Ein Lottokönig aus Mönchengladbach muss den Gewinn mit seiner Ex-Frau im Zuge der Scheidung teilen. Ihr steht die Hälfte einer knappen halben Million Euro zu - obwohl der Rentner zum Zeitpunkt des Geldsegens schon acht Jahre von ihr getrennt gelebt hatte. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az. XII ZR 277/12) und beendete einen jahrelangen Rechtsstreit durch drei Instanzen. Die Frau erhält 242.500 Euro. Ihr Ex-Mann muss auch die Kosten des Verfahrens tragen - rund 66.000 Euro. Der BGH hielt mit seinem Urteil an der gängigen Rechtsprechung zum Zugewinn fest.
Beim Zugewinn beziehungsweise Zugewinnausgleich werden alle während der Ehe hinzugewonnenen Vermögenswerte zusammengerechnet und anschließend halbiert. Bei einer Scheidung wird dann festgestellt, wer welches Vermögen zu Beginn der Ehe hatte und wie hoch das Vermögen bei Ende der Beziehung gewesen ist. Die Differenz muss der vermögendere der beiden Partner dem anderen auszahlen. "In der Regel werden Ehen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft geschlossen. Gütertrennung gibt es meistens nur, wenn zum Beispiel eine Firma vorhanden ist, die vor Schaden bewahrt werden soll", sagt Christian Stern-Eilers, Fachanwalt für Familienrecht bei der Düsseldorfer Kanzlei Haas & Partner, gegenüber WirtschaftsWoche Online.
Hat der Mann beispielsweise 300.000 Euro in die Ehe eingebracht und besaß zum Zeitpunkt der Trennung 400.000 Euro, besteht eine Differenz von 100.000 Euro. Die Hälfte davon, also 50.000 Euro, stehen der Ehefrau dann als Zugewinnausgleich zu. Dementsprechend "wichtig ist, dass sich beide über den Zeitpunkt der Trennung einig werden. Auch von diesem Zeitpunkt hängt ab, wer welchen Zahlungsanspruch hat", erklärt Rudolf Haibach, Fachanwalt und Mitglied des Deutschen Anwaltsvereins sowie der Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht.
Um diese Kosten kommen Sie bei einer Scheidung nicht herum
Abhängig vom Streitwert der Scheidung fallen Gerichts- und Anwaltskosten aus. Der Streitwert errechnet sich aus der dem monatlichen Nettoeinkommen des Paares sowie dem gemeinsamen Vermögen.
Beide Einkommen werden zusammengerechnet und mit drei multipliziert. Von diesem Betrag werden pro unterhaltspflichtigem Kind noch einmal 255 Euro abgezogen. Verdient sie also 2000 Euro und er 3000 Euro, wäre die entsprechende Summe 15.000 Euro. Hat das Paar zwei Kinder, läge der Streitwert nach Einkommen also bei 14.500 Euro.
Zu dem Streit- oder Verfahrenswert kommt in der Regel noch der Wert des Versorgungsausgleichs hinzu. Beim Versorgungsausgleich geht es um die während der Ehe geschlossenen Absicherungen für das Alter. Dazu gehören beispielsweise die gesetzliche Rentenversicherung, eine betriebliche Altersvorsorge oder private Lebensversicherungen. Pro Police kommen zum Streitwert zehn Prozent des dreifachen Netto-Einkommens der Eheleute hinzu.
Bei der Beispielfamilie mit 5000 Euro gemeinsamen monatlichen Einkommen, wären das also jeweils 1500 Euro pro Vertrag. Der Mindestwert des Versorgungsausgleichs beträgt 1000 Euro.
Ist sich das Paar nicht einig, spielt bei der Berechnung des Streitwertes oft auch das Vermögen eine Rolle. Allerdings gibt es einen Freibetrag von 61.355 Euro, der bei der Rechnung berücksichtigt wird.
Wenn ein Paar ein Vermögen von mehr als 61.355 Euro pro Person und Kind besitzt, wird der darüber liegende Betrag mit zehn Prozent eingerechnet.
Wenn das Beispielpaar mit den zwei Kindern ein Vermögen von 300.000 Euro besitzt, werden von diesem Betrag also vier mal 61.355 Euro abgezogen. 300.000 Euro abzüglich 245.420 Euro wären dementsprechend 54.580 Euro oberhalb der Freigrenze. Davon zehn Prozent, also 5.458 Euro, werden auf den einkommensabhängigen Streitwert aufgeschlagen. In diesem Fall betrüge der Streitwert also insgesamt 19.958 Euro (plus mindestens 1000 Euro für den Versorgungsausgleich).
Manche Richter sind bereit, den tatsächlichen Streitwert um 30 Prozent zu reduzieren, wenn sich das Paar einvernehmlich trennt und es keine Streitereien um Unterhalt oder das Sorgerecht für die Kinder gibt.
Die Gerichtskosten einer Scheidung sind - verglichen mit den Anwaltskosten - eher gering. Wer Prozesskostenhilfe bekommt, muss die Gerichtskosten gar nicht tragen. Ansonsten gilt: Beide Partner müssen die Kosten zu gleichen Teilen zahlen. Wer den Scheidungsantrag eingereicht hat, muss seine Hälfte allerdings schon zu Beginn des Verfahrens einzahlen.
Nach der Gerichtskostentabelle müsste die Beispielfamilie mit zwei Kindern, zusammen 5000 Euro monatlichem Nettoeinkommen und einem Vermögen von 300.000 Euro (Streitwert von rund 20.000 Euro) 576 Euro Gerichtskosten pro Person zahlen.
Die Anwaltskosten richten sich ebenfalls nach dem Streitwert der Scheidung. Bei einem Streitwert zwischen 22.000 und 25.000 Euro beträgt die einfache Gebühr 686,00 Euro. Wohlgemerkt, die einfache. Wie weit es nach oben gehen darf, regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Und genau das wurde dem 1944 geborenen früheren Kraftfahrer zum Verhängnis: Das Paar lebte zwar bereits seit acht Jahren getrennt, die Scheidung hatte der Mann aber erst eingereicht, nachdem er im Lotto gewonnen hat. Somit fällt der Gewinn noch in die Zeit der Ehe und geht in den Zugewinnausgleich mit ein. Dementsprechend hieß es in der Urteilsbegründung, dass die acht Jahre Trennungszeit noch lange kein Grund seien, dem Mann das Geld allein zuzusprechen. Das allein nämlich „begründe noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht“. Die BGH-Richter widersprachen damit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf. Dort hatten die Richter die Ansprüche der Frau wegen „grober Unbilligkeit“ zurückgewiesen.