
Angehörigen-Mietvertrag: Vorsichtig formulieren
Bei Mietverträgen zwischen Angehörigen suchen Finanzbeamte gern nach Anknüpfungspunkten, um Steuervorteile zu streichen. Regelmäßig gelingt ihnen das, wenn die Verwandten von Standardmietverträgen abweichen und Bedingungen vereinbaren, die unter Fremden nicht üblich sind. Es half einem Vermieter, der die Tücken dieser Verträge offenbar schon kannte, nicht, dass er hinter die Höhe der Miete in Klammern den Zusatz „vorbehaltlich der Anerkennung durchs Finanzamt“ setzte. Für die Finanzbeamten und die Richter am Bundesfinanzhof war die Klausel ein klarer Hinweis darauf, dass die Miete nicht eindeutig feststeht, der Vermieter sie jederzeit bei Problemen mit dem Finanzamt erhöhen könnte und sich ein fremder Mieter auf die Klausel deshalb nicht einlassen würde. Dem Vermieter wurde die steuerliche Abzugsmöglichkeit von Verlusten verweigert (IX R 18/11).





Stiftungen: Dankeschön per Gesetz
Über 19.500 rechtsfähige Stiftungen und noch einige Zehntausend kleinere Stiftungen, bei denen ein Treuhänder die Verwaltung übernimmt, gibt es in Deutschland. Weil diese den Staat mitunter finanziell entlasten, wurden sie mit neuen gesetzlichen Regeln gestärkt. Erstmals kann eine Stiftung selbst eine Tochterstiftung errichten und darf nicht mehr nur eine Aktiengesellschaft gründen. Das wurde vor allem von Universitäten gewünscht. Sie hoffen, dass große Stiftungen so eigene Stiftungsprofessuren unterstützen. „Die neue Stiftung muss allerdings dieselben steuerbegünstigten Zwecke verfolgen und darf auch keine weitere Stiftung errichten“, sagt Berthold Theuffel-Werhahn, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC.
Stiftungen sind, im Gegensatz zu einmaligen Spenden, auf ewig angelegt. Jetzt lässt das Gesetz aber auch sogenannte Verbrauchsstiftungen zu, deren Vermögen verzehrt werden kann, sofern die Stiftung mindestens zehn Jahre besteht.
Recht einfach: Urteile zu Kreisverkehr
Ein Westfale hatte es eilig. Anstatt eine ordentliche Runde im Kreisverkehr zu drehen, durchquerte er das Rondell über die asphaltierte Mittelinsel. Beim Verlassen des Kreisverkehrs touchierte er einen anderen Wagen. Der Abkürzer musste zwei Drittel des Schadens tragen (Oberlandesgericht Hamm, 27 U 87/03).
Vorfahrt. Am Karolinenplatz in München befuhr eine Frau die Mittelspur des Kreisverkehrs. Beim Wechsel nach rechts übersah sie einen VW, der sich in den Verkehr eingefädelt hatte. Für ihre verbeulte Stoßstange verlangte sie 853 Euro. Ihre Begründung: Wer sich bereits im Kreisverkehr befinde, habe gegenüber neu hinzukommenden Pkws Vorfahrt. Die Richter verwiesen auf die StVO: Nur wenn an der Einfahrt die Schilder „Kreisverkehr“ und „Vorfahrt gewähren“ stünden, hätte die Geschädigte recht. Dort stand aber nur „Vorfahrt gewähren“. Folge: Die Chauffeurin muss ein Drittel ihres Schadens selber tragen (Amtsgericht München, 343 C 8194/12).
Rechtsverkehr. In einem Verkehrskreisel in Berlin befuhr ein Mann eine der inneren Spuren. Als die Ausfahrt nahte, zog er nach rechts und kollidierte mit einem rechts fahrenden Pkw. Der Spurwechsler muss den Schaden allein tragen, denn bei der Ausfahrt aus einem Kreisverkehr gilt das Gebot, sich rechtzeitig einzuordnen. Zudem konnte der Abbieger dem Unfallgegner nicht nachweisen, dass dieser die Kollision hätte verhindern können (Kammergericht Berlin, 12 U 141/07).
Interessant ist das Stiften, weil Einzahlungen keiner Schenkung- oder Erbschaftsteuer unterliegen. Zudem können sie bis zu einem Freibetrag von zwei Millionen Euro bei zusammen veranlagten Ehepaaren als Sonderausgaben in der privaten Steuererklärung steuermindernd angesetzt werden. Für Verbrauchsstiftungen gilt dieser erhöhte Sonderausgabenabzug allerdings nicht. Wer an sie stiftet, kann maximal Einzahlungen in Höhe von 20 Prozent seiner gesamten Einkünfte als Sonderausgaben abziehen.