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Steuern sparenSpartricks für die Kirchensteuer

Kirchenmitglieder und ihre Angehörigen lassen sich einiges einfallen, um ihre Kirchensteuer zu drücken. Welche Kniffe funktionieren. 21.04.2011 - 07:02 Uhr

Steuer deckeln

Kollekte mit dem Klingelbeutel

Foto: fotolia.com

Kirchenmitglieder mit hohem Einkommen können ihre Kirchensteuerzahlung begrenzen lassen. Der maximale Anteil der Kirchensteuer am steuerlichen Einkommen liegt zwischen 2,75 Prozent (Protestanten in Württemberg) und 4,0 Prozent (zum Beispiel Katholiken in Nordrhein-Westfalen). In Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern müssen -Mitglieder bei der Kirche einen Antrag stellen, damit die Steuer gekappt wird.

Abfindungen

Kassiert ein Arbeitnehmer eine Abfindung, zählt diese zu den außerordentlichen Einkünften, auf die Kirchensteuer anfällt. Bei begründetem Antrag auf teilweisen Erlass, etwa weil die Geldsumme der Altersvorsorge dienen soll, wird die Kirchensteuer in der Regel halbiert. Der teilweise Erlass liegt im Ermessen der Landeskirche oder des Bistums. Einen Anspruch hat das Kirchenmitglied nicht, urteilte das Finanzgericht Nürnberg (VI 41/91). Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes müsse eine Kirche in vergleichbaren Fällen aber allen Mit-gliedern den Erlass gewähren, befand das Finanzgericht Köln (6 K 200/91).

Halber Austritt

Einige Ehepaare drücken ihre Kirchensteuer, indem der Ehepartner mit dem höheren Einkommen die Kirche verlässt. Sie haben dann über den anderen Ehepartner trotzdem Bezug zur Kirche und können zum Beispiel Kinder taufen lassen. Geben die Ehepartner eine gemeinsame Steuererklärung ab, kann je nach Bundesland besonderes Kirchgeld anfallen. Das erheben die Kirchen, um dieser Sparmethode einen Riegel vorzuschieben. Die Gesamtbelastung ist aber selbst dann deutlich geringer.

Ganzer Austritt

Bei einem Austritt im Laufe des Jahres wird die Kirchensteuer auf das anteilige Jahreseinkommen berechnet. Wer also zum Beispiel bis März in der Kirche ist, zahlt ein Viertel der auf sein gesamtes Jahreseinkommen anfallenden Kirchensteuer. Lassen sich Einnahmen ins Folgejahr verschieben, spart das Steuer. Steuerberater müssen Mandanten nicht unbedingt über die Ersparnisse durch einen Kirchenaustritt informieren. Der Bundesgerichtshof entschied, dass sie bei Prüfung von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten nur auf die Kirchensteuer hinweisen müssen, wenn diese die übliche Quote übersteigt (IX ZR 53/05).

Sonderausgabenabzug

Gezahlte Kirchensteuer kann jeder Steuerzahler im Folgejahr unbegrenzt als Sonderausgabe vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Insgesamt haben Kirchenmitglieder dadurch allein 2010 rund 2,8 Milliarden Euro gespart.

Besonderes Kirchgeld

Besonderes Kirchgeld kann anfallen, wenn in einer Ehe nur der Ehepartner mit deutlich geringerem Einkommen Kirchenmitglied ist und beide eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Mit einem Trick versuchen Steuerzahler, es zu umgehen. In Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, im Saarland und in Schleswig-Holstein fällt kein besonderes Kirchgeld an, wenn das Nicht-Kirchenmitglied einer anderen weltanschaulichen Gemeinschaft -angehört, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat – unabhängig davon, ob diese Mitgliedsbeiträge erhebt. Neben den Kirchen sind auch einige humanistische Vereinigungen solche Körperschaften. Tritt das Nicht-Kirchenmitglied dort ein, kann es das besondere Kirchgeld umgehen. In Nordrhein-Westfalen werden freiwillige Beiträge, zum Beispiel an Freikirchen, auf das Kirchgeld angerechnet (Bundesfinanzhof, I R 38/06).

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