Viele Versicherte wissen nicht, dass sie sich beim selben Anbieter günstiger versichern könnten — ohne Leistungsabstriche. Sie nutzen ihr Recht zum Tarifwechsel nicht, obwohl Versicherer ihnen dabei helfen müssen:
- Versicherer sind verpflichtet, Kunden auf Nachfrage einen Wechsel in Tarife mit gleichartigen Leistungen anzubieten. Sie müssen jedoch nicht alle alternativen Tarife nennen, sondern nur solche, die im abgelaufenen Geschäftsjahr die meisten neuen Kunden anlockten.
- Bei Beitragserhöhungen müssen Versicherer auf einen Tarifwechsel hinweisen.
85 Prozent der PKV-Anbieter haben sich verbandsintern zu mehr Service verpflichtet:
- Sie wollen einen Antrag auf Tarifwechsel binnen 15 Tagen beantworten.
- Wechselwillige wollen sie über Mehr- und Minderleistungen alternativer Tarife sowie deren Prämienhöhe und mögliche Risikozuschläge verständlich aufklären und sie auf anstehende Beitragserhöhungen hinweisen. „Bei Beratungsfehlern können die Versicherten den Krankenversicherer in Haftung nehmen“, sagt Versicherungsmathematiker Peter Schramm aus Eschborn bei Frankfurt. So könnten Versicherte etwa Schadensersatz für zu viel gezahlte Prämien verlangen, wenn der Versicherer einer Bitte nach einem Tarifwechsel nicht korrekt nachgekommen sei.
Grundsätzlich sollten Tarifwechsler folgende Punkte beachten:
- Wer einen der neuen Unisex-Tarife abgeschlossen hat, kann nicht in einen der alten, geschlechtsspezifischen Tarife wechseln. Umgekehrt ist der Wechsel jedoch möglich.
Wer wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln kann
Zurück in die gesetzliche Kasse dürfen Versicherte, die nicht älter als 55 sind und einige Bedingungen erfüllen (siehe Kurztexte unten).
Angestellte , deren Einkommen unter die Pflichtgrenze von 53.550 Euro brutto fällt
Selbstständige, die sich wieder anstellen lassen und unter 53.550 Euro verdienen
Bezieher von Arbeitslosengeld
Väter und Mütter, die nach der Elternzeit mit einem Teilzeitjob weniger als 53.550 Euro brutto pro Jahr verdienen.
- Auch nach den neuen Leitlinien der Branche muss der Versicherer nicht alle Tarifalternativen offenlegen. Unabhängige Honorarberater können bei der Tarifsuche helfen. Dazu zählen die gerichtlich bestellten Versicherungsberater (www.bvvb.de).
- Bietet der neue Tarif in einzelnen Kategorien bessere Leistungen, kann der Versicherer eine erneute Gesundheitsprüfung für diesen Teil des Leistungskatalogs verlangen. Auch eine niedrigere Selbstbeteiligung, also der Anteil der Arztkosten, die der Privatpatient pro Jahr selbst zahlt, gilt als Tarifverbesserung. Je nachdem, wie die Gesundheitsprüfung ausfällt, kann der Versicherer einen Risikozuschlag verlangen oder nicht. Solange die Prämienersparnis trotz Zuschlags groß genug ist, lohnt sich der Wechsel. Bei größeren Zuschlägen kann es sich lohnen, auf Zusatzleistungen zu verzichten, sofern die nicht zum Kern einer privaten Krankenversicherung gehören. Wer verzichtet, kann einen Aufschlag bei der Prämie vermeiden.