Weihnachtsfeier Was Sie bei der Planung beachten müssen

Die Restaurants freuen sich schon: Ab nächster Woche beginnen die Betriebsweihnachtsfeiern. Die zu organisieren ist eine ungeliebte Aufgabe. Neben dem Buffet und der Location gibt es auch steuerlich einiges zu beachten.

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Platten mit Fingerfood, Snacks und Tapas als Beitrag der deutschen Nationalmannschaft der Köche sind in Erfurt in der Plattenschau bei der «Olympiade der Köche» ausgestellt Quelle: dpa

An sich sind Weihnachtsfeiern eine nette Sache: Das Unternehmen bedankt sich bei allen Mitarbeitern mit einem bunten Abend. Es wird gewichtelt, gegessen, getrunken, getanzt und gefeiert. Soweit der Gedanke dahinter. Nur: Irgendwer muss die Sause auch organisieren. Wenn es kein staatlich geprüftes Festkomitee im Unternehmen gibt, fällt diese besonders unschöne Aufgabe gerne der Sekretärin oder dem neuen Kollegen zu. Der oder die darf sich dann parallel zur eigentlichen Arbeit damit beschäftigen, dass das anvisierte Restaurant keinen Platz für alle Mitarbeiter hat, der Chef am geplanten Termin nun doch keine Zeit hat oder ob es zum Menü nur vegetarische oder auch vegane Alternativen geben muss. Schon wird "Betriebsweihnachtsfeier" zum Reizwort.

Denn wer eine Betriebsfeier plant - ob nun zu Weihnachten oder zu Ostern - muss daran denken, dass eine solche Feier den Mitarbeitern, die daran teilnehmen, als geldwerter Vorteil ausgelegt werden kann. Damit das nicht passiert, darf das Unternehmen pro Mitarbeiter nicht mehr als 110 Euro brutto, also 92,44 Euro netto für Essen, Getränke, Bewirtung und Geschenke ausgeben.

Wichtig ist: Gezählt werden die Mitarbeiter, die auch tatsächlich erschienen sind, nicht die Eingeladenen - und auch nur die Mitarbeiter. Sind 200 Mitarbeiter und 50 Freelancer eingeladen, mit denen das Unternehmen zusammenarbeitet, es kommen aber nur 170 Mitarbeiter und 45 Freelancer, sollte der Gesamtbetrag für den gemieteten Saal, die Band, Dekoration etc. geteilt durch 170 die entsprechende Summe nicht überschreiten. Sonst muss der Arbeitgeber den Anteil versteuern, der über dem Freibetrag liegt. Also lieber so günstig planen, dass auch spontane Absagen nicht die Preisgrenze tangieren.

Die Dos and Don‘ts auf der betrieblichen Weihnachtsfeier

Damit die Feier nicht zum geldwerten Vorteil wird, darf das Unternehmen auch nicht zu partywütig sein. Gibt der Chef einmal pro Quartal eine Betriebsfeier und lädt alle zum Essen ein, fordert das Finanzamt zusätzlich Lohnsteuer und Sozialausgaben. Ist die Weihnachtsfeier die erste oder zweite Feier des Jahres, bleibt sie steuerfrei.

Außerdem müssen alle Mitarbeiter des Unternehmens, beziehungsweise der Filiale oder des Teams eingeladen sein. Wer mit den drei Lieblingskollegen einen drauf macht, sollte nicht versuchen, das beim Finanzamt als Betriebsfeier geltend zu machen.

Stolpert einer der Kollegen auf der Weihnachtsfeier beim Schwoof über die eigenen Füße und bricht sich den Fuß, ist das übrigens versichert. Grundsätzlich gilt die Betriebsfeier als Arbeitszeit, insofern greift die gesetzliche Unfallversicherung. Auch Hin- und Rückweg sind versichert. Wer allerdings auf dem Heimweg noch einen Kneipenbummel einlegt, entfällt der Schutz, wenn etwas passieren sollte. Das gilt übrigens auch, wenn man so tief ins Glas geschaut hat, dass man auch nicht mehr arbeiten könnte. Wer dagegen nur leicht beschwipst umknickt, genießt den normalen Versicherungsschutz.

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