
Der Handel mit Flüssigkeiten für E-Zigaretten, die Nikotin enthalten, ist laut einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) derzeit in Deutschland strafbar. Allerdings ist die Rechtslage gerade im Umbruch. Bis Ende Mai muss eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2014 in deutsches Recht umgesetzt sein, die den Handel mit E-Zigaretten auf eine neue gesetzliche Grundlage stellt. Laut Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen damit Flüssigkeiten für E-Zigaretten zugelassen werden, die einen Nikotingehalt von höchstens 20 Milligramm pro Milliliter haben.
Das Urteil der Karlsruher Richter, das am Montag veröffentlicht wurde, beruht auf dem derzeit gültigen Vorläufigen Tabakgesetz. Weil sich E-Zigaretten erst seit einigen Jahren auf dem deutschen Markt ausbreiten, war die Rechtslage bislang unklar. Denn sie werden nicht im eigentlichen Sinne geraucht - beim Ziehen am Mundstück wird eine Flüssigkeit („Liquid“) vernebelt und inhaliert.
Die wichtigsten Fakten zur E-Zigarette
Bei jedem Zug verdampft ein Brennelement ein sogenanntes Liquid. Dieses kann Nikotin in verschiedenen Konzentrationen enthalten - es gibt sie aber auch nikotinfrei. Außerdem können alle erdenklichen Aromen zugesetzt sein. Um die Illusion perfekt wirken zulassen, glüht bei manchen Modellen eine Leuchtdiode an der Spitze auf.
Wissenschaftliche Beweise gibt es nicht. Sicher ist, dass Nikotin schnell süchtig macht. Die Elektro-Kippen sind wenig erforscht, Auswirkungen möglicher Schadstoffen unbekannt, sagen Kritiker. Auch ist unklar, was dem Konzentrat beigemischt ist. Das wissen nur die Hersteller. Nachfragen bleiben mit Verweis aufs Betriebsgeheimnis unbeantwortet. Die US-Kontrollbehörde FDA fand im Jahr 2009 giftige Substanzen in Proben - darunter krebserregende Nitrosamine. Gegen eine hohe Qualität der E-Zigaretten spreche auch der variierende Nikotingehalt in den Kapseln. Auch in als nikotinfrei deklarierten Patronen konnte mitunter Nikotin gefunden werden.
Die gesundheitlichen Folgen für E-Dampfer und passive "Mit-Atmer" sind in der Wissenschaft äußerst umstritten. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hatte zuletzt im Februar 2012 betont, dass Gefahren für Dritte „nach derzeitigem Kenntnisstand nicht auszuschließen“ seien. Es gebe so viele verschiedene Flüssigkeiten, die sogenannten Liquids, dass fraglich sei, was ein Nutzer im konkreten Fall tatsächlich inhaliere.
Das Deutsche Krebsforschungszentrum spricht von einem erheblichen Forschungsbedarf und fordert geeignete wissenschaftliche Studien.
Die Weltgesundheitsorganisation WHO forderte im Juli 2014, Rauchverbote auch auf E-Zigaretten zu übertragen - mit einer Einschränkung: Diese Empfehlung gelte nur, solange nicht belegt sei, dass der Dampf für Umstehende ungefährlich ist.
Behörden, Forscher und Politiker warnen vor möglichen Gesundheitsgefahren – sowohl für die E-Dampfer, als auch für die Passiv-Dampfer. Sie wollen die Rauchverbotszonen auch zu dampffreien Zonen machen. Zuletzt entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster am 4. November 2014, dass Wirte ihren Gästen weiter den Konsum von elektrischen Zigaretten erlauben dürfen - zumindest in Nordrhein-Westfalen. Das strenge Nichtraucherschutzgesetz in NRW gelte nicht für die Verdampfer. Weil bei E-Zigaretten kein Tabak verbrannt werde, handele es sich nicht um Rauchen, argumentierten die Richter. Zudem seien die Gefahren für Dritte nicht mit denen des schädlichen Zigarettenqualms vergleichbar (Az.: 4 A 775/14).
Das Oberverwaltungsgericht Münster befasste sich im September 2013 mit dem Verkauf von E-Zigaretten. Die Richter entschieden damals in einem Grundsatzurteil, dass nikotinhaltige Flüssigkeiten weiterhin außerhalb von Apotheken verkauft werden dürfen. Die Produkte seien keine Arzneimittel. Der freie Handel und Verkauf von Produkten rund um E-Zigaretten ist damit nicht strafbar. Das NRW-Gesundheitsministerium hat dagegen Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt.
E-Zigaretten erfreuen sich in Deutschland wachsender Beliebtheit. Laut dem Portal Statista wurden im Jahr 2010 fünf Millionen Euro auf dem E-Zigarettenmarkt umgesetzt - 2013 waren es schon 100 Millionen Euro. Für 2014 werden 150 bis 200 Millionen Euro erwartet.
In seiner Entscheidung vom 23. Dezember stuft der zuständige Strafsenat Liquids, die aus Rohtabak erzeugtes Nikotin enthalten, nun dennoch als Tabakerzeugnis ein. Für solche Erzeugnisse ist nach den bisherigen Regelungen die Beimischung bestimmter Stoffe untersagt. Laut Urteil stellt das auch den Handel mit den Liquids für E-Zigaretten unter Strafe - denn diese Flüssigkeiten enthalten in der Regel solche Beimischungen wie Ethanol, Glyzerin und oft auch verschiedene Aromastoffe.
Die Richter bestätigten eine Geldstrafe des Landgerichts Frankfurt gegen einen Händler, der solche Flüssigkeiten für elektrische Zigaretten in seinem Geschäft und online verkauft hat. Dass die vertriebenen Liquids gar keinen Rohtabak mehr enthielten, spielte für die Entscheidung keine Rolle. (Az. 2 StR 525/13)
Was das Urteil für die rund 5500 Verkaufsstellen in Deutschland in den kommenden Monaten bedeutet, war am Montag unklar. Nach Angaben des Verbands des eZigarettenhandels enthalten etwa 95 Prozent aller Liquids Nikotin, das in den allermeisten Fällen aus Tabak hergestellt ist. Der Verbandsvorsitzende Dac Sprengel zeigte sich in einer ersten Reaktion verärgert über die Entscheidung. „Im Grunde ist das ein Urteil ohne Wert“, sagte er der Deutschen Presse-Agentur. „Trotzdem wird für 90 Tage ein illegaler Raum geschaffen.“