Teure Umbuchung Wenn Reisende ihren Urlaub an Dritte abgeben

Wer vor dem Urlaub krank wird, kann die gebuchte Pauschalreise einem Ersatz-Teilnehmer übertragen – etwa Angehörigen oder Freunden. Aber was hilft das, wenn der Veranstalter dafür mehrere Tausend Euro extra will?

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Ersatzweise können Dritte eine gebuchte Reise antreten, aber das wird teuer. Quelle: dpa

Karlsruhe Pauschalurlauber müssen wohl auch künftig mit möglicherweise hohen Zusatzkosten rechnen, wenn sie ihre gebuchte Reise kurzfristig einem anderen überlassen wollen. Das zeichnete sich am Dienstag in einer Verhandlung am Bundesgerichtshof (BGH) ab.

Grundsätzlich haben Reisende das Recht, zum Beispiel bei Krankheit einen Ersatz-Teilnehmer zu stellen. Sie müssen aber laut Gesetz die „entstehenden Mehrkosten“ übernehmen. In den beiden Fällen vor dem BGH sollten das für eine Reise nach Dubai mindestens knapp 1500 Euro zusätzlich und für eine Reise nach Thailand 3300 Euro extra sein.

Die hohen Summen ergeben sich, weil auf Linienflügen oft keine Namensänderungen zugelassen sind. Der Reiseveranstalter musste also neu buchen. Verbraucherschützer kritisieren, dies höhle die Rechte der Reisenden aus. Die Karlsruher Richter deuteten allerdings an, dass sie es für wenig sinnvoll halten, die Veranstalter auf andere Vertragskonditionen mit den Airlines zu verpflichten. Nicht umbuchbare Flüge seien oft billiger. Für flexible Tickets müssten am Ende alle Reisenden mehr bezahlen.

Wenn Urlauber eine gebuchte Reise nicht antreten können, bleibt oft nur die Stornierung. Wenige Tage vor Reiseantritt ist das in der Regel teuer. In den beiden Fällen sollten die verhinderten Touristen 90 und 85 Prozent des Reisepreises zahlen, nachdem sie sich wegen der extrem hohen Kosten gegen die Übertragung auf Bekannte oder Verwandte entschieden hatten. Das sahen sie nicht ein - und klagten.

Vor dem Landgericht München hatten sie in der Berufungsinstanz auch Erfolg. Die Richter waren der Auffassung, mit den Mehrkosten seien nur die Verwaltungskosten gemeint, die für die Umschreibung der Reisebestätigung und die Benachrichtigung der Airline entstehen.

Der zuständige BGH-Senat meldete allerdings deutliche Zweifel an, ob das mit den gängigen Konditionen für Linienflüge zusammenpasse. Zwar stehe außer Frage, dass in den beiden Fällen das Eintrittsrecht aus wirtschaftlicher Sicht wertlos sei. Das müsse aber nicht immer so sein, sagte der Vorsitzende Richter Peter Meier-Beck. Wenn jemand etwa fünf Monate vor der Reise feststelle, dass er aus beruflichen Gründen nicht fliegen kann, sei eine Umbuchung vielleicht schon für einen Aufpreis von 100 Euro zu haben.

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