Mieter von Immobilien in vom Hochwasser betroffenen Städten können Ansprüche gegen ihre Vermieter haben. Denn Nässe und Feuchtigkeit stellen grundsätzlich einen Mangel der Mietsache dar. Wem beispielsweise der Keller vollläuft, der kann zu Recht die Miete kürzen. Auf ein Verschulden des Vermieters kommt es nicht an. Bei nicht mehr nutzbarer Unterkunft reicht das Recht zur Mietminderung dabei bis zu 100 Prozent der monatlichen Miete, solange der Zustand fortbesteht, dass die Wohnung nicht genutzt werden kann. In außergewöhnlich schlimmen Fällen, etwa wenn die Feuchtigkeit die Gesundheit bedroht, ist sogar eine fristlose Kündigung des Mietvertrags möglich.
Der Vermieter, der die Schäden an der Immobilie beseitigen muss, ist bei unverhältnismäßig hohen Reparaturkosten - insbesondere bei erheblichen Gebäudeschäden - unter Umständen aber von der Pflicht zur Wiederherstellung der Mietsache befreit. Dann muss er das Mietverhältnis nicht fortsetzen. Dies gilt, wenn die Reparaturkosten die Mieteinnahmen eines 10-Jahres-Zeitraumes übersteigen.
Zudem kann der Mieter Schadenersatz für beschädigte Gegenstände, etwa die Wohnungseinrichtung oder eine anderweitige Unterkunft, fordern. Hier kommt es aber darauf an, ob der Vermieter für die Hochwasserfolgen einstehen muss. Insbesondere in Hochwasserregionen muss der Vermieter für den Schaden eintreten, wenn er nicht für ihm zumutbaren Schutz vor dem Wasser gesorgt hat. Grund dafür kann beispielsweise ein fehlendes oder fehlerhaftes Rückstauventil sein.
Von diesem Verschuldenskriterium gibt es aber eine Ausnahme. Bestand die Gefährdung durch Hochwasser bereits bei Vertragsabschluss, kommt es auf die Verantwortung des Vermieters beim Schadenersatz nicht an. Hat er den Mieter jedoch vorab nicht ausreichend auf entsprechende Gefahren hingewiesen, haftet der Vermieter auch hier.
In Gebieten, in denen mit Hochwasser und Überschwemmungen regelmäßig zu rechnen ist, kann das dem Vermieter jedoch nicht vorgehalten werden.