Steuer deckeln

Kirchenmitglieder mit hohem Einkommen können ihre Kirchensteuerzahlung begrenzen lassen. Der maximale Anteil der Kirchensteuer am steuerlichen Einkommen liegt zwischen 2,75 Prozent (Protestanten in Württemberg) und 4,0 Prozent (zum Beispiel Katholiken in Nordrhein-Westfalen). In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern müssen -Mitglieder bei der Kirche einen Antrag stellen, damit die Steuer gekappt wird.
Abfindungen
Kassiert ein Arbeitnehmer eine Abfindung, zählt diese zu den außerordentlichen Einkünften, auf die Kirchensteuer anfällt. Bei begründetem Antrag auf teilweisen Erlass, etwa weil die Geldsumme der Altersvorsorge dienen soll, wird die Kirchensteuer in der Regel halbiert. Der teilweise Erlass liegt im Ermessen der Landeskirche oder des Bistums. Einen Anspruch hat das Kirchenmitglied nicht, urteilte das Finanzgericht Nürnberg (VI 41/91). Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes müsse eine Kirche in vergleichbaren Fällen aber allen Mit-gliedern den Erlass gewähren, befand das Finanzgericht Köln (6 K 200/91).
Halber Austritt
Einige Ehepaare drücken ihre Kirchensteuer, indem der Ehepartner mit dem höheren Einkommen die Kirche verlässt. Sie haben dann über den anderen Ehepartner trotzdem Bezug zur Kirche und können zum Beispiel Kinder taufen lassen. Geben die Ehepartner eine gemeinsame Steuererklärung ab, kann je nach Bundesland besonderes Kirchgeld anfallen. Das erheben die Kirchen, um dieser Sparmethode einen Riegel vorzuschieben. Die Gesamtbelastung ist aber selbst dann deutlich geringer.