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SozialesPflege-Mindestlöhne steigen in zwei Schritten

Pflegekräfte werden dringend gesucht, und dafür kommt es auch auf die Bezahlung an. Die Untergrenzen für die Löhne werden weiter angehoben. 25.11.2025 - 13:10 Uhr
Eine Pflegerin schiebt im Seniorenzentrum einen Bewohner im Rollstuhl. Foto: picture alliance/dpa

Die Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege sollen weiter steigen. Für Pflegehilfskräfte kommt eine erste Anhebung zum 1. Juli 2026 von derzeit 16,10 Euro auf 16,52 Euro pro Stunde, wie Bundesarbeitsministerium und Bundesgesundheitsministerium nach der Empfehlung einer Kommission mitteilten. Zum 1. Juli 2027 soll eine zweite Anhebung auf 16,95 Euro folgen.

Für qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung soll der Mindestlohn demnach von derzeit 17,35 Euro zunächst auf 17,80 Euro und dann auf 18,26 Euro steigen.

Für Pflegefachkräfte ist eine Anhebung von 20,50 Euro auf 21,03 Euro und in der zweiten Stufe auf 21,58 Euro pro Stunde vorgesehen.

Mindestlöhne gelten für Pflege-Einrichtungen

Das Bundesarbeitsministerium will die Empfehlungen der Kommission für die bundesweit einheitlichen Sätze jetzt per Verordnung festsetzen. Dem Gremium gehören Pflegeanbieter und Arbeitnehmervertreter an.

In Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen, arbeiten rund 1,3 Millionen Beschäftigte. Dort, wo er – wie in Privathaushalten – nicht angewendet wird, gilt den Angaben zufolge der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,82 Euro pro Stunde.

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Arbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) begrüßte die spürbaren Lohnsteigerungen für Pflegekräfte, die jeden Tag und jede Nacht Herausragendes leisteten.

Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) betonte, unabhängig von der neuen Festlegung der Kommission erhielten Pflegekräfte in den Einrichtungen durchschnittlich bereits wesentlich höhere Löhne auf Tarifniveau.

Einziger einklagbarer Anspruch für Beschäftigte

Die Beauftragte des Arbeitsministeriums für die Pflegekommission, die frühere Hamburger Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks, erläuterte, dass der Pflegemindestlohn als einziger individuell einklagbarer Rechtsanspruch von Beschäftigten weiter wichtig sei.

Generell gilt seit 2022, dass Einrichtungen nur Versorgungsverträge mit den Pflegekassen schließen können, wenn sie nach Tarif oder ähnlich bezahlen.

Die Gewerkschaft Verdi erläuterte, die Pflicht garantiere Pflegekräften nicht eine konkrete Lohnhöhe, da diese nur im Schnitt und nicht in Bezug auf einzelne Arbeitsverhältnisse eingehalten werden muss.

dpa
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