Steuertipp Unterricht und Dressur sind nicht das Gleiche

Mancher Halter mag es anders sehen, doch die Finanzgerichte haben nun klargestellt: Die Erziehung von Menschen ist etwas anderes als die Arbeit in einer „Hundeschule“. Das hat für Ausbilder enorme steuerliche Folgen.

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Eine Hundeschule ist ein Gewerbe, sagt der Bundesfinanzhof. Quelle: dpa

München Steuerlich genießen Freiberufler einige Vorteile: Sie müssen für ihre Einkünfte keine Gewerbesteuer zahlen. Außerdem wird ihnen die Buchhaltung leicht gemacht: Während Gewerbetreibende ab einem bestimmten Gewinn eine Bilanz erstellen müssen, haben Freiberufler sogar bei hohen Gewinnen stets die Wahl. Sie können entweder eine Bilanz erstellen – oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Für viele Selbstständige ist es daher entscheidend, ob das Finanzamt sie als freiberuflich oder gewerbetreibend einstuft.

Ob Sie zu den Freiberuflern zählen, sagt Ihnen das Einkommensteuergesetz: Dort werden in den sogenannten Katalogberufen die wesentlichen freien Berufe aufgelistet – zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure und Journalisten. Aber auch diejenigen, deren Tätigkeitsfeld nicht in den Katalogberufen genannt ist, können Freiberufler sein, wenn ihre Arbeit der eines Katalogberufs ähnlich ist. Auch Selbstständige, die wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erzieherisch arbeiten, sind Freiberufler.

Dass diese Einstufung jedoch nur für die Erziehung von Menschen gilt, musste jetzt die Betreiberin einer Blindenführ-Hundeschule erfahren. Sie bildete jährlich drei bis fünf Hunde zu Blindenführhunden aus. Gemeinsam mit dem sehbehinderten Menschen suchte sie Welpen aus und kaufte diese.

Nach der Eingewöhnung wurden die Hunde auf verschiedene Weise trainiert, im Führgeschirr sowie im Gehorsams- und Hindernistraining. Nach der Ausbildung erhielt der Sehbehinderte den Hund, in der Übergabephase stand die Trainerin dem Sehbehinderten einführend und begleitend zur Seite. Den Blindenführhund verkaufte die Trainerin an die jeweilige Krankenkasse, die den Hund als medizinisches Hilfsmittel anerkennt.

Das zuständige Finanzamt ging davon aus, dass die Trainerin eine gewerbliche Tätigkeit ausführte, und setzte einen entsprechenden Gewerbesteuer-Messbetrag fest. Dagegen wehrte sich die Trainerin beim Finanzgericht. Das Gericht jedoch wies die Klage zurück. Begründung: Lediglich Unterricht und Erziehung von Menschen – nicht aber von Tieren – seien steuerrechtlich privilegiert.


„Hundeschule“ als Euphemismus

Auch der Bundesfinanzhof teilte diese Einschätzung und wies die Revision zurück (Az.: VIII R 11/15). Zwar gehörten zur freiberuflichen Tätigkeit unter anderem die selbstständig ausgeübte unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit. Die Richter argumentierten, dass steuerrechtlich die Begriffe der Unterrichtung und Erziehung von Menschen von der Dressur von Tieren unterschieden werden: „Erziehung bedeutet danach die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen. (…) Unterricht ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an – menschliche – Schüler in organisierter und institutionalisierter Form.“

Die Abrichtung und Dressur von Tieren falle nicht darunter. Das gilt nach Ansicht der Richter auch dann, wenn Hunde in einer „Hundeschule“ ausgebildet werden. Um das Gesetz auszulegen, greife das allgemeine Sprachverständnis: „Euphemismen, die vor allem im Rahmen der Werbung und des Marketing Verwendung finden, ändern nichts an diesem allgemeinen Sprachverständnis, so dass der Betrieb der Klägerin (…) weder eine Schule noch ihre Tätigkeit ein Unterricht ist.“

Dass die Trainerin bei und nach der Übergabe eines Hundes den Sehbehinderten noch einige Zeit betreut, stehe dem nicht entgegen. Denn die vorherige Ausbildung des Hundes sei das prägende Element der Tätigkeit.

Praxistipp:

Die Entscheidung beschränkt sich nicht auf die Ausbildung von Blindenführhunden, sondern betrifft Tierdressuren allgemein. Allerdings besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass doch eine unterrichtende und damit gegebenenfalls freiberufliche Tätigkeit vorliegt.

Dies kann dann der Fall sein, wenn in einer „Hundeschule“ nicht nur die Hunde ausgebildet werden, sondern die Trainer auch den Haltern Verhaltensweisen vermitteln. Allerdings bleibt dann zu prüfen, ob diese unterrichtende Tätigkeit gegenüber der eigentlichen Hundeausbildung nicht doch eine nur untergeordnete Bedeutung einnimmt.

Dieser Artikel erschien zuerst bei unserem Kooperationspartner Haufe.de. Ist dieser Steuertipp interessant für Sie? Weitere Beiträge finden Sie auf dem Haufe-Finance-Portal.

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