieben über den Betriebsrat im Rahmen einer Betriebsvereinbarung.
Was ist nie erlaubt?
Eine pauschale, dauerhafte Überwachung ist grundsätzlich verboten. Es muss demnach immer einen Anfangsverdacht oder eine Zustimmung geben.
Zudem darf die Kontrolle nur stichprobenartig erfolgen. Das heißt, eine dauerhafte Überprüfung des Onlinestatus ist nicht rechtens.
Eine heimliche Überwachung ist nur erlaubt, wenn es einen triftigen Grund gibt. Das könnte der Verdacht einer Pflichtverletzung oder einer Straftat sein.
Ebenfalls untersagt ist die Überwachung durch Kolleginnen und Kollegen. Denn das würde gegen die Persönlichkeitsrechte verstoßen. Zudem ist jede Kontrolle der privaten Kommunikation untersagt.
Ist eine Videoüberwachung mit Tonaufnahme am Arbeitsplatz erlaubt?
Eine feste und dauerhafte Videoüberwachung ist nicht erlaubt. Zwar dürfen Kameras beispielsweise als Diebstahlschutz im Einzelhandel oder Lager installiert sein.
Diese dürfen aber nicht als Mittel der Verhaltens- oder Leistungskontrolle genutzt werden.
Eine Kameranutzung muss zudem transparent gemacht und die Aufnahmen dürfen nicht dauerhaft gespeichert werden.
Kameras in Pausenräumen, Umkleiden und Toiletten sind verboten. Auch die Tonaufnahmen sind dabei strengstens untersagt.
Welche Rechte haben Arbeitnehmer?
Arbeitnehmer können einst gegebene Zustimmungen jederzeit widerrufen. Dem Arbeitgeber ist es dann nicht mehr gestattet, das Tool zu nutzen.
Sollte der Verdacht bestehen, dass eine ungerechtfertigte oder eine pauschale Überwachung stattfindet, sollten die Angestellten zunächst den Betriebsrat oder den Datenschutzbeauftragten kontaktieren. Sollte sich der Verdacht bestätigen, haben Arbeitnehmer den Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatzzahlungen.