Grundrente: Wer aktuell Anspruch auf den Zuschlag hat und wie hoch er 2025 ist
Zuständig für die Auszahlung der Grundrenten ist die Deutsche Rentenversicherung
Foto: dpaIn Deutschland gibt es immer mehr alte Menschen. In den kommenden Jahren werden so viele Menschen in Rente gehen wie seit Langem nicht. Manche müssen mit einer sehr kleinen Rente auskommen. Für sie wird die Grundrente zu einem wichtigen Thema. Was sich hinter dem Begriff verbirgt, wen sie betrifft und welche Veränderungen geplant sind, erfahren Sie in diesem Text. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Grundrente.
Grundrente 2025: Antrag, Berechnung und Hinzuverdienstgrenzen im Überblick
Was ist die Grundrente?
Die Grundrente ist ein Zuschlag zur gesetzlichen Rente. Der Zuschlag wird etwa auf die Altersrente, die Hinterbliebenenrente, die Witwenrente/Witwerrente und die Erwerbsminderungsrente gezahlt. Rentnerinnen und Rentner in Deutschland, die Anspruch auf die Grundrente haben, erhalten so zusätzlich zu dem aus der Rentenformel ermittelten Betrag, einen individuellen Zuschlag für ihren Lebensunterhalt. Kleine Renten werden durch die Grundrente also aufgestockt. Wer sich über die Grundrente informieren will, findet sie daher im Netz auch als Mindestrente, Garantierente oder Grundrentenzuschlag.
Am häufigsten profitieren Rentner bei Altersrenten von der Grundrente. Sie machten laut Zahlen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) von 2024 knapp 950.000 von 1,3 Millionen Grundrentenzuschlägen aus. Zudem profitierten mehr Frauen als Männer. Im Rentenbestand waren mit 6,5 Prozent fast drei Mal so viele Rentnerinnen betroffen wie Männer (2,3 Prozent). Im Umkehrschluss heißt das aber auch, dass besonders viele Frauen in Deutschland nur über kleine Renten verfügen.
Warum gibt es die Grundrente?
Die Grundrente wurde am 1. Januar 2021 eingeführt. Sie sollte ein Problem reduzieren, mit dem bis dahin viele zu kämpfen hatten: Ihre Rente war trotz langer Erwerbstätigkeit zu gering, um damit auszukommen. Das betraf vorwiegend Menschen in Deutschland, die über viele Jahre erheblich weniger als den Mindestlohn verdient hatten. Darunter sind zum Beispiel Menschen, die im Niedriglohnsektor gearbeitet haben, aber auch Minijobber und Teilzeitbeschäftigte. Hinzu kommen Frauen, die zum Beispiel wegen der Erziehung von Kindern eine unregelmäßige Erwerbsbiografie haben. Sie alle haben nur wenig in die Rentenversicherung, eine Art Rentenkasse, eingezahlt und erwarten daher auch eine geringe Rente. Die ist unter Umständen so klein, dass sie nicht für ein Auskommen im Alltag reicht. Die Grundrente soll dies etwas ausgleichen – indem die gesetzliche Rente erhöht wird.
Wie hoch ist die Grundrente?
Bei der Grundrente geht es stets um einen individuellen Zuschlag. Wie hoch der Zuschlag ausfällt, kommt auf den Rentenversicherungsverlauf und die Erwerbsbiografie an. Unter anderem hängt die Höhe des Zuschlags davon ab, wie viele Jahre man gearbeitet hat – und was man in dieser Zeit verdient hat. Die durchschnittliche Höhe des gewährten Grundrentenzuschlags beträgt laut einer Auswertung des DIW Berlin von Januar 2024 bei den Bestandsrenten 86 Euro im Monat. Im Rentenzugang, also bei den Neurentnern, liegt er mit 96 Euro etwas höher.
Einen Mindestbetrag für den Zuschlag oder die so erreichte Rentenhöhe gibt es aber nicht. Daher ist der Begriff Mindestrente, der auch für den Grundrentenzuschlag verwendet wird, etwas irreführend. Es geht lediglich um einen kleinen Zuschuss zur Rente, nicht darum, dass ein fixer Wert erreicht wird.
Die Berechnung des Zuschlags ist kompliziert. Grundsätzlich sollen die Rentenansprüche für alle relevanten Jahre, in denen zwischen 30 und 80 Prozent des allgemeinen Durchschnittsgehaltes verdient wurden, so aufgestockt werden, dass sie dem Rentenanspruch bei 80 Prozent des allgemeinen Verdienstes entsprechen (abzüglich 12,5 Prozent). Den Anspruch auf die volle Grundrente gibt es aber nur, wenn Rentner auf 35 relevante Jahre kommen. Ab 33 relevanten Jahren greift eine Gleitzone, mit einer teilweisen Aufstockung. Daneben wird auch geprüft, dass das Gesamteinkommen des Rentners (aus anderen Quellen) nicht zu hoch ist. Ist dies doch der Fall, entfällt der Anspruch auf Grundrente ganz oder teilweise.
Wie wird die Grundrente geprüft? Muss ich einen Antrag auf Grundrente stellen?
Zuständig für die Prüfung und Auszahlung der Grundrente ist die Deutsche Rentenversicherung. Einen Antrag auf Grundrente müssen Rentner aber nicht stellen. Die Jahre, in denen jemand in die Rentenversicherung einzahlt, werden nämlich durch die Deutsche Rentenversicherung erfasst. Das sind die sogenannten Beitragsjahre, die für die Grundrente ausgewertet werden. (Die Deutsche Rentenversicherung selbst spricht in diesem Kontext von Grundrentenjahren oder Grundrentenzeiten.) Auch weitere persönliche Daten werden bei der Rentenversicherung gespeichert. Zum Beispiel Geburtsdaten, Meldeadresse, Familienstand, Art der bisherigen Beschäftigung, aber auch Informationen über ein aktuelles Einkommen. Der Rentenversicherung liegen also im Regelfall bereits die relevanten Daten vor. Der Anspruch wird automatisch geprüft, bevor die Altersrente erstmals ausgezahlt wird.
Dennoch könne es sich für die möglicherweise Anspruchsberechtigten empfehlen, einige Jahre vor dem geplanten Ruhestand eine Rentenberatung aufzusuchen, sagt Andreas Irion vom Bundesverband der Rentenberater. Denn es gebe Fälle, „bei denen minimale Veränderungen sehr große Auswirkungen auf den Grundrentenzuschlag haben. Das kann den Rentenbeginn betreffen, Minijobs, Zeiten mit Arbeitslosigkeit oder bestimmte Gruppen wie Eltern, Pflegepersonen, Künstler oder Publizisten“.
Wann und wie wird die Grundrente ausgezahlt?
Gibt es einen Anspruch auf die Grundrente, wird der entsprechende Betrag automatisch berechnet und zusammen mit der eigentlichen gesetzlichen Rente monatlich ausgezahlt. Denn: Meist liegen auch die Kontodaten schon vor. Da das Ganze also gewissermaßen im Paket ausgezahlt wird, spricht die Deutsche Rentenversicherung davon, dass es sich bei der Grundrente nicht um eine „eigenständige Leistung“ handelt, die Grundrente also einen Teil der Rentensumme darstellt.
Zu welchem Zeitpunkt die Grundrente zum ersten Mal ausgezahlt wird, hängt vom Einzelfall ab. Geht jemand neu in Rente, wird der Anspruch auf die Grundrente sofort geprüft und – wie schon beschrieben – falls möglich mit der ersten monatlichen Rente überwiesen. Dann kommt die Grundrente im Idealfall gleich mit der ersten Rente. Manchmal dauert die Prüfung aber auch etwas länger.
Geht es um ältere Jahrgänge, die bereits länger in Rente sind (sogenannte Bestandsrenten), wurde rückwirkend geprüft, ob zum 1. Januar 2021 ein Grundrentenanspruch bestand. Diese Prüfung ist laut Aussage der Deutschen Rentenversicherung abgeschlossen. Die älteren Jahrgänge erhalten die Grundrentenzahlungen, die ihnen seit 2021 zustehen, rückwirkend. Das gilt auch für alle anderen Fälle, in denen ein Anspruch besteht, die Prüfung aber länger dauert.
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Welche Bedingungen muss ich für die Grundrente erfüllen?
Um die Grundrente erhalten zu können, müssen genaue Bedingungen erfüllt sein. Die meisten der 26 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland können nicht von der Grundrente profitieren. Die Deutsche Rentenversicherung gibt an, dass je nach Jahr zumindest 1,1 Millionen Menschen in Deutschland eine Grundrente erhalten. (Stand: September 2025)
Bei der wichtigsten Bedingung für die Gewährung der Grundrente stehen die Beitragszeiten im Fokus. Das sind insbesondere die Jahre, in denen man in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Manchmal ist auch von Entgeltzeiten die Rede. Diese werden nach speziellen Kriterien ausgewertet, so werden die sogenannten Grundrentenzeiten ermittelt.
Nur Personen, die bis zum Renteneintritt mindestens 33 solcher Jahre erreichen, können ein Anrecht auf Grundrente haben. Mit ein paar Ausnahmen. Die volle Grundrente gibt es sogar erst ab 35 relevanten Beitragsjahren. Wer 33 oder 34 Jahre nach den Kriterien der Grundrente eingezahlt hat, erhält diese in abgestufter Form.
Ein weiteres zwingendes Kriterium ist, dass man in den 33 bis 35 Beitragsjahren im Durchschnitt aller Jahre nicht mehr als 80 Prozent des deutschen Durchschnittsverdienstes erhalten haben darf. Bei dieser Berechnung fließen aber nur Zeiten ein, in denen man wenigstens 30 Prozent davon verdient hat. Für den Grundrentenanspruch muss man also dauerhaft oder zumindest über längere Zeit weniger verdient haben als der Durchschnittsdeutsche.
Was gilt als Beitragsjahr/Grundrentenzeit?
Zu den für die Grundrente relevanten Beitragsjahren (Grundrentenzeiten) können grundsätzlich alle Jahre zählen, in denen Pflichtbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt wurden. Ebenfalls in Betracht kommen aber auch sogenannte spezielle Beitrags- oder Grundrentenzeiten, in denen Versicherte selbst keine Beiträge gezahlt haben. Sie werden ihnen aber trotzdem als Beitragsjahre anerkannt, etwa weil die Zeit für die Erziehung von Kindern oder die Pflege von Angehörigen aufgewendet wurde.
Insgesamt können folgende Beitragsjahre angerechnet werden:
- Pflichtbeitragszeiten aus Berufstätigkeit (und Selbständigkeit bei entsprechenden Berufen mit Pflichtversicherung)
- Beitragszeiten von Selbständigen bei freiwilliger Pflichtversicherung auf Antrag
- Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung und Pflege
- Zeiten der Leistungen bei Krankheit oder Reha
- Ersatzzeiten (das sind zum Beispiel Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft oder der politischen Haft in der DDR)
Nicht als Beitragsjahre oder Grundrentenzeiten gelten Monate oder Jahre, in denen Arbeitslosengeld I oder II kassiert wurde. Diese werden ausgeklammert. Auch die Zeiten der schulischen Ausbildung werden nicht berücksichtigt.
Beitragsjahre, Rentenwert & Co.: Wie wird die Grundrente berechnet?
Um die Grundrente in jedem Einzelfall zu berechnen, hat sich der Gesetzgeber eine reichlich komplizierte Formel ausgedacht. Wir zeigen, wie das Ganze bei 35 Beitragsjahren aussehen kann. Wichtig für die Berechnung sind die Beiträge an die Rentenversicherung sowie der sogenannte Rentenwert.
Höhe der Einzahlungen und Entgeltpunkte
Zuerst geht es um die Höhe der Einzahlungen in den 35 (oder mehr) Beitragsjahren. Hier gilt: Für jedes Jahr, in dem man in die Rentenkasse einzahlt, gibt es eine bestimmte Anzahl an Punkten (Entgeltpunkte). Die Menge der Entgeltpunkte richtet sich danach, wie viel man in einem Jahr verdient hat. Denn: Mit dem Verdienst steigt – vereinfacht gesagt – auch der Beitrag, den man in die Rentenkasse einzahlt. Einen vollen Punkt erhält man für jedes Jahr, in dem man so viel verdient hat wie der Durchschnittsdeutsche und daher auch einen durchschnittlichen Beitrag eingezahlt hat.
Ist der Verdienst niedriger, gibt es weniger als einen Punkt. Ein Beispiel: Hat man die Hälfte vom Schnitt verdient, hat man auch nur etwa die Hälfte an Beiträgen eingezahlt. Somit gibt es 0,5 Punkte. Um Anspruch auf die Grundrente zu haben, muss man im Durchschnitt aller relevanten Beitragsjahre mehr als 30 aber weniger als 80 Prozent verdient haben. Man muss also auf mehr als 0,3, aber weniger als 0,8 Punkte pro Jahr kommen. Jahre, in denen man unter 0,3 Punkte erhalten hat, fallen raus. Das kann es zum Beispiel bei Minijobbern geben.
Neuer Rentenwert seit 1. Juli 2025
Danach wird der sogenannte Rentenwert wichtig. Dieser wird jährlich bestimmt und war in West- und Ostdeutschland lange Zeit unterschiedlich hoch. Mittlerweile ist er bundesweit einheitlich geregelt und gleich hoch. Seit dem 1. Juli 2025 beträgt er 40,79 Euro.
