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KoalitionsvertragNette Idee mit dem Kinderdepot, aber …

Im Koalitionsvertrag findet sich für Anleger Positives. Aber auch: ein Plan, der die Rechte von Anlegern empfindlich einschränken dürfte. Ein Kommentar.Julia Groth 12.04.2025 - 12:30 Uhr
Ab dem 6. Geburtstag soll es zehn Euro für alle Schülerinnen und Schüler geben, die in ein Anlagedepot fließen. Foto: dpa

Da ist er nun, der Koalitionsvertrag, auf den sich SPD und CDU/CSU geeinigt haben. Die gute Nachricht: Er enthält auch etwas für Anlegerinnen und Anleger. Die schlechte Nachricht: Er enthält auch etwas für Anlegerinnen und Anleger.

Zuerst das Positive. Zum 1. Januar 2026 will die schwarz-rote Koalition ein Altersvorsorgedepot einführen. Für jedes Kind zwischen 6 und 18 Jahren, das eine Bildungseinrichtung in Deutschland besucht, will die neue Bundesregierung künftig zehn Euro pro Monat in ein solches Depot einzahlen. Dieses kann ab dem 18. Geburtstag bis zum Renteneintritt individuell weiter bespart werden. Die Erträge aus dem Depot sollen bis Rentenstart steuerfrei sein. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze wird das Kapital dann ausgezahlt.

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Das ist nett. Nicht der große Wurf, aber nett. Ein Anfang. Und es könnte nicht zuletzt die Aktienkultur in Deutschland stärken. Hätte sich die Bundesregierung nicht vorgenommen, gleichzeitig die Aktionärsrechte zu beschneiden.

Und damit kommen wir zum Negativen. Laut Koalitionsvertrag ist auch geplant, das aktienrechtliche Beschlussmängelrecht zu reformieren. An einer solchen Reform wird schon lange herumlaboriert, nun wird sie anscheinend vorangetrieben. Was nach juristischem Schwarzbrot klingt, ist für Anleger ein Einschnitt. Denn die geplanten Änderungen dürften die Rechte von Minderheitsaktionären empfindlich schwächen.

Aktionäre haben bisher das Recht, Beschlüsse, die auf einer Hauptversammlung (HV) getroffen werden, anzufechten. Mit einer Beschlussmängelklage können sie erwirken, dass ein HV-Beschluss gerichtlich überprüft wird. Um Klage zu erheben, muss ein Aktionär oder sein Stimmrechtsvertreter erstens bei einer HV zugegen gewesen sein. Zweitens muss er seine Aktien (eine genügt) vor Bekanntgabe der Tagesordnung erworben und bis zur Klageerhebung gehalten haben. Drittens muss er seinen Widerspruch zur Niederschrift bringen, etwa gegenüber dem Protokollführer der HV.

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Gründe für eine Anfechtungsklage können zum Beispiel Verfahrensfehler sein oder Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot. Schwere Mängel wie etwa falsche Beurkundungen führen auch ohne Gerichtsentscheid dazu, dass ein Beschluss für nichtig erklärt wird.

Beschlussmängelklagen können eine mächtige Waffe sein. Betroffenen Unternehmen sind sie oft ein Graus. Die Unionsfraktion, aus deren Reihen der Reformvorschlag anscheinend stammt, will nun den Missbrauch eindämmen, indem etwa der Nichtigkeitstatbestand beschränkt wird. So solle eine „lebendige Debattenkultur“ auf Hauptversammlungen gefördert werden. Unternehmen sollen mehr Rechtssicherheit bekommen. Auf Kosten ihrer Aktionäre.

Sicher gibt es sie, die Fälle, in denen Aktionäre überreagieren oder das Recht sehr strikt auslegen, mit negativen Folgen für Unternehmen. Die Regel sind solche Fälle aber nicht. Hinzu kommt: Die geplante Reform des Beschlussmängelrechts fügt sich ein in eine Reihe von Gesetzen und Beschlüssen der vergangenen Jahre, die die Rechte von Minderheitsaktionären ohnehin schon eingeschränkt haben. Hier sei etwa die problematische Ausgestaltung des Restrukturierungsgesetzes StaRUG genannt.

Minderheitsaktionären auch ihre letzte, vielleicht schärfste Waffe zu nehmen – so klappt das mit der besseren Aktienkultur in Deutschland jedenfalls nicht.

Hinweis: Dieser Artikel erschien erstmals am 10. April 2025. Wir zeigen ihn aufgrund des Leserinteresses erneut.

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