Es trifft aber nicht nur die Internetgiganten mit eigenen Bezahlsystemen und eigenen Dienstleistern wie Paypal oder "Bill me later". Auch bei Anbietern, bei denen nun wirklich niemand auf die Idee kommt, sie mit einem Kreditinstitut zu verwechseln, greift das ZAG. So hat letztes Jahr das Landgericht Köln entschieden, dass Unternehmen, die Bestellungen entgegennehmen, diese über Bezahldienste abkassieren und die Bestellung samt Zahlung an Lieferanten weiter geben, eine Erlaubnis gemäß dem Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten brauchen. Hat Unternehmen A eine solche Bankenlizenz, Unternehmen B aber nicht, kann die fehlende Lizenz abgemahnt werden - wegen Wettbewerbsverzerrung (Az. 81 O 91/11, 29.9.2011).
Das Kuriose: Im vorliegenden Fall hatte es sich um einen Pizzadienst gehandelt. Und zwar hatte Pizza.de geklagt, weil die Konkurrenz von Lieferheld zwar Online-Zahlungen angeboten hatte, aber nicht über eine entsprechende Lizenz verfügte. Lieferheld-CEO Fabian Siegel bezeichnete die Klage als einen Beweis für “die innovationsfeindliche Haltung von Pizza.de, das es seit Jahren nicht geschafft hat Onlinezahlung anzubieten – etwas was die Kunden immer fordern.”
Im Zweifelsfall droht Ordnungsgeld
Das sahen die Richter anders: Wer eigene Bezahldienste zur Abwicklung von Geschäften mit Lieferanten oder Zwischenhändlern nutzt, tätigt "gewerbsmäßig Zahlungsdienste". Und diese Geschäftspraktik ist hierzulande nicht selten: Nicht nur Amazon und Ebay bieten Produkte anderer Händler auf der eigenen Homepage an und wickeln die Bestellung und Bezahlung ab. Betroffen sind eben auch Dienste wie Lieferheld. Das bestreitet die BaFin auch gar nicht. Letztlich komme es dann wieder auf den Einzelfall an. "Die BaFin unterrichtet die geprüften Unternehmen über das Ergebnis ihrer Untersuchungen", heißt es seitens der Behörde.
Laut dem Urteil der Kölner Richter benötigen aber zunächst einmal alle Unternehmen, die dieses Geschäftsmodell bedienen, eine Lizenz. "Wird in dem Verfahren von der BaFin durch Verwaltungsakt festgestellt, dass die Tätigkeit der Verfügungsbeklagten nach § 8 Abs. 1 ZAG erlaubnisfrei ist, so kann die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände beantragt werden." Wer also nicht ausdrücklich von der BaFin erlaubnisfrei gesprochen wird, muss im Zweifelsfall mit der einstweiligen Verfügung oder einer Geldstrafe rechnen.