Zweitwohnungsteuer für Dauercamper Campst du noch oder wohnst du schon?

Mehr als ein Wohnwagen, aber weniger als ein Ferienhaus – Mobilheime können ein guter Kompromiss sein. Sie haben aber einen steuerlichen Haken: Laut einem Urteil müssen die Bewohner Zweitwohnungsteuer zahlen.

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In Neukirchen müssen Bewohner solcher Häuschen Zweitwohnungsteuer zahlen. Quelle: imago/Sebastian Geisler

Schleswig Campen oder doch wohnen: Über diese Frage haben sich knapp 30 Dauercamper mit der Stadt Neukirchen gestritten. Die Gemeinde an der Ostsee hatte für Mobilheime, die auf Campingplätzen aufgebaut sind, Zweitwohnungsteuer festgesetzt. Seit den 1980-er Jahren erhebt Neukirchen eine Zweitwohnungsteuer und profitiert als Urlaubsort von den zusätzlichen Steuereinnahmen. In zwei Musterverfahren wehrten sich die Camper dagegen und verloren nun vor dem Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein.

Die Kläger hatten argumentiert, dass ein Mobilheim nicht die rechtlichen Kriterien des Wohnungsbegriffes erfüllt. Ein Mobilheim sei nicht fest verbaut, sondern ruhe allein auf dem Fahrgestell. Die Camper verwiesen auch auf ihren Pachtvertrag, der auf ein Jahr befristet sei. Nach Ende des Vertrags könnten sie ihre Mobilheime auf ein anderes Grundstück bringen. Auch dies war nach Meinung der Kläger ein klares Zeichen dafür, dass es sich nicht um eine Zweitwohnung handeln könne.

Zudem entspreche ein Mobilheim in seiner Ausstattung eher einem Wohnmobil als einer Wohnung, sei nicht ganzjährig bewohnbar und eine durchgängige Funktionsfähigkeit von Bad und WC sei nicht gesichert. Wenn eine Heizung vorhanden sei, könne man damit lediglich auf eine Temperatur von 20 Grad heizen. Darüber hinaus müssten die Mobilheimbesitzer laut Pachtvertrag ihre Mobilheime spätestens ab Ende Oktober winterfest machen.

Das Gericht war ganz anderer Auffassung. In den Musterverfahren urteilten die Richter, dass Mobilheime durchaus als Wohnungen im steuerlichen Sinne eingestuft werden könnten (Az.: 2 A 179/14, 2 A 186/15). Die Ausstattung unterscheide sich nicht wesentlich von der einfacher Ferienhäuser. Die Mobilheime könnten nur mit erheblichem Aufwand – etwa einer Sattelzugmaschine – bewegt werden.


Heizung spielt keine Rolle

Ob im Mobilheim eine Heizung vorhanden sei oder nicht, war nach Ansicht des Gerichts nicht ausschlaggebend. Besteuert werde eine weitere Unterkunft, die nicht Hauptwohnung sei. Deshalb sei auch die Existenz einer Heizung und einer ganzjährigen Nutzbarkeit des Mobilheims nicht Voraussetzung.

Und selbst wenn eine Zweitwohnung über keine Heizung und keinen Ofen verfüge, sei sie nicht nur in dem Zeitraum von Mai bis September bewohnbar: „Tage mit Minustemperaturen finden sich in Norddeutschland im Frühling und im Herbst ausgesprochen selten. Selbst im Winter herrscht nicht durchgängig Frost.“ Die Beheizbarkeit sei außerdem durch einen elektrischen Heizlüfter ohne weiteres gegeben.

Die Zweitwohnungsteuer rechtfertigte das Gericht im Übrigen damit, dass eine Wohnung für den allgemeinen Lebensbedarf ausreichend sei. Wer eine weitere Wohnung nutze, müsse dafür in aller Regel zusätzliche finanzielle Mittel aufwenden. Dies sei ein Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, der besteuert werden könne – auch dann wenn die Zweitwohnung für Urlaub und Erholung genutzt werde. Der Aufwand für ein Mobilheim als Zweitwohnung sei damit grundsätzlich besteuerungsfähig.

Praxistipp:

Ob die Entscheidungen auch für Wohnmobile greifen, ist nach dem Urteil offen. Das Gericht machte jedoch klar, dass hier eine generelle Vergleichbarkeit mit Wohnungen nicht angenommen werden kann. Dies hänge im individuellen Fall von der Ausstattung des Wohnmobils ab.

Dieser Artikel erschien zuerst bei unserem Kooperationspartner Haufe.de. Ist dieser Steuertipp interessant für Sie? Weitere Beiträge finden Sie auf dem Haufe-Finance-Portal.

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