Irreführende Werbung Konten sind bei Entgelt für Bankkarte nicht „gebührenfrei“

„Gebührenfrei“ soll wirklich gebührenfrei sein, urteilt das Stuttgarter Landgericht: Wirbt eine Bank so, darf die Bankkarte nichts kosten.

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Bei einem gebührenfreien Kontomodell muss auch die Bankkarte kostenlos sein. Quelle: dpa

Bad Homburg/Stuttgart Die Wettbewerbszentrale hat erneut einen Erfolg gegen aus ihrer Sicht irreführende Werbung einer Bank erzielt. Das Landgericht Stuttgart untersagte der Sparda-Bank Baden-Württemberg ein Girokonto als „gebührenfrei“ zu bezeichnen, wie das Gericht am Donnerstag auf Anfrage mitteilte.

Kunden mussten seit 2017 zunächst zehn Euro zahlen, um eine Bankkarte zu bekommen und so das Konto vollumfänglich nutzen zu können. Die Werbung mit dem Begriff „gebührenfrei“ sei irreführend, entschied das Gericht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. (Az. 35 O 57/17 KfH)

„Das Urteil hat für die gesamte Bankenbranche Bedeutung, weil es dem Versuch, eine Kostenlosigkeit zu suggerieren, die nicht gegeben ist, eine klare Absage erteilt“, argumentierte Peter Breun-Goerke, zuständig für den Bereich Finanzmarkt bei der Wettbewerbszentrale. „Aus Sicht des Kunden ist das Konto mit der Karte untrennbar verknüpft und nur dann „gebührenfrei“, wenn die Girokarte tatsächlich nichts kostet“, so Breun-Goerke weiter.

Die Bank hat nach eigenen Angaben ihre Aussagen allerdings schon vor der Entscheidung präzisiert. Mittlerweile wird das Konto als „frei von Kontoführungsgebühren“ beworben und nicht als „gebührenfrei“, wie ein Sprecher sagte. Grundsätzlich argumentiert Deutschlands größte Sparda-Bank: Die Girocard (EC-Karte) sei nicht Bestandteil des Girokontos, sondern ein gesondertes Produkt.

Im Januar 2017 hatte das Landgericht Düsseldorf auf Antrag der Wettbewerbszentrale einer Sparda-Bank in Nordrhein-Westfalen schon eine ähnliche Werbung als irreführend untersagt (Az. 38 O 68/16).

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