
Geklagt hatte ein deutscher Kondomhersteller gegen einen Mitbewerber, der aus Asien importierte Präservative als „Made in Germany“ gekennzeichnet und vertrieben hatte. Lediglich die Endverarbeitung erfolgte in Deutschland, die Produkte wurden einer Qualitätskontrolle nach deutschen DIN-Vorschriften unterzogen, in Folien eingeschweißt, mit einem Beipackzettel versehen und in Faltschachteln aus Karton verpackt. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte nun endgültig klar, dass dies nicht ausreicht, um mit dem begehrten Gütesiegel zu werben. Er bekräftigte damit seine bisherige Rechtsprechung (Az.: I ZR 16/14).
Irreführende Beschreibung

Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Hamm, war nach Ansicht der Karlsruher Richter völlig zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verwendung des Hinweises „Kondome – Made in Germany“ durch das Thüringer Unternehmen irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Maßgeblich für diese Einschätzung war, dass die angesprochenen Verbraucher mit dieser Aussage die Erwartung verbinden, dass der wesentliche Herstellungsvorgang in Deutschland erfolgt ist. Wesentlich sind dabei jene Fertigungsschritte, die der Ware die Eigenschaften verleihen, welche für die Wertschätzung durch die Verbraucher im Vordergrund stehen.
Das OLG Hamm hatte gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Revision nicht mehr zugelassen, da der Streit keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufwerfe. Die Beschwerde der Beklagten hiergegen hat der Bundesgerichtshof nunmehr zurückgewiesen. Er hat dies zum Anlass genommen, die Grundsätze klarzustellen, nach denen der Hinweis „Made in Germany“ zulässig oder als irreführend und damit wettbewerbswidrig anzusehen ist.
'Made in Germany' gefragt wie nie - Exportrekord für deutsche Wirtschaft
Grundlage der Bezeichnung unklar
Entscheidend für die Verwendung von „Made in Germany“ ist nach Auffassung des BGH, dass bei der Herstellung einer Ware jene Leistungen in Deutschland erbracht werden, durch die die Ware aus Sicht des Verkehrs ihre qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhält. Im Wesentlichen bestätigt der BGH damit seine bisherige Rechtsprechung (BGH vom 23.3.1973 – I ZR 33/72). Angewendet auf den konkreten Fall heißt das, dass die wesentlichen Eigenschaften der Produkte der Beklagten, nämlich die Dichtigkeit und Reißfestigkeit der Kondome, durch die im Ausland hergestellten Rohlinge bestimmt werden. Damit ist die Aussage „Made in Germany“ in Bezug auf die Produkte der Beklagten unzutreffend und somit irreführend.
Die Beklagte hatte demgegenüber argumentiert, dass es auf die von ihr in Deutschland durchgeführte Qualitätsprüfung ankomme, weshalb die Aussage „Made in Germany“ sehr wohl zutreffend und keinesfalls irreführend sei. Der BGH folgt dieser Ansicht nicht, da sich schon der Wortlaut der Formulierung „Made in…“ auf die Herstellung des so gekennzeichneten Produkts bezieht. Die von der Beklagten durchgeführte Qualitätsprüfung betrifft aber gerade nicht die Herstellung des Produkts und seiner Eigenschaften, sondern dient lediglich der Kontrolle, ob die gewünschten Produkteigenschaften bestehen.