Reihenfolge beim Impfen Per Richterspruch zur Corona-Spritze

Ab Juni soll die Impfpriorisierung aufgehoben werden. Bislang versuchen einige Impfwillige vor Gericht ihr Glück, um in der Warteschlange vorrücken zu dürfen – teils mit Erfolg.

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Die Impfreihenfolge ist inzwischen Chefsache. Bundeskanzlerin Angela Merkel verkündete kürzlich, dass die Priorisierung bestimmter Risikogruppen bei Corona-Impfungen, etwa älterer Menschen, spätestens im Juni fallen werde. Allerdings, so Merkel, heiße das nicht, dass dann alle sofort geimpft werden könnten. Stattdessen könne sich dann jede und jeder um einen Impftermin bemühen. 

Mit dem Ende der Priorisierung will die Bundesregierung das Impftempo beschleunigen. Neben den Hausärzten sollen ab Juni auch Betriebsärzte impfen. Die steigenden Liefermengen von Impfstoffen ermöglichen dann eine breitere Verteilung – vorausgesetzt die Hersteller halten ihre Lieferverpflichtungen ein.

Dass voraussichtlich noch bis Ende Mai eine feste Reihenfolge fürs Impfen gilt, liegt am Engpass bei den Impfstofflieferungen. Die Priorisierung lässt sich auf die einfache Formel reduzieren: Je höher das Risiko einer schweren Erkrankung mit Corona ist, desto eher werden die betreffenden Personengruppen geimpft. Anfangs waren es vor allem Bewohner von Alten- und Pflegeheimen. Dort gab es die meisten Coronatoten. 

Was der Bund regelt

Bis voraussichtlich Ende Mai haben drei Personengruppen beim Impfen Vorrang vor allen anderen. Bundesweit gilt folgende Aufteilung: Prioritätsgruppe 1 schließt alle über 80-Jährigen, Personen in Pflegeheimen und auf Intensivstationen ein. In der Gruppe 2 sind über 70-Jährige, Transplantationspatienten und Personal in Schulen und Kitas. Die Impfungen dieser beiden Gruppen sollen demnächst abgeschlossen sein. 

Die Prioritätsgruppe 3, bei der die Impfungen gerade starten, umfasst alle Personen von 60 bis 70 Jahre, Polizei und Feuerwehr sowie das Personal im Lebensmittelhandel. Nachzulesen sind die bundesweiten Regeln auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums

Einige dieser Personen der Gruppe 3 haben vorzeitig den Impfstoff des Herstellers AstraZeneca erhalten. Weil der Impfstoff zeitweise nur für bestimmte Altersgruppen zugelassen war, wichen einzelne Bundesländer von der üblichen Impfreihenfolge ab. Im April gaben Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern AstraZeneca auch für unter 60-Jährige - unabhängig von Prioritäten - frei. So soll verhindert werden, dass Impfdosen ungenutzt bleiben. 

Was die Länder vorschreiben

Innerhalb der Prioritätsgruppen regeln Länder die Details der Reihenfolge. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise gehören in die Prioritätsgruppe 3 auch bis zu zwei Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen, die über 60 Jahre alt sind. Ebenfalls dazu zählen Personen mit bestimmten Vorerkrankungen wie Krebs. Diese Vorgaben der Länder werden regelmäßig angepasst. 

Impfwillige, die sich durch die Priorisierung benachteiligt fühlen, klagen gegen die Vorgaben der Länder. Die Gerichte entscheiden je nach Einzelfall sehr unterschiedlich. Es gibt zwar keine allgemein gültigen Prognosen zum Ausgang solcher Gerichtsverfahren. Allerdings sind bei typischen Fällen Tendenzen ablesbar. 

Betroffene sollten beachten, dass die Urteile sich auf die jeweils zu dem Zeitpunkt gültige Impfverordnung beziehen. Wenn sich die Regeln in einem bestimmten Punkt geändert haben, lassen sich die Gerichtsentscheide nicht mehr eins zu eins übertragen.

