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BundesverfassungsgerichtMasern-Impfpflicht für Kinder ist verfassungsgemäß

Die Richter in Karlsruhe urteilten, die Pflicht diene dem Schutz Dritter vor einer beträchtlichen Gefährdung. Eine Gruppe Eltern hatte gegen die Impfpflicht für Kitas und Schulen geklagt. 18.08.2022 - 09:39 Uhr

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2020 bereits einen Eilantrag von Eltern gegen die Masern-Impfpflicht für Kinder abgelehnt.

Foto: dpa

Das Bundesverfassungsgericht hat Verfassungsbeschwerden gegen die Masern-Impfpflicht für Kinder zurückgewiesen. Damit dürfen Kinder weiterhin nur dann in Kitas oder bei Tagesmüttern betreut werden, wenn sie gegen Masern geimpft sind oder die Krankheit bereits überstanden haben und immun sind.

In ihrer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung stellten die Karlsruher Richter fest, dass die Impfpflicht zwar einen Eingriff in das Elternrecht und das Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit darstelle. Doch dienten die Vorschriften dem Schutz vulnerabler Gruppen, die sich nicht selbst gegen Masern impfen lassen könnten. „Angesichts der sehr hohen Ansteckungsgefahr bei Masern und den … verbundenen Risiken eines schweren Verlaufs besteht eine beträchtliche Gefährdung … Dritter“, heißt es in der Begründung des Bundesverfassungsgerichts. Deshalb sei der Eingriff in die Grundrechte der Eltern und der Kinder verhältnismäßig.

Bereits vor zwei Jahren waren Eltern mit ihrem Eilantrag vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert, mit dem sie das Inkrafttreten der Impfpflicht bis zur endgültigen Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde verhindern wollten. Damit trat die Impfpflicht im März 2020 in Kraft. Nun wurden die Verfassungsbeschwerden auch im Hauptsacheverfahren endgültig zurückgewiesen.

Die Masern-Impfpflicht für Kinder, die in Kitas oder Pflegestellen betreut werden, wurde noch von der Großen Koalition eingeführt. Danach müssen Eltern vor Eintritt ihrer Kinder in eine Betreuungseinrichtung einen entsprechenden Impfnachweis oder eine Bestätigung über die überstandene Krankheit vorlegen. Nur bei medizinischer Unverträglichkeit kann die Impfpflicht entfallen. Der derzeit zur Verfügung stehende Impfstoff besteht aus einer Kombination gegen Masern, Mumps, Röteln und Windpocken. Die Verfassungsrichter stellten in ihrem Beschluss klar, dass keine weiteren Komponenten hinzukommen dürfen.

rtr
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