Bundesverfassungsgericht Regelungen zu Taxigenehmigungen müssen nachgebessert werden

Ein Fall in Mannheim aus dem Jahr 2010 zeigt Lücken bei der Genehmigungsvergabe für Taxis auf. Das Bundesverfassungsgericht muss nun entscheiden.

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Die zu klärende Frage: Reicht eine fiktive Genehmigung oder muss eine Urkunde vorliegen? Quelle: dpa

Leipzig, Mannheim Der Gesetzgeber muss die Regelungen für die Vergabe von Taxigenehmigungen möglicherweise überarbeiten. Insbesondere das Verfahren zu den fiktiven Genehmigungen sei nicht eindeutig geregelt, kritisierte das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in Leipzig. Der 3. Senat hatte über die Revisionen zweier Kläger zu verhandeln, die im Jahr 2010 bei der Stadt Mannheim eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen für die Dauer von zwei Jahren beantragt hatten.

Die Stadt hatte dies mit Blick auf eine mögliche Bedrohung der örtlichen Taxiunternehmen abgelehnt, jedoch nach der vorgeschriebenen Frist von drei Monaten. Dadurch war diese fiktive Genehmigung in Kraft getreten, wonach die Kläger zwei Jahre lang hätten fahren können.

Da den Klägern aber die notwendige Genehmigungsurkunde von der Stadt verweigert wurde, legten sie Berufung ein. Schließlich bedeutet das Fehlen dieser Urkunde eine Ordnungswidrigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim wies die Berufung im Jahr 2016 zurück. Begründung: Die Genehmigung sei, wenn auch nur fiktiv, für die beantragten zwei Jahre erteilt worden. Nach Ablauf der beantragten Dauer bestehe kein Anspruch mehr auf Aushändigung von Genehmigungsurkunden mehr.

Nun muss das Bundesverwaltungsgericht die Frage klären, ab wann die beantragte Frist von zwei Jahren läuft: Nach der Aushändigung der Urkunde oder mit Eintreten der fiktiven Genehmigung. Eine Entscheidung soll noch am Donnerstag verkündet werden.

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