Vorerkrankungen:  Kein Recht auf sofortige Impfung

Nicht jede Vorerkrankung führt dazu, dass Personen in der Impfreihenfolge nach vorne rücken. Ein 55-Jähriger wollte sich in der Gruppe mit der höchsten Priorität impfen lassen, weil er laut ärztlichem Attest ein Herzleiden, Diabetes, Bluthochdruck und Asthma hatte. Allein daraus lasse sich kein Anspruch auf bevorzugte, zeitnahe Impfung ableiten, so das Verwaltungsgericht Frankfurt. Wegen der knappen Impfstoffe müssten die Betroffenen hinnehmen, dass sukzessive geimpft werde (5 L 713/21.F).

Anders lag der Fall bei einem schwerkranken Mann in Niedersachsen. Er litt an Muskelschwund und hatte deswegen Probleme beim Atmen. Wegen dieser Krankheit war er auf unterstützende künstliche Beatmung angewiesen. Zwar lehnte das Verwaltungsgericht Göttingen seinen Eilantrag auf sofortige Impfung ab, entschied aber, dass der Kläger in die höchste Prioritätsstufe einzugruppieren sei (4 B 48/21). 

Verwandte: Nur bei Pflegebedürftigen gilt Vorrang

In Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen können sich bis zu zwei Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen impfen lassen. Daraus lässt sich jedoch keine Regel für alle Verwandten von Betroffenen mit erhöhtem Infektionsrisiko ableiten.

So haben Angehörige von Personen aus Risikogruppen keinen Anspruch auf sofortige Impfung, entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt (5 L 733/21.F). Der Sohn einer 92-Jährigen wollte per Eilantrag durchsetzen, dass er in der Impfreihenfolge vorgezogen wird und einen der Impfstoffe von Moderna oder Biontech erhält. Schließlich habe er regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter. 

Aus der geltenden Verordnung des Landes Hessen lasse sich weder ein Anspruch auf bestimmte Impfstoffe noch auf eine gewünschte Reihenfolge beim Impfen ableiten, so das Verwaltungsgericht. Zudem gehöre der Kläger nicht zu einer Gruppe mit einem erhöhtem Gesundheitsrisiko. 

Transplantation: Überspringen der Gruppe ist unzulässig

Transplantationspatienten gehören in der Regel zur Prioritätsgruppe 2. Personen, die ein neues Organ, beispielsweise eine Niere, erhalten haben, rücken in der Impfreihenfolge daher nicht automatisch ganz nach vorne, so das Verwaltungsgericht Schleswig ( 1 B 12/21). Ein Mann, dem eine neue Niere implantiert wurde, wollte in die höchste Prioritätsgruppe. Wegen der Transplantation sei er auf Medikamente angewiesen, die sein Immunsystem unterdrückten, argumentierte er. Damit sei sein Infektionsrisiko stark erhöht.

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Laut den Vorgaben des Bundesgesundheitsministerium habe er dennoch keinen Anspruch darauf, in die höchste Prioritätsgruppe eingestuft zu werden, so das Verwaltungsgericht. Dass seine Ehefrau in der Altenpflege arbeite, ändere daran nichts. Der Kläger sei weder über 80 Jahre alt, noch sei er in einem Pflegeheim untergebracht. 

Sollte die Priorisierung beim Impfen im Juni entfallen, dann wird den Gerichten die Arbeit nicht ausgehen. Denn die Geimpften werden ihre bisher eingeschränkten Rechte wie beispielsweise die Reisefreiheit einfordern. Bis zum 28. Mai soll der Bundesrat entscheiden, wo die Corona-Schutzmaßnahmen für Geimpfte gelockert werden sollen. Vielen werden die Beschlüsse wahrscheinlich nicht weit genug gehen. Richter müssten dann entscheiden, welche Freiheitsrechte Geimpfte zurückerhalten sollen.

Mehr zum Thema: Wie gefährlich sind die Corona-Mutationen? Die Virologin Helga Rübsamen-Schaeff sagt voraus, dass es Dritt- oder Viertimpfungen geben wird und wie lange es dauert, um die Impfstoffe an die Mutationen anzupassen.

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