Um die Zulagenberechtigung auszuschöpfen, lohnt es sich daher, den Riester-Vertrag noch deutlich vor Jahresende zu prüfen und nötigenfalls die zu erhöhen. Wer statt des jährlichen Zulagenantrags an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) einen Dauerzulagenantrag gestellt hat, kann sich nur scheinbar zurücklehnen. Er darf zwar darauf vertrauen, dass sein Einkommen den Daten der Deutschen Rentenversicherung entnommen wird, muss aber jede förderungsrelevante Änderung seines Einkommens oder seiner Familienverhältnisse – vor allem in Bezug auf Kinder – dem Anbieter des Riester-Sparvertrags und der ZfA mitteilen. Zahlt der Sparer die davon abhängigen Mindestbeiträge, bekommt er auch für das laufende Jahr noch die vollen Zulagen.
Die volle Grundzulage von 154 Euro gibt es nur, wenn mindestens vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens eingezahlt werden, maximal jedoch 2100 Euro im Jahr. Für Kinder gibt es zusätzliche Zulagen: Wer zulagenberechtigt ist, erhält 300 Euro im Jahr pro Kind, für vor 2008 geborene Kinder sind es je 185 Euro im Jahr, solange Anspruch auf Kindergeld besteht. Die staatlichen Zulagen mindern wiederum den Mindestsparbetrag, den der Riester-Sparer aus eigener Tasche einzahlen muss.
Jahresbeitrag für volle Zulagen berechnen
Der jährliche Sparbeitrag, der für eine vollständige Zulagenberechtigung nötig ist, hängt vom rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen ab. Wie hoch das ist, können Angestellte am einfachsten ihrer Dezember-Gehaltsabrechnung entnehmen. Viele Arbeitgeber weisen darin die Jahressumme als sozialversicherungspflichtiges Bruttoeinkommen für die Rentenversicherung (z.B. als „SV-Brutto RV“) aus. Ist das rentenversicherungspflichtige Einkommen nicht extra aufgeführt, kann das sozialversicherungspflichtige Einkommen herangezogen werden, das ebenfalls aufgeführt wird.
Alternativ finden Angestellte das relevante Einkommen in ihren „Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung“, die sie von ihrem Arbeitgeber bekommen, wenn sich die Beiträge zu den Sozialversicherungen geändert haben, üblicherweise am Jahresende für das gesamte Jahr. Dort steht in der letzten Zeile das „Entgelt in Euro“, das den Sozialversicherungsträgern mitgeteilt wurde. Manche Arbeitgeber versenden aber mehrere Meldebescheinigungen im Jahr. Dann ist immer auf den abgedeckten Zeitraum zu achten. Für alle zwölf Monate des Vorjahres zusammen ergibt sich aus den Meldungen ebenfalls das sozialversicherungspflichtige Jahreseinkommen für den Zulagenantrag.
Lohnersatz, Beamte und Selbständige
Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Krankengeld zählen ebenfalls zum relevanten Einkommen, wirken sich aber wie in allen Fällen erst im Folgejahr auf den Riester-Vertrag und die staatlichen Zulagen aus. Bezogenes Elterngeld wird hingegen nicht eingerechnet.
Beamte müssen das relevante Einkommen bei ihrer Besoldungstelle erfragen, die immer bis Ende März des Folgejahres entsprechende Berechnungen vornehmen muss. Selbständige sind nur dann zulagenberechtigt, wenn sie in der Rentenversicherung pflichtversichert sind, ebenso über die Künstlersozialkasse versicherte Künstler. Bei ihnen gilt das der Rentenversicherung mitgeteilte Einkommen.