S&K-Gruppe S&K-Manager fordert aus dem Knast Geld von Ex-Anlegern zurück

Ehemalige Anleger des Midas-Mittelstandsfonds 2 sollen Geld zurückzahlen, obwohl sie ihre Beteiligung schon kündigten, bevor der S&K-Skandal öffentlich wurde. Betroffene Anleger sollten nicht vorschnell zahlen.

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Der Skandal um die Anlagebetrüger von S&K. Quelle: dpa Picture-Alliance

Der Brief, den sie vor einigen Wochen bekamen, war für viele Anleger ein Schock. Vor mehr als drei Jahren hatten sie ihre Beteiligung am Midas-Mittelstandsfonds 2 gekündigt und fast ihren kompletten Einsatz zurück erhalten. Glück gehabt, denn kurz zuvor wurde Midas von der S&K-Gruppe übernommen. Nun sollen die Anleger einen Großteil des Geldes allerdings zurückzahlen.

Die S&K-Manager müssen sich gerade vor dem Landgericht Frankfurt wegen mutmaßlichen Betrugs verantworten. Sie stehen im Verdacht, das Kapital der Anleger zum Teil für schnelle Autos, schicke Uhren und schöne Frauen verprasst zu haben, statt es gewinnbringend zu investieren. Bislang haben sich die Angeklagten nicht zu den Vorwürfen geäußert.

Die Möbel aus der S&K-Villa
An der S&K-Villa in der Kennedyallee hängt ein riesiger Banner, der auf die Online-Pfandversteigerung des S&K-Mobiliars aufmerksam macht. Noch bis zum kommenden Freitag können Kaufinteressenten für die Möbel der Frankfurter Immobiliengruppe Gebote abgeben.
Das alte Schiffs-Modell hat bei der Online-Auktion schon einige Gebote eingeheimst. Es soll für mindestens 30 Euro unter den Hammer.
Pompös und staatsmännisch, so war die Einrichtung von Stephan Schäfer und Jonas Köller. Nicht kleckern, sondern klotzen...
Ein Kunstwerk mit den Initialen wird genauso versteigert...
...wie ein Gemälde mit Dollar-Zeichen.
Bereits geöffnete Getränkedosen mit aufgedrucktem S&K-Logo - Überbleibsel der Gründer Stephan Schäfer und Jonas Köller.
Von solchen Sofas können Interessierte gleich mehrere ersteigern.

Von dem Skandal sind auch Fonds der Midas-Gruppe betroffen, weil sie nach der Übernahme durch S&K Kredite an die neue Mutter vergeben hatten, die sich als wertlos herausstellten.

Anleger, die ihre Beteiligung  kündigten bevor der Fall ans Licht kam, durften sich glücklich schätzen. Sie bekamen 93 Prozent ihres eingesetzten Kapitals zurück.

Kann die Gesellschaft das Geld zurückfordern?

Trotzdem fordert die Verwaltungsgesellschaft des Midas-Fonds 2 nun einen Großteil davon zurück und verweist darauf, dass das Landgericht sowie das Oberlandesgericht Köln diesen  Anspruch im Rahmen eines „Referenzverfahrens“ bestätigt hätten. Von 10.000 Euro, die ein Anleger ursprünglich eingezahlt hatte, soll er nun nur noch rund 3600 Euro behalten dürfen. Midas-Gesellschafter, die einen solchen Brief erhalten haben und ihr Geld zurückzahlen sollen, sollten auf die Forderung aber nicht vorschnell eingehen.

Ursprünglich sollten die Midas-Fonds in mittelständische Unternehmen investieren. Daran wollten die Unternehmen der S&K-Gruppe als neue Eigentümer zwar festhalten. Kapital, das gerade nicht investiert werden konnte, sollte aber nun in die S&K-Gruppe fließen. Anleger, die ihre Beteiligung zum Zeitpunkt der Übernahme schon gekündigt hatten, erhielten im Jahr 2012 fast ihr komplettes Geld zurück, sprich 93 Prozent des eingesetzten Kapitals.

