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Bundestags-GutachtenSoli-Regelung könnte verfassungswidrig sein

Die neue Regelung für den Solidaritätszuschlag, die ihn nur für 90 Prozent der Zahler abschaffen will, könnte verfassungswidrig sein. Zu diesem Schluss kommt eine Studie des Bundestags. 30.08.2019 - 09:00 Uhr

Wird der Soli nun doch schon bald ganz abgeschafft?

Foto: dpa

Ein neues Bundestags-Gutachten nährt einem Bericht zufolge Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschaffung des Solidaritätszuschlages für 90 Prozent der Zahler. Die Regelung, die vergangene Woche vom Bundeskabinett auf Betreiben der SPD beschlossen worden war, berge „ein hohes Risiko der Verfassungswidrigkeit“, heißt es in dem 23-seitigen Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags, das der „Augsburger Allgemeinen“ (Freitag) vorliegt.

In der Expertise würden namhafte Juristen zitiert, es gebe aber keine eindeutige Festlegung zur Rechtmäßigkeit der Regelung. Die Experten des Bundestages warnen laut Zeitung jedoch davor, „dass jedwede Erhebung des Solidaritätszuschlags über 2019 hinaus - sei es auch nur von höheren Einkommensgruppen und Unternehmen - ein hohes Risiko der Verfassungswidrigkeit in sich birgt“.

Nach dem Kabinettsbeschluss soll der Soli ab 2021 für 90 Prozent der heutigen Zahler entfallen. Weitere 6,5 Prozent sollen ihn dann nur noch teilweise zahlen. Die Union möchte den Soli auf Dauer ganz streichen.

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„Das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes muss endlich zu einem Umdenken bei der Soli-Abschaffung führen“, sagte der CSU-Finanzpolitiker Hans Michelbach der „Augsburger Allgemeinen“. Der Obmann der Unionsfraktion im Finanzausschuss hatte das Gutachten in Auftrag gegeben. Er mahnte: „Wir dürfen nicht einen Weg weiterverfolgen, von dem die Juristen des Bundestages sagen, dass er ein hohes Risiko der Verfassungswidrigkeit in sich birgt.“

Der Wissenschaftliche Dienst erwartet, dass der Soli-Streit bis vor das Bundesverfassungsgericht kommt: „Ob der Solidaritätszuschlag auch nach 2019 noch als verfassungsmäßig eingestuft werden kann, ist eine umstrittene Frage, die letztlich nur das BVerfG in seiner Zuständigkeit beantworten kann.“ Die Experten schreiben weiter: „An der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags über das Ende 2019 hinaus bestehen nach Auswertung von Literatur und Rechtsprechung aber jedenfalls erhebliche Bedenken.“

dpa
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