Das Jahr beginnt für Arbeitgeber häufig mit Rückschlägen. Mitarbeiter, die verletzt aus dem Skiurlaub zurückkehren, melden sich krank. Sie stehen nicht zur Verfügung, um die im Dezember aufgelaufenen Anfragen abzuarbeiten. Eine typische Skiverletzung kann schnell zu einem krankheitsbedingten Arbeitsausfall von acht Wochen oder mehr führen. Doch auch wenn es ärgerlich ist: Ein Arbeitgeber kann selbst im Wiederholungsfall seinen Mitarbeitern nicht verbieten, riskanten Sportarten nachzugehen.
Dies verhindert schon das im Grundgesetz in Artikel 2 garantierte Persönlichkeitsrecht. Danach darf der Arbeitgeber keine Verbote oder Restriktionen hinsichtlich der privaten Freizeit- und Urlaubsgestaltung seiner Mitarbeiter erlassen. Jeder Arbeitnehmer darf frei entscheiden, welchen Sport er ausüben möchte. Klauseln im Arbeitsvertrag, welche ein Verbot für die Ausübung gewisser als gefährlich eingestuften Sportarten beinhalten, wären rechtswidrig und daher unwirksam.
Doch diese Freiheit hat auch Grenzen. Der Arbeitnehmer muss die arbeitsrechtlichen Konsequenzen für etwaige Verletzungen und somit Arbeitsausfälle tragen. Nur wenn die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet eingetreten ist, hat er nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch darauf, sein Gehalt weiter zu beziehen.
Das Bundesarbeitsgericht hat für Sportunfälle drei Fallgruppen entwickelt, in denen der Arbeitgeber von der Entgeltfortzahlung befreit wird. Der Arbeitnehmer hat demnach seine Arbeitsunfähigkeit verschuldet, wenn er
a) eine besonders gefährliche Sportart ausübt
b) unverständliches, leichtfertiges Verhalten an den Tag legt, also in gröbster Weise gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt oder
c) sich an einem Sport beteiligt bzw. diesen in der Weise ausübt, die seinen bisherigen Ausbildungsstand und Kräfte übersteigt.
Im Klartext: Wer betrunken Ski fährt, sich als Anfänger eine schwarze Piste herunterstürzt oder außerhalb der offiziellen Skibahnen verunglückt, riskiert den Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts.
Eine Sportart gilt als besonders gefährlich, wenn selbst ein gut ausgebildeter Sportler bei sorgfältiger Beachtung aller Regeln ein Verletzungsrisiko nicht vermeiden kann. Nach dem Bundesarbeitsgericht sind jedoch Sportarten wie Skifahren, Fußballspielen oder Bergsteigen durchaus üblich und gelten nicht als gefährlich. Bei weniger üblichen Sportarten wie etwa Gleitschirmfliegen steigt allerdings das Risiko des Arbeitnehmers, während der Arbeitsunfähigkeit seinen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung zu verlieren.