BGH-Urteil zu Maklern Ohne Belehrung keine Provision

Schickt der Makler ein Exposé für Haus oder Wohnung per Mail, lohnt sich für Hauskäufer der Blick ins Kleingedruckte. Das zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom Donnerstag, über das sich Kunden freuen können.

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In beiden Klagen gingen die betroffenen Makler leer aus. Quelle: dpa

Karlsruhe Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Immobilienkäufern gestärkt. Makler müssen bei Vertragsabschlüssen per Internet immer eine Widerrufsbelehrung für den Kunden anfügen - andernfalls entfällt der Anspruch auf Provision. Nach einem aktuellen BGH-Urteil gilt die Belehrungspflicht über das Widerrufsrecht auch für Altverträge, die vor Juni 2014 geschlossen wurden.

Der BGH versagte am Donnerstag zwei Maklern Provisionsansprüche in Höhe von 15.000 Euro und 23.205 Euro, weil sie beim per E-Mail geschlossenen Vertrag ihre Kunden nicht auf ihr zweiwöchiges Widerrufsrecht hingewiesen hatten. Dass es später zu Besichtigungsterminen und dadurch zu persönlichen Kontakten kam, konnte den Fehler im Vertrag nicht mehr beseitigen. Die Urteile sind in letzter Instanz ergangen und rechtskräftig. (AZ: I ZR 30/15 und I ZR 68/15)

In beiden Fällen hatten die Makler 2013 im Internet Häuser beziehungsweise Grundstücke angeboten. Die Kaufinteressenten meldeten sich und bekamen per E-Mail Exposés zugesandt. Dort war die fällige Maklercourtage ausgewiesen, allerdings fehlte der Hinweis auf das Widerrufsrecht, das bei sogenannten Fernabsatzgeschäften 14 Tage lang besteht. In beiden Fällen kam es 2013 zur Besichtigung und zum Kauf der Objekte. Die Erwerber zahlten aber die Provisionen an die Makler nicht, sondern widerriefen die Verträge mit ihnen. Das war möglich, weil das Widerrufsrecht ohne ordnungsgemäße Belehrung fortbesteht.

Der BGH entschied jetzt in letzter Instanz, dass die Makler keine Provision erhalten. Denn es seien hier Dienstleistungsverträge im E-Mail-Verkehr abgeschlossen worden. Deshalb sei das Gesetz über Fernabsatzgeschäfte anwendbar, das schreibt wiederum die Information über die Widerrufsmöglichkeit vor.

Seit 13. Juni 2014 gibt es eine neue EU-Richtlinie, die noch eindeutiger ist. Der BGH stellte jetzt aber klar, dass Altverträge vor 2014 ebenso zu behandeln sind.

Trotzdem müssen Makler nicht befürchten, dass infolge der BGH-Urteile massenhaft Altverträge widerrufen werden und Provisionen zurückgezahlt werden müssen. Denn 2015 endete die Widerrufsmöglichkeit von Altverträgen. Wer bis dahin seinen per Internet abgeschlossenen Maklervertrag nicht angefochten hat, kann dies heute nicht mehr nachholen.

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