Bundesgerichtshof Untervermietung aufheben Ja - Kündigen Nein

Eine Immobiliengesellschaft hatte ihrem Mieter die Erlaubnis zum Untervermieten entzogen und hat ihm gleichzeitig gekündigt. Der Bundesgerichtshof erklärte die Kündigung in diesem Fall nicht rechtens.

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Häuserzeile im Nordend von Frankfurt am Main: Eine Urteilsbegründung will das Gericht noch veröffentlichen. Quelle: dpa

Karlsruhe Selbst wenn ein Vermieter keine Untervermietung mehr will, darf er seinem Mieter nicht sofort fristlos kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. In dem Fall hatte eine Immobiliengesellschaft ihrem Mieter das Recht entzogen, die Wohnung unterzuvermieten, und ihm gleichzeitig fristlos gekündigt. Eine Urteilsbegründung will das Gericht noch am Mittwoch veröffentlichen. (Az.: VIII ZR 5/13)

Die Gesellschaft hatte die Wohnung 2010 gekauft. Der Mieter hatte diese an zwei Personen untervermietet, was ihm der Mietvertrag erlaubte. Die Kündigung akzeptierte er nicht. Der Mieter berief sich auf einen Räumungsprozess, den er mit den Untermietern führte.

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