




Die Panama-Papers haben erneut Briefkastenfirmen in Steueroasen in den Fokus der Öffentlichkeit gelenkt. Panama erinnert hierzulande an die berühmte Geschichte von der Reise zweier Freunden ins schöne Panama. Dort war alles viel besser, als sie es von zu Hause kannten. Der Himmel war blauer, die Bananen dufteten süßlicher, es erschien wie das ersehnte Paradies. Heute fühlen sich eher Anleger und Unternehmen gelockt: Durch die Aussicht auf das Leben im Steuerparadies und das Ankern im "tax haven".

Die paradiesischen Zustände sind aber längst vorbei. Steuerkonstrukte um Briefkastenfirmen sind unzulässig und werden von der internationalen Staatengemeinschaft scharf verfolgt. Die Steuerstraftat an sich ist dabei nur das geringste Problem. Auch der Abfluss von Steuereinnahmen in Milliardenhöhe ist nur die Spitze des Eisbergs. Vielmehr werden Briefkastenfirmen im Bereich der Organisierten Kriminalität dazu genutzt, illegale Gelder aus Waffen- und Drogenhandel in den Wirtschaftskreislauf einzuschleusen.
Die Südsee ist dabei sehr beliebt. Die wirtschaftlich Berechtigten der Briefkastenfirmen werden verschleiert. Auslandsbeteiligungen sind allerdings meldepflichtig, sofern die Beteiligungsgrenzen nach § 138 Abs.2 AO (Abgabenordnung) erreicht sind. Auch § 56 a AWV (Außenwirtschaftsverordnung) schreibt vor, dass in Deutschland ansässige Personen das Vermögen ihnen zurechenbarer Unternehmen im Ausland zu melden haben.
Wurden die in Panama angelegten oder investierten Gelder nicht versteuert, sollten die Verantwortlichen schnell eine Selbstanzeige nach § 371 AO prüfen. Allerdings wurden die Rahmenbedingungen für die wirksame Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige erheblich erschwert. Die jüngste Rechtsprechung wirkt sich zudem verschärfend aus. So hat das Oberlandesgericht Schleswig in einem Beschluss im Oktober 2015 Presseberichte über den Kauf einer Daten-CD mit Steuerinformationen einer Schweizer Bank als Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Tat als "entdeckt" gilt und eine Selbstanzeige damit vor Gericht keinen Bestand hat (Az.: 2 Ss 63/15).
Zur Autorin
Rechtsanwältin Dr. Susana Campos Nave berät in den Bereichen Wirtschafts-und Steuerstrafrecht Unternehmen und natürliche Personen in der Niederlassung Berlin. Sie ist als Strafverteidigerin auf dem Gebiet des allgemeinen und des Wirtschaftsstrafrechts tätig. Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Bereich der Haftungsvermeidung von Unternehmen durch Compliance Beratung, insbesondere bei der Begleitung interner Ermittlungen.
Internet: www.roedl.de
Bislang war es so, dass erst mit Abgleichung der Bankdaten mit der Steuerakte von einer Tatentdeckung ausgegangen wurde - sie "hemmt" die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige. Und zwar nicht nur in Bezug auf die genannte Bank, so die Schleswiger Richter, sondern auch auf andere Banken, bei denen nicht deklariertes Kapital liegt. Für den Panama-Fall heißt dies: Schon die ausführliche Berichterstattung in den Medien könnte den Steuerpflichtigen den Weg zurück in die Legalität erheblich erschweren, wenn nicht gar verbauen. Wobei zu betonen ist, dass eine Selbstanzeige, auch wenn sie vom Fiskus als unwirksam angesehen wird, stets strafmildernd wirkt. Zudem ist beachtlich, dass von der Strafverfolgung abgesehen werden kann, sofern die Steuern und Hinterziehungszinsen beglichen werden. Es ist also spät, aber nicht zu spät für die Nacherklärung hinterzogener Steuern.
Zehn goldene Regeln für die Selbstanzeige
Die Selbstanzeige ist nur strafbefreiend, wenn die Tat noch nicht entdeckt ist. Daher ist Eile geboten.
Quelle: BRANDI Rechtsanwälte
Stand: Oktober 2017
Ist die Tat schon entdeckt, wirkt selbst eine unwirksame Selbstanzeige strafmildernd wie ein Geständnis. Es ist also nie zu spät für die Offenlegung.
Nur wer in vollem Umfang die Steuererklärungen einer Steuerart der letzten zehn Kalenderjahre korrigiert, bleibt straffrei. „Vergessene“ Sachverhalte gefährden die Wirksamkeit der Selbstanzeige.
Mit Abgabe der Selbstanzeige müssen sämtliche hinterzogenen Steuern samt Zinsen und gegebenenfalls Strafzuschlag bezahlt werden. Wer nicht zahlen kann, sollte Alternativen erörtern.
Eine Selbstanzeige erfordert strafrechtliche und steuerrechtliche Erfahrung. Ziehen Sie auf jeden Fall Berater hinzu. Die Tücke steckt im Detail.
Weihen Sie ihren Steuerberater nie in etwaige Steuerhinterziehung ein. Sollte keine Selbstanzeige abgegeben werden können, macht er sich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig, wenn er weiterhin ihre Steuererklärungen bearbeitet, ohne die Hinterziehung offenzulegen.
Eine Selbstanzeige ist meist erst der Anfang. Ohne intensive Verhandlungen mit dem Finanzamt und gegebenenfalls ein gerichtliches Verfahren läuft die Selbstanzeige nur selten ab.
Es sollte genau geprüft werden, ob durch die Selbstanzeige Außenstehende oder etwa Familienangehörige belastet werden. In einem solchen Fall ist ein koordiniertes Vorgehen bis hin zur gleichzeitigen Abgabe der Selbstanzeige ratsam.
Beamten – auch verbeamteten Lehrern – und Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie Berufsträgern wie Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern droht bei einer Selbstanzeige ein disziplinarrechtliches oder berufsrechtliches Verfahren. Dies kann bis hin zum Verlust von Pensionsansprüchen führen.
Die Finanzverwaltung ist verpflichtet, Kenntnisse über Straftaten wie Korruption oder Geldwäsche an andere Behörden weiterzuleiten. So kann eine Selbstanzeige weiterte Ermittlungen und Anklagen auslösen, selbst wenn die Steuerhinterziehung straffrei bleibt.
Das Thema drängt aber nicht nur in Bezug auf Panama. Ab 2017 droht durch den Automatischen Informationsaustauch (AIA) nach OECD Standard die Offenlegung der Kontendaten und damit auch die Entschleierung der Kontoinhaber in zahlreichen ehemaligen Steuerparadiesen. Panama verweigert seine Unterschrift unter das Abkommen noch. Der Druck wird aber auch hier massiv steigen. Die Panama-Papers werden sich dann als Vorgeplänkel auf eine neue Transparenz herausstellen, die Steuerehrlichkeit weltweit zu erzwingen sucht.