Zurück zum Thema: Die Grundrente dient nun dazu, den Rentenanspruch aufzustocken. Vereinfacht gesagt, werden die in den relevanten Jahren im Schnitt gesammelten Punkte auf 0,8 aufgestockt (abzüglich 12,5 Prozent).
Berechnung
Gerechnet wird nun Folgendes:
Schritt 1
0,8 – (Durchschnitt der persönlichen Entgeltpunkte aller Grundentenjahre*) = Zwischensumme
* Es sei denn, der Durchschnitt der persönlichen Entgeltpunkte liegt unterhalb von 0,4. Dann entspricht die Zwischensumme der Zahl des Durchschnitts der Entgeltjahre.
Schritt 2
Zwischensumme – 12,5 Prozent = Zuschlagshöhe
Schritt 3
Zuschlagshöhe x 35 relevante Jahre (Grundrentenbewertungszeiten) x Rentenwert = monatliche Grundrente
Wir zeigen das an einem Beispiel mit dem seit 1. Juli 2025 geltenden Rentenwert: Eine Person hat in 35 Beitragsjahren immer über 0,3 Entgeltpunkte erhalten und kommt im Durchschnitt aller Beitragsjahre auf einen Schnitt von 0,75 Entgeltpunkten. Die Differenz zwischen 0,8 Punkten und 0,75 Entgeltpunkten beträgt 0,05. Das ist unsere Zwischensumme.
Von der Zwischensumme 0,05 müssen wir nun 12,5 Prozent abziehen. Diese 12,5 Prozent sind auf vier Stellen gerundet 0,0063. Wir müssen also von 0,05 erneut 0,0063 subtrahieren. Das ergibt 0,0437. Unsere Zuschlagshöhe beträgt damit 0,0437. Diese Zahl übernehmen wir in den nächsten Schritt.
Um die monatliche Grundrente für unsere Person zu ermitteln, wird die Zuschlagshöhe von 0,0437 nun mit der Anzahl der Beitragsjahre (35 Jahre) und dem jeweils aktuellen Rentenwert multipliziert. Wir rechnen also 0,0437 x 35 x 40,79 Euro und erhalten die monatliche Grundrente. Das ergibt gerundet 62,39 Euro. Unsere Person erhält also eine monatliche Grundrente von 62,39 Euro.
Wichtig: Selbst, wenn jemand länger als 35 Beitragsjahre eingezahlt hat, bleibt die Zahl 35 in den Berechnungen für eine volle Grundrente stehen.
Hinzuverdienstgrenzen: Wird ein 556-Euro-Job auf die Grundrente angerechnet?
Manchmal kommt es vor, dass Rentner sich zu ihrer Rente noch etwas dazuverdienen möchten oder müssen. Entfällt deshalb gleich der Grundrentenanspruch? Die Antwort ist recht einfach: Es kommt auf die Art der Beschäftigung an. Ein 556-Euro-Job wird zum Beispiel nicht auf die Grundrente angerechnet. Grundrente und Arbeitslohn uneingeschränkt kassieren geht aber auch nicht in jedem Fall. Der Staat schiebt dem eine konkrete Grenze vor.
2025 liegt der Betrag, den man im Monat maximal erhalten darf, bei 1438 Euro für eine alleinstehende Person (2024: 1375 Euro). Das gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales an. Bei Ehepaaren sind es 2242 Euro (2024: 2144 Euro). Diese Beträge gelten bis Jahresende 2025.
Verdient man mehr Geld, werden bis 1840 Euro (oder 2646 Euro bei Ehepaaren) 60 Prozent der Differenz zwischen dem Freibetrag und dem Verdienst auf die Grundrente angerechnet, darüber 100 Prozent. 2024 lagen diese Schwellenwerte bei 1759 Euro und 2529 Euro bei Ehepaaren. Liegt der Verdienst darüber, wird die gesamte Differenz zwischen Verdienst und Freibetrag angerechnet. Maßgeblich ist aber in der Regel der Verdienst des vorletzten Jahres, bezogen auf den Zeitpunkt der Überprüfung.
