




Eine Angestellte einer Klinik-Servicegesellschaft hatte gegen ihren Arbeitgeber geklagt, ihr Monatsgehalt und die vertraglich vereinbarten Jahressonderzahlungen sowie die Zuschläge für Mehr,- Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit müssten getrennt betrachtet und die Einhaltung des Mindestlohns alleine durch das Monatsgehalt erreicht werden.
Im Arbeitsvertrag der Klägerin waren neben dem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorgesehen. Im Dezember 2014 hatte die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen geschlossen.
Seit Januar 2015 erhielt die Klägerin allmonatlich neben dem Bruttogehalt in Höhe von 1.391,36 Euro je 1/12 des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes, zusammen 1.507,30 Euro brutto. In der Summe wurde damit der Mindestlohn erreicht.

Das Bundesarbeitsgericht folgte den Vorinstanzen und wies die Klage ab. Die Erfurter Richter stellten zum ersten Mal seit Einführung des Mindestlohngesetzes klar, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn angerechnet werden müssen. Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie die Jahres-Sonderzahlungen durften nicht auf Basis des Mindestlohns berechnet werden.
Zur Autorin
Rechtsanwältin Ina-Kristin Hubert ist als Senior Associate in der Arbeitsrechtspraxis der Hamburger Niederlassung von Rödl & Partner tätig. Die Fachanwältin für Arbeitsrecht berät mittelständische und größere Unternehmen umfassend zu allen Fragestellungen des individualen und kollektiven Arbeitsrechts.
Nachtzuschläge zählen nicht
Nur die Zuschläge für Nachtarbeit sind, wie schon vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg angenommen, auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns separat zu berechnen.
Die Frage der Anrechnung von Leistungen des Arbeitgebers auf den Mindestlohn, beispielsweise in Form von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, war bislang einer der Hauptkonflikte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern seit Geltung des Mindestlohngesetzes. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts stellt im Wesentlichen auf die Gesetzesbegründung des Mindestlohngesetzes ab: Leistungen wie Urlaubs – oder Weihnachtsgeld sind dann als Bestandteil des Mindestlohns anzurechnen, wenn die Arbeitnehmer den Betrag jeweils zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitsdatum tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt erhalten.
Sind diese Zahlungen zumindest auch Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung, dann können sie zum Nachteil des Arbeitnehmers auch berücksichtigt werden. Anders wäre es nur, wenn es sich um Sonderzahlungen handelt, die beispielsweise lediglich für die Betriebstreue bezahlt werden.
Insofern ist auf die Formulierung im Arbeitsvertrag zu achten. Wird eine Sonderzahlung als Gegenleistung für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt, kann die Sonderzahlung auf den Mindestlohn angerechnet werden. Verfolgen die Zahlungen andere Zwecke, etwa die Honorierung von Betriebstreue, können sie nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.