Bundesgerichtshof Vermieter muss bei Schäden keine Frist zur Beseitigung setzen

Zieht der Mieter aus und hinterlässt Mängel, darf der Vermieter manchmal direkt Schadensersatz fordern. So urteilte der Bundesgerichtshof.

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In speziellen Fällen steht dem Vermieter sofort Schadensersatz für Mängel zu. Quelle: dapd

Karlsruhe
Ein Vermieter kann nach dem Auszug des Mieters in bestimmten Fällen sofort Schadenersatz für Mängel verlangen. Er müsse dann keine Frist zur Nachbesserung setzen, entschied der für Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe.

Der Ex-Mieter aus Bayern war bereits vor dem Amtsgericht in Bad Neustadt a.d. Saale und dem Landgericht Schweinfurt gescheitert. Er hatte sich gegen finanzielle Forderungen seines früheren Vermieters wegen Schimmelbefalls, ungepflegter Badezimmerarmaturen, eines Lackschadens an einem Heizkörper und Mietausfalls gewehrt. Die Vorinstanzen sprachen dem Vermieter 5171 Euro plus Zinsen zu (VIII ZR 157/17).

Eine Frist zur Nachbesserung muss ein Vermieter dem Urteil zufolge etwa bei Schönheitsreparaturen einräumen. Anders verhalte es sich bei der Verpflichtung des Mieters, die Räume schonend und pfleglich zu behandeln. Bei einer Beschädigung der Mietsache könne der Vermieter statt einer Schadensbeseitigung auch sofort Geldersatz verlangen, ohne zuvor eine Frist zur Beseitigung gesetzt zu haben.

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