HRE und Hypo Alpe Adria Kein Einsichtsrecht in Akten der Bafin

Die Bafin muss keine Akteneinsicht in interne Prüfunterlagen gewähren. Das entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel. Er wies damit einen Journalisten und den Steuerzahlerbund ab.

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In einem Fall hatte ein Journalist gegen die BaFin geklagt, ihm Einsicht in Unterlagen zu gewähren, die den Komplex der in der Finanzkrise vom Staat aufgefangenen Immobilienbank Hypo Real Estate betreffen. Quelle: dpa

Frankfurt Die Finanzaufsicht BaFin muss der Öffentlichkeit keine Einsicht in Akten zu Krisenbanken gewähren. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel am Mittwoch entschieden und damit in mehreren Fällen entsprechende Klagen abgewiesen.

Nach der Richtlinie über die Bankenaufsicht bestehe bis auf wenige, enge Ausnahmeregelungen ein Verbot, Berufsgeheimnisse zu offenbaren, erklärte der Verwaltungsgerichtshof. Auf eine Ausnahme könne man sich in den vorliegenden Fällen nicht berufen. Ob damit das letzte Wort gesprochen ist, ist allerdings offen: Die Kläger können vor die nächste Instanz ziehen - eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde ausdrücklich zugelassen.

In einem Fall (AZ 6 A 1071/13) hatte ein Journalist gegen die BaFin geklagt, ihm Einsicht in Unterlagen zu gewähren, die den Komplex der in der Finanzkrise vom Staat aufgefangenen Immobilienbank Hypo Real Estate (HRE) betreffen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt gab ihm zunächst Recht, die BaFin wollte das nicht hinnehmen. In einem anderen Fall (AZ 6 A 1598/13) hatte der Bund der Steuerzahler in Bayern geklagt, weil er Akten einsehen wollte, die den Kauf der österreichischen Bank Hypo Alpe Adria durch die BayernLB und den Verkauf von Rechten an der Formel 1 betreffen. Dieses Begehren hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt abgelehnt. Der Bund der Steuerzahler war daraufhin in Berufung gegangen, allerdings ohne Erfolg.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte bereits im November 2014 klargestellt, dass eine nationale Aufsichtsbehörde einem Anspruch auf Informationszugang im Regelfall nicht entsprechen müsse. Darauf berief sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof nun im Wesentlichen.

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