Diese Einkommensprüfung findet jährlich statt, sodass sich jeweils ab Januar Änderungen beim Grundrentenzuschlag ergeben können. Das genaue Prozedere ist wie folgt: Das Finanzamt meldet im Herbst das Einkommen des vorletzten Jahres. Ist dieses nicht bekannt, wird stattdessen das vorvorletzte Jahr herangezogen. Für den seit Anfang 2025 gewährten Grundrentenzuschlag wurden die Daten also im Herbst 2024 gemeldet. Dabei werden normalerweise Einkommensdaten für das Jahr 2023 ausgewertet und dieses Einkommen gegebenenfalls angerechnet. Angesetzt wird das zu versteuernde Einkommen zuzüglich des steuerfrei gestellten Anteils von Renten und Versorgungsbezügen.
Dieser Wert wird automatisch beim Finanzamt abgefragt. Liegt dieser Wert weder für das vorletzte noch für das vorvorletzte Jahr vor, wird das drittletzte Jahr abgefragt. Fehlen auch hierzu Daten, zieht die Rentenversicherung zur Einkommensanrechnung die Daten ihrer zwei Jahre zurückliegenden Rentenzahlung heran. Generell müssen Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags, die nicht in der Steuererklärung berücksichtigt worden sind, gemeldet werden und werden dann zusätzlich erfasst.
Wie die Anrechnung funktioniert, zeigt ein Beispiel: Eine Person hat einen Anspruch auf Grundrente. Geprüft wird der Grundrentenzuschlag für das Jahr 2025. Die Grundrente der Person würde 120 Euro pro Monat betragen. Sie hat jedoch im vorletzten Jahr 2023 (bezogen auf die Datenmeldung im Herbst 2024) monatlich 50 Euro mehr verdient als der Freibetrag von 1438 Euro (entscheidend ist jeweils der Freibetrag des aktuellen Jahres, hier also 2025). Von den 50 Euro werden daher 60 Prozent angerechnet. Das sind 30 Euro. Von der Grundrente in Höhe von 120 Euro werden ihr also 30 Euro abgezogen. Ausgezahlt werden 2025 noch 90 Euro Grundrente im Monat.
Hätte unsere Person monatlich sogar 1900 Euro verdient, wäre das anders. Sie hat dann nämlich ein Einkommen, das voll anrechnungspflichtig ist. Denn: Sie landet über 1840 Euro, dem Maximalbetrag für 2025. In unserem Beispiel heißt das: Die Grundrente der Person wird zwischen 1438 und 1840 Euro erst um 60 Prozent angerechnet. Das sind 241,20 Euro. Der über 1840 Euro liegende Betrag (hier: 60 Euro) wird voll angerechnet. In Summe würden also 301,20 Euro abgezogen. Weil der Grundrentenzuschlag geringer ist, würde der Zuschlag komplett wegfallen.
Das ist in der Praxis keine Seltenheit. Wie eine Nachfrage des Sozialverbands VdK im März 2023 ergab, erhalten Grundrentenempfänger in einzelnen Fällen nur wenige Euro oder Centbeträge. Eine Untergrenze für die Grundrente existiert nicht. Auch Auswertungen des DIW Berlin kamen zu dem Schluss, dass der sozialpolitische Effekt der Grundrente zwar gering sei und zudem weniger Menschen begünstige als erwartet, jedoch seien „im Schnitt (...) etwa 90 Euro Bruttozuschuss (...) bei geringem Einkommen immerhin ein relevanter Zuschuss“.
Muss man die Grundrente versteuern?
Renten sind eigentlich, je nach Jahr des Rentenbeginns, zumindest anteilig steuerpflichtig; jährliche Rentenerhöhungen sind sogar voll steuerpflichtig. Dies gilt nicht für den Grundrentenzuschlag: Er bleibt steuerfrei. Das wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 rückwirkend zum 1. Januar 2021 beschlossen. Ob aber auf die eigentliche Rentenzahlung am Ende tatsächlich eine Steuer zu zahlen ist, hängt davon ab, wie hoch das Gesamteinkommen im Jahr des Bezugs der Grundrente ist. Liegt das zu versteuernde Einkommen 2025 oberhalb des Grundfreibetrags von aktuell 12.096 Euro (2024: 11.784 Euro), kann eine Steuer fällig werden. Bei Ehepartnern gelten in Summe die doppelten Beträge.
Ab Januar 2026 gibt es aber neue Regeln: Durch die Aktivrente können Rentner deutlich mehr steuerfreie Einkünfte beziehen. Bis zu 2000 Euro Gehalt je Person und Monat bleiben nach dem gesetzlichen Renteneintrittsalter steuerfrei. Der allgemeine Grundfreibetrag hingegen beläuft sich 2026 auf planmäßig 12.348 Euro.
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