Der Grund: 2012 tat man seitens Midas so, als sei der Kredit des Midas-Fonds an S&K werthaltig. Erst 2013 wurden die Vorwürfe gegen die S&K-Chefs bekannt. Nur argumentiert die Midas-Verwaltungsgesellschaft allerdings, der Kredit sei eigentlich schon 2011 nicht mehr werthaltig gewesen und der Rückzahlungsanspruch der Anleger müsse deshalb nachträglich reduziert werden. Deshalb sollen die Anleger nun mehr als 60 Prozent wieder zurückzahlen.

Skurril daran ist: Der Geschäftsführer, der das Geld von den Anlegern zurückfordert, hatte die Darlehen 2011 selbst herausgegeben. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt vermutet, dass er zu der Zeit schon ganz genau wusste, dass die Darlehen weitgehend wertlos waren. Gemeinsam mit den S&K-Bossen muss er sich aktuell vor dem Landgericht Frankfurt verantworten. Bislang hat er sich zu den Vorwürfen nicht geäußert. Der aufwändige Prozess und die Haft halten ihn aber nicht davon ab, weiter den Midas Mittelstandsfonds 2 zu führen.

Kein Exempel

Dass der Untersuchungshäftling vor den Gerichten in Köln in einem Fall erfolgreich war, heißt nicht, dass alle Anleger zu einer Rückzahlung verpflichtet sind. Zwar hatte der Anleger, dessen Fall in Köln verhandelt wurde, seine Midas-Beteiligung schon 2011 gekündigt. Der Wert seines Unternehmensanteils - das sogenannte „Auseinandersetzungsguthaben“ - wurde aber erst sehr viel später im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens berechnet.

Der Anleger wollte nun, dass bei der Bewertung seiner Midas-Beteiligung so  getan wird, als sei der Kredit noch werthaltig gewesen. Das lehnte das Gericht ab: bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens müsse der wirkliche Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde gelegt werden, meinten die Richter.

Da der S&K-Kredit eigentlich von vornherein nicht werthaltig war – auch wenn sich das erst nach der Kündigung des Anlegers herausstellte – darf er vom Unternehmenswert abgezogen werden. Der Ex-Gesellschafter erhält also nur die besagten 36 Prozent des ursprünglich eingezahlten Kapitals zurück.

Verbindlicher Wert

Bei Anlegern, denen der Wert ihrer Midas-Beteiligung - im Unterschied zum klagenden Anleger - bereits 2012 schriftlich von der Gesellschaft mitgeteilt wurde, könnte der Fall anders liegen. Der im Jahr 2012 kommunizierte Wert dürfte verbindlich sein, meint Marc Gericke, Kapitalmarktrechtler der Kanzlei Göddecke. Als die Anleger sich mit diesem Unternehmenswert einverstanden erklärten, sei ein Art Vergleich zustande gekommen. „Nach gängiger Rechtsprechung tragen bei einem Vergleich grundsätzlich beide Parteien das Risiko, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Vergleiches nachträglich ändern.“  

Das heißt: merkt eine Partei später, dass sie zu wenig bekommen hat, kann sie  keinen Nachschlag fordern. Andersherum: War die Lage doch schlechter, muss sie auch nichts zurückzahlen. Dies gilt nach Auffassung von Rechtsanwalt Gericke insbesondere dann, wenn die nun angeblich wertlosen Kredite nie hätten ausgezahlt werden dürfen, weil entsprechende Sicherheiten nicht bestellt wurden.

Die verbliebenen Investoren sollten vielmehr über die Fondsgesellschaft prüfen lassen, ob der inhaftierte Geschäftsführer den  Verlust durch den ausgefallenen Kredit ausgleichen muss, meint Gericke. Sieht auch das Frankfurter Landgericht es als erwiesen an, dass der Geschäftsführer von vornherein wusste, dass die Darlehen weitgehend wertlos waren, beziehungsweise die Kredite unrechtmäßig ohne Absicherung vergeben wurden, „könnte der Fonds den Geschäftsführer womöglich haftbar machen.“ 

Vorab wäre es allerdings sicherlich sinnvoll, dass die Anleger darüber nachdenken, ob sie den inhaftierten Geschäftsführer weiter ihren Fonds managen lassen wollen.

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